Full text: Europäischer Geschichtskalender. Chronik und geschichtlicher Überblick der denkwürdigen Jahre 1870 und 1871. Zweiter Band. (11a)

410 Dtalien. 
16. Febr. II. Kammer: beendigt die Spezialdebatte über den ersten Theil 
des Garantiegesetzes, der von den Prärogativen des hl. Stuhles und 
des Papstes handelt, und vertagt sich hierauf bis zum 1. März. Der 
angenommene Theil des Gesetzes lautet: 
Art. 1. Die Person des Papstes (sommo pontefice) ist heilig und un- 
verlebar. Art. 2. Angriffe gegen die Person des Papstes und Aufreizungen, 
dieselben zu begehen, werden wie die Angriffe gegen die Person des Königs 
bestraft. Die Beleidigungen und öffentlichen Beschimpfungen gegen die Person 
des Papstes in Reden, Thaten und durch die im Art. 1 des Preßgesetzes an- 
gegebenen Mittel werden gemäß Art. 19 desselben Gesetzes bestraft. Die ge- 
nannten Verbrechen werden vor dem Assisenhof verhandelt werden. Die 
liberalen Erörterungen der religiösen Fragen sind vollkommen frei. Art. 3 
Die italienische Regierung bestätigt dem heil. Vater königliche Würden im 
Reich, und läßt denselben den Vorrang beibehalten, welchen ihm die katholischen 
Souveräne zuerkennen. Der Papst hat das Recht die gewöhnliche Schweizer- 
garde und Nobelgarde, welche bisher seiner Person und der Bewachung der 
Paläste zugewiesen war, beizubehalten, ohne Präjudiz für die Pflichten und 
Schuldigkeiten solcher Garden, welche aus den Gesetzen des Königreichs hervor- 
gehen. Art. 4. Dem heiligen Stuhl ist eine Dotation von 3,225,000 Fr. 
jährlicher Rente bewilligt. Mit dieser Summe, die so viel wie diejenige be- 
trägt, welche im römischen Budget unter dem Titel „Heilige apostolische Pa- 
läste, heiliges Collegium, geistliche Versammlungen, Kanzlei des Staats und 
diplomatischer Dienst im Auslande“ steht, wird beabsichtigt für die geistlichen 
Bedürfnisse des hl. Stuhles zu sorgen, die Ausgaben der Instandhaltung und 
der Aussicht der apostolischen Paläste und ihrer Dependentien, den Sold und 
die Pensionen der päpstlichen Garde und Beamten des päpstlichen Hofs und 
eventuelle Kosten, wie auch die ordentliche Unterhaltung der dazu gehörigen 
Museen und der Bibliothek, und die Besoldung und Pension der dabei An- 
gestellten zu decken. Diese Dotation wird als immerwährende Rente auf den 
Namen des hl. Stuhls in das große Buch der öffentlichen Staatsschuld ein- 
geschrieben werden; während der Vacanz des Stuhls wird die Summe auch 
in dieser Zwischenzeit für die Bedürfnisse der römischen Kirche ausgezahlt 
werden. Dieselbe ist dabei von allen staatlichen, communalen und provinciellen 
Steuern und Lasten befreit und kann nicht vermindert werden, auch wenn die 
italienische Regierung später die Aussicht und die Instandhaltung der Museen 
und Bibliotheken übernehmen würde. Art. 5. Der heil. Vater wird, außer 
der Dotation die ihm im vorigen Artikel zuertheilt wird, auch den Vatican, 
den Lateran und die Gebäude, Gärten und Güter, welche diesen zwei Palästen 
angehören, sowie das Castel Gandolfo mit allem Zubehör und Dependentien 
behalten. Die genannten Paläste u. s. w. sind von jeglicher Steuer frei und 
können wegen öffentlichen Nutzens nicht expropriirt werden. Die Museen, die 
Bibliothek und sämmtliche Kunstgegenstände in den Gebäuden des Vaticans 
sind nationales Eigenthum. Der Zutritt des Publikums zu den vorgenannten 
Localen wird von dem competenten Ministerium geregelt werden. Art. 6. 
Wenn der heil. Stuhl vacant sein wird, werden weder gerichtliche noch politische 
Behörden die persönliche Freiheit der Cardinäle wegen irgendwelcher Ursache 
hindern oder beschränken können. Die Regierung wird Maßregeln treffen, da- 
mit die Versammlungen des Conclave's und der ökumenischen Concilien nicht 
gestört werden. Art. 7. Kein Beamter der öffentlichen Autorität oder Agent 
der öffentlichen Macht kann in die Paläste, in welchen der Papst wohnt, oder 
die er zeitweilig bewohnt, oder in denen das Conclave oder das dkumenische 
Concil versammelt ist, eindringen um eine Amtshandlung auszuüben, wenn 
sie nicht vom Papst, vom Conclave oder vom Concil dazu berechtigt wurden. 
Art. 8. Die Beschlagnahme und die Untersuchungen der Papiere, Documente, 
Bücher und Register der päpstlichen Bureaux und Versammlungen, die rein
	        
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