Full text: Europäischer Geschichtskalender. Chronik und geschichtlicher Überblick der denkwürdigen Jahre 1870 und 1871. Zweiter Band. (11a)

472 Peilagen. 
Niederlande, Schweiz. Oesterreich, Rußland. Die Schifffahrtsverträge und die den 
internationalen Eisenbahndienst in Bezug auf die Zollabfertigung betreffende Ueber- 
einkunft, sowie die Konvention für den wechselseitigen Schutz des Eigenthums an gei- 
stigen und künstlerischen Werken werden wieder in Kraft gesetzt werden. Indessen 
behält sich die französische Regierung das Recht vor, von den deutschen Schiffen und 
deren Ladung Tonnen= und Flaggengebühren zu erheben, unter der Bedingung, daß 
diese GeFbühren die von den Schiffen und Ladungen der vorerwähnten Nationen er- 
hobenen nicht übersteigen. 
Art. 12. Alle vertriebenen Deutschen bleiben in vollem Genusse aller Güter, 
welche sie in Frankreich erworben haben. Diejenigen Deutschen, welche die von den 
französischen Gesetzen verlangte Ermächtigung erhalten haben, ihren Wohnsitz in Frank- 
reich aufzuschlagen, werden in alle ihre Rechte wieder eingesetzt und können in Folge 
dessen auf französischem Gebiete von Neuem ihren Wohnsitz nehmen. Die durch die 
französischen Gesetze bedungene Frist zur Erlangung der Naturalisation wird als 
durch den Kriegszustand nicht unterbrochen betrachtet für die Personen, welche von der 
vorerwähnten Erlaubniß, nach Frankreich zurückzukehren, binnen sechs Monaten nach 
Austausch der Ratifikationen dieses Vertrages Gebrauch machen, und die zwischen ihrer 
Vertreibung und ihrer Rückkehr auf französischen Boden verflossene Zeit soll ange- 
sehen werden, als ob sie nie aufgehört hätten, in Frankreich zu wohnen. Obige Be- 
dingungen sind in voller Gegenseitigkeit auf die französischen Unterthanen anwendbar, 
welche in Deutschland wohnen oder zu wohnen wünschen. 
Art. 13. Die deutschen Fahrzeuge, welche durch Prisengerichte vor dem 2. März 
1871 verurtheilt waren, sollen als endgültig verurtheilt angesehen werden. Diejenigen, 
welche an besagtem Tage nicht verurtheilt waren, sollen mit der Ladung, so weit sie 
noch besteht, zurückerstattet werden. Wenn die Nückerstattung der Fahrzeuge und 
Ladungen nicht mehr möglich ist, so soll ihr Werth, nach dem Verkaufspreise angesetzt, 
ihren Eigenthümern vergütet werden. 
Art. 14. Eine jegliche von den vertragschließenden Parteien wird auf ihrem 
Gebiete die zur Kanalisirung der Mosel unternommenen Arbeiten fortführen. Die 
gemeinsamen Interessen der getrennten Theile der beiden Departements Meurthe und 
Mosel sollen liquidirt werden. 
Art. 15. Die hohen vertragschließenden Parteien verpflichten sich gegenseitig, 
auf die beiderseitigen Unterthanen die Maßnahmen auszudehnen, welche sie zu Gunsten 
derjenigen ihrer Staatsangehörigen für nützlich erachten würden, die in Folge der 
Kriegsereignisse in die Unmöglichkeit versetzt worden waren, zu richtiger Zeit für die 
Wahrnehmung oder Aufrechterhaltung ihrer Rechte einzutreten. 
Art. 16. Beide Regierungen, die deutsche und die französische, verpflichten sich 
gegenseitig, die Gräber der auf ihren Gebieten beerdigten Soldaten zu respektiren und 
unterhalten zu lassen. 
Art. 17. Die Regulirung der nebensächlichen Punkte, über welche eine Ver- 
ständigung erzielt werden muß in Folge dieses Vertrages und des Präliminarver= 
trages, wird der Gegenstand weiterer Verhandlungen sein, welche in Frankfurt statt- 
finden werden. 6 
Art. 18. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages durch Se. Majestät 
den Deutschen Kaiser einerseits und andererseits durch die Nationalversammlung und 
durch das Oberhaupt der vollziehenden Gewalt der französischen Republik werden in 
Frankfurt binnen zehn Tagen oder wo möglich früher ausgetauscht werden. 
Eine Zusatzconvention betrifft die Abtretung der elsässischen und luxemburgi- 
schen Linien der franz. Ostbahngesellschaft und einen kleinen Gebietsaustausch. 
 
	        
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