Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Lande  oder  fuͤr  den  Durchgang,  zu  leisten  ist,  unbeschadet  jedoch  der  naͤheren  Untersuchung,
  welche  wegen  etwa  vorgekommener  Irrthuͤmer  in  der  Abfertigung  oder  wegen
versuchter  Zoll-Defraudationen  einzuleiten  ist,  wenn  bei  der  im  Bestimmungs=  oder
Ausgangs-Orte  veranlaßten  abermaligen  Verwiegung  sich  Gewichts-Verschiedenheiren
gegen  das  beim  Eingange  ermittelte  Gewicht  herausstellen.

Gewichts-Unterschiede  von  2  Procent  und  darunter  gegen  das  beim  Eingange
über  die  Grenze  ermittelte  Gewicht  der  einzelnen  Colli  oder  einer  zusammen  abgeferrigten
  gleichnamigen  Waarenpost  bleiben  indessen  bei  der  Abfertigung  am  Bestimmungeoder
  am  Ausgangs-Orte  für  die  Staatskasse  sowohl  als  für  die  Zollpflichtigen  dergestalt
  außer  Berücksichtigung,  daß  solchenfalls  die  Zollschuldigkeit  unbedingt  nach  dem
beim  Eingange  ermittelten  Gewichte  zu  bemessen  ist.  "

6)  Verpflichtung  des  Waarenführers  bei  eintretender  Transport-Verzögerung.
6C.  46.

Sollren  Natur-Ereignisse  oder  Ungläcksfälle  bei  dem  Transporte  innerhald
Landes  den  Waarenführer  verhindern,  seine  Reise  fortzusehen  und  den  Bestimmungs-Orr
  in  dem  durch  den  Begleitschein  festgesetzten  Zeitraume  zu  erreichen,  so  ist  er
verpflichtet,  dem  nächsten  Zoll=  oder  Steuer-Amte  Anzeige  davon  zu  machen,  welches
der  künftigen  Erledigung  des  Bürgschaftspunktes  wegen,  entweder  den  Aufenrhaln
auf  dem  Vegleitscheine  bezeugen,  oder  wenn  die  Fortseßung  der  Reise  ganz  unterbleibrn
die  Waaren  unter  Aufsicht  nehmen  muß.  «

Privat-Bescheinigungen  koͤnnen  diese  amtliche  Beurkundung  nicht  ersetzen.

7)  Wie  zu  verfahren  ist:
a)  Wenn  eine  Ladung  fuͤr  verschiedene  Empfaͤnger  ader  Orte  bestimmt  ist.
K.  a7.

Der  Begleitschein-Ertrahent  kann  verlangen,  daß  für  jeden  Waaren-Empfänger
ein  besonderer  Begleitschein  ertheilt  werde;  mindestens  aber  muß,  wenn  die  Ladun
für  verschiedene  Orte  bestimmt  ist,  für  jeden  Abladeort  ein  eigener  Begleitschein  aus.
gefertigt  werden.

b)  Wenn  die  Bestimmung  der  ganzen  Ladung  unterwegs  verändert  wird.
·  ·  K.  48.
Wenn  eine  Waarenladung,  worüber  nur  ein  Begleitschein  ertheilt  worden,  eine
veränderte  Bestimmung  erhält,  so  muß  dieß  sofort  dem  nächsten  Amte  angezeigt