Full text : Europäischer Geschichtskalender. Chronik und geschichtlicher Überblick der denkwürdigen Jahre 1870 und 1871. Zweiter Band. (11a)

466  Peilagen.

verpflichtet  sich,  sie  außerhalb  der  die  deutschen  Truppen  umgebenden  Demarkationslinie
  zu  suchen,  falls  nicht  von  den  Kommandanten  der  Letzteren  Gegenerlaubniß
gewährt  wird.

Art.  10.  Wer  Paris  verlassen  will,  bedarf  einer  regelmäßigen  Erlaubniß
der  französischen  Militärbehörde  und  des  Visums  der  deutschen  Vorposten.  Diese
Erlaubnißscheine  und  Visa  werden  von  Rechtswegen  den  Kandidaten,  welche  sich  um
eine  Wahl  in  den  Provinzen  bewerben,  und  den  Abgeordneten  der  Versammlung  ertheilt.
  Der  Verkehr  der  also  mit  Erlaubniß  versehenen  Personen  ist  nur  zwischen
6  Uhr  Morgens  und  6  Uhr  Abends  zulässig.

Art.  11.  Die  Stadt  Paris  zahlt  eine  städtische  Kriegskontribution  von
200  Mill.  Francs  und  zwar  vor  dem  15.  Tage  des  Waffenstillstands.  Die  Zahlungsweise
  wird  von  einer  gemischten  deutsch-französischen  Kommission  festgesetzt.

Art.  12.  Während  des  Waffenstillstandes  darf  von  öffentlichen  Werthen,  die
zur  Zahlung  der  Kontributionen  dienen  könnten,  nichts  entfernt  werden.

Art.  13.  In  Paris  dürfen  während  des  Waffenstillstandes  Wassen,  Munition
oder  die  zu  ihrer  Fabrikation  dienenden  Stoffe  nicht  eingeführt  werden.

Art.  14.  Unmittelbar  wird  zur  Auswechselung  aller  Kriegsgefangenen  geschritten,
  welche  die  französische  Armee  seit  Beginn  des  Krieges  gemacht.  Zu  diesem
Zweck  übergeben  die  französischen  Behörden  in  kürzester  Frist  Namenslisten  der  deutschen
  Kriegsgefangenen  den  deutschen  Militärbehörden  in  Amiens,  Mans,  Orleans
und  Vesoul.  Die  Freigebung  der  deutschen  Kriegsgefangenen  erfolgt  in  den  der
Grenze  zunächst  gelegenen  Punkten.  Die  deutschen  Behörden  stellen  dagegen  in  möglichst
  kürzester  Frist  auf  denselben  Punkt  eine  ähnliche  Anzahl  französischer  Kriegsgefangenen
  der  entsprechenden  Grade.  Die  Auswechselung  bezieht  sich  auch  auf  Gefangene
aus  dem  Bürgerstande,  auf  deutsche  Handelsschiffs-Kapitäne  und  die  in  Deutschland
internirten  französischen  Civilgefangenen.

Art.  15.  Ein  Postdienst  für  nicht  versiegelte  Briefe  wird  durch  Vermittelung
des  Versailler  Hauptquartiers  zwischen  Paris  und  den  Departements  vermittelt.

Eine  Zusatzconvention  regelt  die  Abgränzungslinie  zwischen  den  beiderseitigen
Streitkräften  vor  Paris,  die  Uebergabe  der  Forts  und  Redurtion  an  die  deutschen
Sülecahen  und  die  Auslieferung  der  Waffen  und  des  Kriegsmaterials  der  Pariser

esatzung.

 

2.

Friedenspräliminarien  zwischen  Frankreich  und  Deutschland  d.  d.  Versailles
26.  Februar  1871.

Zwischen  den  HH.  Graf  Bismarck  2c.,  Graf  Bray  2c.,  Frhrn.  v.  Wachter  2c.
und  Jolly  2c.,  welche  das  deutsche  Reich  vertreten  einerseits  und  den  HH.  Thiers
und  Jules  Favre,  welche  Frankreich  vertreten  andererseits  ist,  nachdem  die  Vollmachten
  der  beiden  kontrahirenden  Theile  in  guter  und  regelrechter  Form  befunden
worden,  nachstehende  Vereinbarung  getroffen  worden,  die  als  Präliminar-Grundlage
für  den  später  abzuschließenden  Frieden  dienen  soll.

Art.  1.  Frankreich  verzichtet  zu  Gunsten  des  Deutschen  Reiches  auf  alle  seine
Rechte  und  Ansprüche  auf  diejenigen  Gebiete,  welche  östlich  von  der  nachstehend  verzeichneten
  Grenze  belegen  sind.  Die  Demarkationslinie  beginnt  an  der  nordwestlichen
Grenze  des  Kantons  Cattenom  nach  dem  Großherzogthum  Luxemburg  zu,  folgt  südwärts
  den  westlichen  Grenzen  der  Kantone  Cattenom  und  Thionville,  durchschneidet
den  Kanton  Briey,  indem  sie  längs  der  westlichen  Grenzen  der  Gemeinden  Montoisla-Montagne
  und  Noncourt,  sowie  der  östlichen  Grenzen  der  Gemeinden  Maric-auxchénes,
  Saint  Ail,  Habouville  hinläuft,  berührt  die  Grenze  des  Kantons  Gorze,  welche