Trankreich. 403
deutschen Regierung ab, die eine bez. der weiteren Räumung franz.
Gebietes durch die deutschen Truppen (s. d. Wortlaut unter Deutschland),
die andere über die Zollverhältnisse Frankreichs zu Elsaß-Lothringen.
Die letztere lautet:
1) Die in Elsaß-Lothringen fabricirten Producte werden in Frankreich zu-
gelassen, unter den nachstehend festgesetzten Bedingungen: a) vom 1. September
bis zum 31. December laufenden Jahres vollständig zollfrei; b) vom 1. Jan.
bis 30. Juni 1872 gegen ein Viertel, vom 1. Juli desselben Jahres bis
zum 31. December 1872 gegen die Hälfte der Zölle, welche Deutschland gegen-
über in Anwendung gebracht werden oder zu bringen sein werden. Von den
unter b) erwähnten Begünstigungen sind ausgeschlossen: die zur Nahrung
dienenden Waaren, wie Wein, Alkohol, Bier u. s. w. 2) Für den Fall, daß in
Frankreich neue Steuern auf Rohstoffe und Farbestoffe, welche zur Herstellung
oder Fabrikation der in Elsaß-Lothringen erzeugten Producte dienen, gelegt werden
sollten, dürfen Zuschlagszölle von diesen Producten behufs Ausgleichung der
den französischen Fabrikanten damit neu auferlegten Lasten erhoben werden.
3) Französische Producte, wie Gußeisen, Stabeisen oder Eisenblech, Stahl in
Stäben oder in Blech, baumwollene Garne und Gewebe und andere derartige Pro-
ducte, welche in Elsaß-Lothringen veredelt werden solle#, werden in den erwähnten
abgetretenen Territorien zollfrei eingeführt. 4) Die nach Maßgabe des Ar-
tikels 3 bearbeiteten Fabrikate zahlen bei ihrer Wiedereinfuhr nach Frankreich
unter Zugrundelegung des für elsaß-lothringische Fabrikate zu entrichtenden
Zolles diejenige Zollquote, welche der darauf verwendeten Veredelungsarbeit
entspricht. 5) Französische Producte, wie Stärke, Kraftmehl, Farbstoffe, che-
mische Producte und andere gleichartige, zur Appretur verwendbare Stoffe,
welche in elsaß-lothringische Fabriken oder Betriebsstätten behufs Verwendung
zur Fertigmachung der Fabrikate gebracht werden, gehen bis zum 31. De-
cember d. Is. zollfrei ein und sind vom 1. Januar 1872 bis 30. Juni des-
selben Jahres einem Viertel und vom 1. Juli 1872 bis zum 31. Dec. 1872
dem halben Betrage derjenigen Zölle unterworfen, welchen gleichartige Pro-
ducte jetzt oder in der Folge in Deutschland allgemein unterliegen. — 6) Es
besteht darüber Einverständniß, daß die Zölle, welche bis zum Beginn der
Wirksamkeit des Vertrages bei der Einfuhr der Producte, auf welche die
Art. 1 und 5 des gegenwärtigen Vertrages Anwendung finden, etwa gezahlt
oder deponirt sein möchten, gegenseitig wieder erstattet werden. 7) Um De-
frauden zu verhüten und die Vortheile der vorstehenden Bestimmungen auf
die elsaß-lothringischen Fabrikate zu beschränken, werden in Elsaß-Lothringen
Ehrensyndicate in genügender Anzahl, um eine wirksame Ueberwachung aus-
üben zu können, errichtet. Dieselben sind durch die Handelskammern zu wählen,
und ausschließlich aus Elsässern und Lothringern zusammensetzen, sie sind
überdies von der französischen Regierung zu bestätigen. — — 8) Die vor-
bezeichneten Syndicate sind verbunden, der davon betroffenen Regierung jede
Zuwiderhandlung gegen die oben angegebenen Bedingungen anzuzeigen. Die
beschädigte Regierung kann den Fabrikinhaber, welcher der Zuwiderhandlung
sich schuldig gemacht hat, von den aus den vorstehenden Bestimmungen sich
ergebenden Begünstigungen ausschließen. n Den von Fabrikanten in Elsaß-
Lothringen vor dem Kriege oder während desselben mit Franzosen abge-
schlossenen Lieferungsverträgen kommt für ihre Ausführung während der
Dauer gegenwärtiger Uebereinkunft die im § 1 des Art. 1 derselben zugesicherte
Zollfreiheit zu Gute. Die nämliche Behandlung genießen auf Grund der
Gegenseitigkeit die im Artikel 5 bezeichneten französischen Producte, welche
elsaß-lothringische Fabrikanten in Frankreich vor dem Kriege oder während
desselben bestellt haben. 10) Die deutsche Regierung ihrerseits tritt an Frank-
reich ab: a. die Gemeinden Raon les Leaux und Raon sur Plaine, jedoch
mit Ausschluß alles innerhalb der Gemeindebezirke befindlichen, dem Staate
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