10. Schweden und Uorwegen.
18. Januar. (Schweden.) Eröffnung des Reichstags. Thronrede des
!
« Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht soll sich die Wehrpflicht auf
die Zeit vom vollendeten 20. bis zum 40. Lebensjahre erstrecken. die ersten
Königs:
„ . . Unter solchen Umständen muß die Frage, welche in unserem Lande
lange, verhandelt worden ist, über die Anordnung der Landesvertheidigung auf
solche Weise, daß die äußere Ruhe und eine selbstständige Stellung gesichert
werden möge, von so hervorragender Wichtigkeit werden, daß die Sache nicht
länger beiseite geschoben werden kann. Schon vor zwei Jahren legte ich dem
Reichstag einen von mir in seinen Gründen hauptsächlich gebilligten Vorschlag
zur Umbildung der Landesvertheidigung vor, gebaut auf Beibehaltung des
Eintheilungswerkes und allgemeine Wehrpflicht. Nachdem dieser Vorschlag
ohne Verrückung in seinen Hauptgründen nunmehr in verschiedenen Theilen
wesentliche Veränderung erhalten hat, will ich Ihnen die Annahme desselben
vorschlagen, und versehe ich mich Ihrer Zustimmung umsomehr, als bei einer
gründlichen und vorurtheilsfreien Prüfung zweifelsohne befunden werden wird,
daß eine ebenso kräftige Vertheidigung nicht ohne bedeutend vermehrte Auf-
opferung sowie auch nicht in so kurzer Zeit auf eine andere Weise als die
vorliegende bereitet werden kann. Zur Anschaffung des für das Bedürfniß
der Landesvertheidigung erforderlichen Kriegsmaterials und zur Ausführung
nöthiger Befestigungsarbeiten werde ich Ihnen einen umfassenden Plan vor-
legen, welcher, da die Zeit zu schleuniger Handlung mahnt, für die nächsten
Jahre größere Ausgaben erheischt, als voraussichtlich mit den gewöhnlichen
Staatseinkünften gedeckt werden können. Eine besondere Abgabe, welche unter
der Benennung „Waffensteuer #gewisse Jahre einbezahlt zu werden beabsichtigt
iist, wird daher von mir vorgeschlagen werden, sowie die Anleihe der Mittel,
welche durch die Waffensteuer abgetragen werden sollen.“
„Nach dem Gesetzentwurf zur Reorganisation des Heeres auf
sieben Jahre in der Linie, die Übrigen im Landstarm. Die sieben Alters-
klassen der Linie werden so vertheilt, daß die erste Klassc die Rekruten, die
zweite und. dritte die Ersatztruppen, die vierte und fünfte das erste, die sechste
und siebente. Klasse e, das zweite Aufgebot bilden, während 'die Mannschaften der
Spezialwaffen in den beiden ersten Jahren der. Rekrutenklasse, in den fünf
folgenden Jahren den Ersatztruppen angehören. Der Landsturm wird in zwei
Aufgebote getheilt. Zum ersten Aufgebot gehören die fünf jüngsten Alters-
klassen; dasselbe kann bei eintretender Kriegsgefahr, ganz oder theilweise zum
Dienst einberufen werden und ist dazu bestimmt, etwaige Lücken in der Feld-
armee auszufüllen, so lange der Krieg innerhalb der Grenzen des Landes
geführt wird. Das zweite Aufgebot darf nur innerhalb des Landsturmbezirks