Full text: Europäischer Geschichtskalender. Chronik und geschichtlicher Überblick der denkwürdigen Jahre 1870 und 1871. Zweiter Band. (11a)

470 Peilagen. 
Art. 3. Die französische Regierung wird der deutschen Regierung die Archive, 
Documente und Register übergeben, welche die civile, militärische und gerichtliche Ver- 
waltung der abgetretenen Territorien betreffen. Sollten einige dieser Aktenstücke be- 
seitigt worden sein, so wird die französische Regierung dieselben auf Verlangen der 
deutschen Regierung wieder herbeischaffen. 
Art. 4. Die französische Regierung wird der Regierung des Deutschen Rciches 
innerhalb einer Frist von sechs Monaten, von der Auswechselung der Ratifikation 
dieses Vertrages an gerechnet, übergeben: 
1) den Betrag der durch die Departements, Gemeinden und öffentlichen An- 
stalten der abgetretenen Territorien deponirten Summen; 
2) den Betrag der Anwerbungs= und Stellvertretungs-Prämien, welche den 
aus den abgetretenen Territorien gebürtigen Soldaten und Seeleuten gehören, die sich 
für die deutsche Nationalität entschieden haben; 
3) den Betrag der Kautionen der Rechnungs-Beamten des Staates; 
4) den Betrag der für gerichtliche Konsignationen in Folge von Maßregeln 
der Verwaltungs= oder Justizbehörden in den abgetretenen Territorien eingezahlten 
Geldsummen. 
Art. 5. Beide Nationen werden gleiche Behandlung genießen in Bezug auf 
die Schifffahrt auf der Mosel, dem Rhein-Marne-, Rhein-Rhöne-, dem Saar-Kanal 
und den mit diesen Wasserwegen in Verbindung stehenden schiffbaren Gewässern. Das 
Flößrecht wird beibehalten. 
Art. 6. Da die hohen kontrahirenden Parteien der Meinung sind, daß die 
Diöcesangrenzen der an das Deutsche Reich abgetretenen Territorien mit der neuen, 
durch obenstehenden Art. 1 bestimmten Grenzen zusammenfallen müssen, so werden sie 
sich nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages unverzüglich über die zu diesem 
Zwecke zu nehmenden gemeinsamen Maßregeln verständigen. Die der reformirten 
Kirche oder der Augsburger Konfession angehörigen, auf den von Frankreich abge- 
tretenen Territorium ansässigen Gemeinden werden aufhören, von der französischen 
geistlichen Behörde abhängig zu sein. Die zur Kirche der Augsburger Konfession 
gehörigen, auf französischem Territorium ansässigen Gemeinden werden aufhören, von 
dem Ober-Konsistorium und von dem Direktor in Straßburg abhängig zu sein. Die 
israelitischen Gemeinden der Territorien im Osten der neuen Grenze werden aufhören, 
von dem israelitischen Central-Konsistorium zu Paris abhängig zu sein. 
Art. 7. Die Zahlung von 500 Millionen wird erfolgen innerhalb der dreißig 
Tage, welche der Herstellung der Autorität der französischen Regierung in der Stadt 
Paris folgen werden. Eine Milliarde wird bezahlt werden im laufenden Jahre und 
eine halbe Milliarde am 1. Mai 1872. Die letzten drei Milliarden bleiben zahlbar 
am 2. März 1874, so wie es durch den präliminarischen Friedensvertrag stipulirt 
worden ist. Vom 2. März des laufenden Jahres an werden die Zinsen dieser drei 
Milliarden Francs jedes Jahr am 3. März mit 5 pCt. per Jahr bezahlt werden. 
Jede im Voraus auf die drei Milliarden abgezahlte Summe wird vom Tage der 
geleisteten Zahlung an aufhören, Zinsen zu tragen. Alle Zahlungen können nur in 
den hauptsächlichsten Handelsstädten Deutschlands gemacht werden und werden in 
Metall, Gold oder Silber, in Billets der Bank von England, in Billets der Bank 
von Preußen, in Billets der Königlichen Bank der Niederlande, in Billets der Na- 
tionalbank von Belgien, in Anweisungen auf Ordre oder diskontirbare Wechsel ersten 
Ranges zum vollen Werth geleistet werden. Da die deutsche Regierung in Frankreich 
den Werth des preußischen Thalers auf 3 Fr. 75 Cts. festgestellt hat, so nimmt die 
französische Regierung die Umwechslung der Münzen beider Länder zu oben bezeich- 
netem Course an. Die französische Regierung wird die deutsche Regierung drei 
Monate zuvor von jeder Zahlung benachrichtigen, welche sie den Kassen des Deutschen 
Reiches zu leisten beabsichtigt. Nach Zahlung der ersten halben Milliarde und der 
Ratifikation des definitiven Friedensvertrages werden die Departements der Somme, 
der Seine Inférieure und der Eure geräumt, in so weit sie noch von den deutschen 
Truppen besetzt sind. Die Räumung der Departements der Oise, der Seine-et-Osie, 
der Seine-et-Marne und der Seine, so wie der Forts von Paris wird Statt finden,
	        
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