Schweiz. 431
ganz erledigt an. Es hängt freilich von nun an lediglich vom guten Willen
Deutschlands ab, ob es zu Gunsten eines freien, concurrenzfähigen Verkehrs
zwischen Frankreich und der Schweiz Zugeständnisse machen will; da wir in-
dessen in der Lage sind, den deutschen Verkehrs-, beziehungsweise Eisenbahn-
Interessen im Elsaß auch unfrerseits nicht unwesentliche Förderung angedeihen
lassen zu können, so scheint uns eine unsern Bedürfnissen im wesentlichen ent-
sprechende Lösung unserer Frage noch nicht und umsoweniger ausgeschlossen
zu sein, als die preußische Verkehrs= und Eisenbahn-Politik, welche sich auch
in der Verwaltung des Elsasses nicht verläugnen wird, bis jetzt einen keines-
wegs engherzigen Character beurkundet hat.“"
30. Juli. (Aargau) genehmigt in allg. Volksabstimmung das vom Gr.
Rathe beschlossene Gesetz, wonach die Geistlichen (auch die katholischen)
alle sechs Jahre einer Wiederwahl durch die Gemeinden unterliegen,
mit 21,000 gegen 14,000 Stimmen.
18. Sept. Der nach Solothurn berufene Congreß freisinniger Katholiken
beschließt einstimmig folgende Resolutionen:
„Die Kantons-Regierungen sind anzugehen: 1) das Dogma von der Un-
fehlbarkeit des römischen Papstes, welches unter dem 18. Juli 1870 in der
vaticanischen Versammlung zu Rom promulgirt wurde, sowie den von Pius IX.
am 8. December 1864 erlassenen Syllabus als mit dem Schweizer Verfassungs-
recht unvereinbar zu erklären, insbesondere deren Lehre im Jugend-Unterrichte
sowohl in der Schule als in dem confessionellen Religionsunterrichte mit allen
dem Staate zu Gebote stehenden Mitteln (als Ausübung der Oberaussicht,
Dienstentlassung, Besoldungs-Entziehung 2c.) zu verhindern; 2) daß, wenn
sich katholische Kirchengemeinden oder Einzelne derselben (Mehrheiten oder
Minderheiten) von der Kirche der päpstlichen Unfehlbarkeit trennen wollen, ihr
Miteigenthumsrecht an dem gesammten Kirchen= und Pfründvermögen aner-
kannt werde, beziehungsweise dieselben das Recht der Mitbenützung der Im-
mobilien (Kirchen, Pfarrhäuser, Begräbnißstätten 2c.) erhalten und von dem
übrigen Vermögen ihnen so viel, als zur Einrichtung und Dotation eines
eigenen Cultus erforderlich ist, oder zum Mindesten ihr proportioneller Antheil
nach der Seelenzahl herausgegeben werde; 3) das freie Wahlrecht der Ge-
meinde bei Besetzung der Pfründen anzuerkennen und zu schützen, so daß die
Verweigerung der bischöflichen Admission keinen Hinderungsgrund für einen
gewählten Geistlichen bilden dürfe, sein Amt mit Zustimmung der Gemeinde
anzutreten.“ Außerdem wird die Constituirung eines Vereins freisinniger
Katholiken der Schweiz beschlossen. Das Centralcomité des Vereins besteht aus
folgenden Mitgliedern: Landammann Keller aus Aarau, Nationalrath Ander-
werth aus Thurgau, Kaiser aus Solothurn, Stocker aus Luzern und Prof.
Munzinger aus Bern. Zu dem bevorstehenden Münchener Altkatholiken-Con-
greß werden abgeordnet die HH. Keller, Anderwerth und Munzinger.
25.—29. „ Congreß der internationalen Friedens= und Freiheitsliga in
Lausanne. Der Versuch mehrerer Franzosen, nicht nur die Pariser
Commune zu vertheidigen, sondern sogar die Ermordung der Geiseln
in Schutz zu nehmen, erregt einen Sturm in der Versammlung selbst
und ruft von Seite der Bevölkerung der Stadt energische Demon-
strationen gegen derartige Tendenzen hervor.
27. „ (Aargau.) Gr. Rath: beschließt auf den Antrag des Reg.=
Rathes den Rücktritt der Kantons von dem Bisthumsvertrage Basel
(Solothurn).