Full text: Europäischer Geschichtskalender. Chronik und geschichtlicher Überblick der denkwürdigen Jahre 1870 und 1871. Zweiter Band. (11a)

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geistlicher Beschaffenheit sind, ist durchgus verboten. Art. 9. Der Papyst hat 
die volle Freiheit, die sämmtlichen Functionen seines geistlichen Amtes zu er- 
füllen und an den Thüren der Basiliken und Kirchen Roms alle Acten des 
genannten Amtes anzuschlagen oder anderweitig zu peröffentlichen. Art. 10. 
Die Geistlichen, welche von Amtswegen in Rom an der Ausübung des geist- 
lichen Ministeriums des heil. Stuhls theilnehmen, sind wegen dieser von Seiten 
der Behörden keinen Untersuchungen und Nachforschungen unterworfen und 
brauchen keine Rechenschaft darüber abzulegen. Jede fremde Person die in 
Rom in ein geistliches Amt eingesetzt ist, genießt die persönlichen Garantien 
der italienischen Bürger gemäß den Landesgesetzen. Art. 11. Die Gesandten 
der auswärtigen Regierungen bei Sr. Heiligkeit genießen im Lande das Vor- 
recht und die Immunität der diplomatischen Agenten, dem internationalen Recht 
gemäß. Auf Beleidigungen gegen sie werden die Strafbestimmungen für Be- 
leidigungen gegen die Gesandten fremder Mächte bei der italienischen Re- 
gierung angewandt. Den Gesandten Sr. Heiligkeit bei den fremden Regierungen 
wird beim Gehen und Rückkehren nach und von ihren Missionen dieselbe 
Prärogative und Immunität nach demselben Recht zugesichert. Art. 12. Der 
Papst correspondirt frei mit dem Episkopat und mit der ganzen katholischen 
Welt ohne irgendeine Einmischung der italienischen Regierung. Zu diesem 
Ende wird ihm das Recht ertheilt, ein Post= und Telegraphenbureau zu er- 
richten, das von Beamten seiner Wahl bedient wird. Das pähstliche Post- 
bureau kann den ausländischen Postverwaltungen seine Briefe in verschlossenem 
Paket zusammen oder diese dem italienischen Postbureau schicken. In beiden 
Fällen werden Briefe und Telegramme, welche die päpstliche Marke tragen, 
im italienischen Territorium von allen Taxen und Spesen frei sein. Die vom 
hl. Vater ausgesandten Couriere sind im ganzen Königreich den Courieren der 
auswärtigen Mächte gleichgestellt. Das päpstliche Postbureau wird auf Kosten 
des Staats mit dem italienischen Telegraphenbureau verbunden werden. Die 
Telegramme, die mit einer officiellen Bezeichnung als päpstliche versehen sind, 
werden das Vorrecht der Staatstelegramme haben und von aller Taxe im 
Königreiche frei sein. Auch die Telegramme des hl. Vaters, sowie die welche 
mit dem päpstlichen Stempel versehen sein werden, erhalten jenen Vortheil. 
Die an den hl. Vater adressirten Depeschen sind für die Absender kostenfrei. 
Art. 13. In der Stadt Rom werden die Seminarien, Akademien, Collegien 
und katholischen Schulen denen die Erziehung der Geistlichen obliegt, fernerhin 
allein von dem heil. Stuhl abhangen, ohne jegliche Einmischung von Seiten 
der italienischen Regierung. « 
18. Febr. In Rom wird die erste Civilehe geschlossen. 
9. März. II. Kammer: nimmt den zweiten Theil des Garantiegesetzes 
10. 
14. 
in Berathung. 
„Ein kgl. Decret expropriirt 8 große Klöster in Nom, um bei der 
Verlegung der Hauptstadt dahin Platz für die Unterbringung der 
Ministerien zu gewinnen. 
„ Mehr und mehr gewinnt die Ansicht allgemein Geltung, daß Italien 
früher oder später seine Einheit und Unabhängigkeit gegen Frankreich 
mit den Waffen in der Hand zu behaupten sich werde gezwungen sehen. 
„ Senat: Genehmigt die Vorschläge der Regierung bez. der Reor— 
ganisation der Armee. 
Der Berichterstatter Gen. Menabrea leitet seinen Bericht mit einem Hinweis 
auf die militärischen Lehren des vergangenen Jahres ein. Darauf folgt die 
übliche Belobung der preußischen Armee-Organisation, deren Nachahmung in
	        
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