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geistlicher Beschaffenheit sind, ist durchgus verboten. Art. 9. Der Papyst hat
die volle Freiheit, die sämmtlichen Functionen seines geistlichen Amtes zu er-
füllen und an den Thüren der Basiliken und Kirchen Roms alle Acten des
genannten Amtes anzuschlagen oder anderweitig zu peröffentlichen. Art. 10.
Die Geistlichen, welche von Amtswegen in Rom an der Ausübung des geist-
lichen Ministeriums des heil. Stuhls theilnehmen, sind wegen dieser von Seiten
der Behörden keinen Untersuchungen und Nachforschungen unterworfen und
brauchen keine Rechenschaft darüber abzulegen. Jede fremde Person die in
Rom in ein geistliches Amt eingesetzt ist, genießt die persönlichen Garantien
der italienischen Bürger gemäß den Landesgesetzen. Art. 11. Die Gesandten
der auswärtigen Regierungen bei Sr. Heiligkeit genießen im Lande das Vor-
recht und die Immunität der diplomatischen Agenten, dem internationalen Recht
gemäß. Auf Beleidigungen gegen sie werden die Strafbestimmungen für Be-
leidigungen gegen die Gesandten fremder Mächte bei der italienischen Re-
gierung angewandt. Den Gesandten Sr. Heiligkeit bei den fremden Regierungen
wird beim Gehen und Rückkehren nach und von ihren Missionen dieselbe
Prärogative und Immunität nach demselben Recht zugesichert. Art. 12. Der
Papst correspondirt frei mit dem Episkopat und mit der ganzen katholischen
Welt ohne irgendeine Einmischung der italienischen Regierung. Zu diesem
Ende wird ihm das Recht ertheilt, ein Post= und Telegraphenbureau zu er-
richten, das von Beamten seiner Wahl bedient wird. Das pähstliche Post-
bureau kann den ausländischen Postverwaltungen seine Briefe in verschlossenem
Paket zusammen oder diese dem italienischen Postbureau schicken. In beiden
Fällen werden Briefe und Telegramme, welche die päpstliche Marke tragen,
im italienischen Territorium von allen Taxen und Spesen frei sein. Die vom
hl. Vater ausgesandten Couriere sind im ganzen Königreich den Courieren der
auswärtigen Mächte gleichgestellt. Das päpstliche Postbureau wird auf Kosten
des Staats mit dem italienischen Telegraphenbureau verbunden werden. Die
Telegramme, die mit einer officiellen Bezeichnung als päpstliche versehen sind,
werden das Vorrecht der Staatstelegramme haben und von aller Taxe im
Königreiche frei sein. Auch die Telegramme des hl. Vaters, sowie die welche
mit dem päpstlichen Stempel versehen sein werden, erhalten jenen Vortheil.
Die an den hl. Vater adressirten Depeschen sind für die Absender kostenfrei.
Art. 13. In der Stadt Rom werden die Seminarien, Akademien, Collegien
und katholischen Schulen denen die Erziehung der Geistlichen obliegt, fernerhin
allein von dem heil. Stuhl abhangen, ohne jegliche Einmischung von Seiten
der italienischen Regierung. «
18. Febr. In Rom wird die erste Civilehe geschlossen.
9. März. II. Kammer: nimmt den zweiten Theil des Garantiegesetzes
10.
14.
in Berathung.
„Ein kgl. Decret expropriirt 8 große Klöster in Nom, um bei der
Verlegung der Hauptstadt dahin Platz für die Unterbringung der
Ministerien zu gewinnen.
„ Mehr und mehr gewinnt die Ansicht allgemein Geltung, daß Italien
früher oder später seine Einheit und Unabhängigkeit gegen Frankreich
mit den Waffen in der Hand zu behaupten sich werde gezwungen sehen.
„ Senat: Genehmigt die Vorschläge der Regierung bez. der Reor—
ganisation der Armee.
Der Berichterstatter Gen. Menabrea leitet seinen Bericht mit einem Hinweis
auf die militärischen Lehren des vergangenen Jahres ein. Darauf folgt die
übliche Belobung der preußischen Armee-Organisation, deren Nachahmung in