Von gezogenen Wechseln. (Art. 14.) 45
dieser für den Fall eines falschen Indossamentes, also einer nicht erkennbaren
Lücke, sämmtliche Indossanten und den Aussteller, deren Unterschriften echt
sind, wechselmäßig haften läßt, so ist die Folgerung berechtigt, daß im Falle
einer erkenubaren Lücke, wo also der nur einigermaßen vorsichtige Erwerber
nicht getäuscht sein konnte, eine Regreßpflicht vom Gesetze nicht vorausgesetzt
wird. — Die abweichende bei der Leipziger Konferenz von einzelnen Konferenz-Mitgliedern
kundgegebene Ausicht kann nicht entscheidend in Betracht kommen,
weil sie weder zum Beschluß erhoben worden, noch es sonst erkennbar ist, daß
die Konferenz ihr beistimmte (IX. 170)." — Die vom Aussteller beim Giro
beigefügten Worte „ohne Obligo“ befreien aber eben nur von dem Obligo
aus dem Giro, nicht von dem aus der Ausstellung (I. 97. XXIV. 15 und
Note zu Art. 6).
b. Die Haftpflicht des Indossanten dafür, daß genau zu der
bestimmten Zeit bezahlt werde, ist eine absolute, nicht abhängig von Sorgfalt
oder Nachlässigkeit des Ausstellers oder Judossanten (I. 288). „Diese
stehen, wird in den Gründen gesagt, schlechthin für die Bonität des Wechsels,
den Erfolg ein, aber nur mit Bezug auf die im Wechsel bestimmte Zeit.
Für mögliche Veränderungen in der Lage des Acceptanten nach der Verfallzeit
haften sie nicht. Die verschiedenen, durch Trassierung, Invossament,
Accept begründeten Obligationen sind selbstständig und von einander unabhängig,
wenngleich sie als Solidarverpflichtungen ihren gemeinsamen Inhalt
vom Texte der Tratte empfangen. Jeder Indossant weist den Acceptanten
zur Zahlung an und garantiert allen Nachmännern diese Zahlung. Deshalb
erweitert die Prolongation, welche dem Acceptanten von einem oder
einigen Indossanten gewährt ist, nicht die Dauer der Regreßpflicht der Anderen.
Um den Regreß gegen diese Anderen zu erhalten, muß der Wechsel nach Maßgabe
des in ihm geschriebenen Verfalltages präsentiert und protestiert werden
und dies Prinzip entscheidet auch im Falle der unfreiwilligen, sog. notwendigen
Prolongation (der Moratorien durch Gesetzgebungsakte in Kriegszeiten).
Allerdings sind solche Moratorien von denen, welche dem prorogierenden Gesetze
unterthan sind, anzuerkennen. Aber Wechsel-Giranten, welche außerhalb
dieses Gesetzes stehen, berufen sich mit Recht auf die formale und strikte
Natur der Wechselobligation und auf den Satz: daß auf jegliches Rechtsgeschäft
dasjenige örtliche Recht anzuwenden ist, dem es seiner Natur nach angehört.
Ist der Wechsel in Deutschland ausgestellt und begeben, sind Aussteller
und Indossanten also der WO. unterworfen, so sind ihre Pflichten
gegen die Nehmer lediglich nach der WO. zu beurteilen, wenngleich der Acceptant
im Auslande (Paris) wohnt und dessen besondere selbstständige Pflicht
dem französischen Rechte unterliegen mag. — Jene Pflichten zu erweitern
oder zu erschweren (durch Hinausschiebung des Zahlungstages) hat folglich
das französische Gesetz keine Macht. — Allerdings ist der Inhaber nicht civil-