Full text: Europäischer Geschichtskalender. Chronik und geschichtlicher Überblick der denkwürdigen Jahre 1870 und 1871. Zweiter Band. (11a)

10. Schweden und Uorwegen. 
18. Januar. (Schweden.) Eröffnung des Reichstags. Thronrede des 
! 
« Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht soll sich die Wehrpflicht auf 
die Zeit vom vollendeten 20. bis zum 40. Lebensjahre erstrecken. die ersten 
Königs: 
„ . . Unter solchen Umständen muß die Frage, welche in unserem Lande 
lange, verhandelt worden ist, über die Anordnung der Landesvertheidigung auf 
solche Weise, daß die äußere Ruhe und eine selbstständige Stellung gesichert 
werden möge, von so hervorragender Wichtigkeit werden, daß die Sache nicht 
länger beiseite geschoben werden kann. Schon vor zwei Jahren legte ich dem 
Reichstag einen von mir in seinen Gründen hauptsächlich gebilligten Vorschlag 
zur Umbildung der Landesvertheidigung vor, gebaut auf Beibehaltung des 
Eintheilungswerkes und allgemeine Wehrpflicht. Nachdem dieser Vorschlag 
ohne Verrückung in seinen Hauptgründen nunmehr in verschiedenen Theilen 
wesentliche Veränderung erhalten hat, will ich Ihnen die Annahme desselben 
vorschlagen, und versehe ich mich Ihrer Zustimmung umsomehr, als bei einer 
gründlichen und vorurtheilsfreien Prüfung zweifelsohne befunden werden wird, 
daß eine ebenso kräftige Vertheidigung nicht ohne bedeutend vermehrte Auf- 
opferung sowie auch nicht in so kurzer Zeit auf eine andere Weise als die 
vorliegende bereitet werden kann. Zur Anschaffung des für das Bedürfniß 
der Landesvertheidigung erforderlichen Kriegsmaterials und zur Ausführung 
nöthiger Befestigungsarbeiten werde ich Ihnen einen umfassenden Plan vor- 
legen, welcher, da die Zeit zu schleuniger Handlung mahnt, für die nächsten 
Jahre größere Ausgaben erheischt, als voraussichtlich mit den gewöhnlichen 
Staatseinkünften gedeckt werden können. Eine besondere Abgabe, welche unter 
der Benennung „Waffensteuer #gewisse Jahre einbezahlt zu werden beabsichtigt 
iist, wird daher von mir vorgeschlagen werden, sowie die Anleihe der Mittel, 
welche durch die Waffensteuer abgetragen werden sollen.“ 
„Nach dem Gesetzentwurf zur Reorganisation des Heeres auf 
sieben Jahre in der Linie, die Übrigen im Landstarm. Die sieben Alters- 
klassen der Linie werden so vertheilt, daß die erste Klassc die Rekruten, die 
zweite und. dritte die Ersatztruppen, die vierte und fünfte das erste, die sechste 
und siebente. Klasse e, das zweite Aufgebot bilden, während 'die Mannschaften der 
Spezialwaffen in den beiden ersten Jahren der. Rekrutenklasse, in den fünf 
folgenden Jahren den Ersatztruppen angehören. Der Landsturm wird in zwei 
Aufgebote getheilt. Zum ersten Aufgebot gehören die fünf jüngsten Alters- 
klassen; dasselbe kann bei eintretender Kriegsgefahr, ganz oder theilweise zum 
Dienst einberufen werden und ist dazu bestimmt, etwaige Lücken in der Feld- 
armee auszufüllen, so lange der Krieg innerhalb der Grenzen des Landes 
geführt wird. Das zweite Aufgebot darf nur innerhalb des Landsturmbezirks
	        
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