Metadata : Geschichte der Hohenzollern.

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diskontiren.  Die  zur  Diskontirung  angebotenen  Papiere  müssen  mit
einem  auf  die  Bank  lautenden  Giro  versehen  sein,  dürfen  nicht  später
als  drei  Monate  nach  dem  Datum  der  Diskontirung  verfallen  und  es
müssen  aus  ihnen  wenigstens  drei  solide  Verbundene  haften;

2)  Kredit  und  Darlehne  zu  bewilligen,  jedoch  nicht  auf  längere  Zeit  als  drei
Monate  und  nur  gegen  Verpfändung  von:

a)  Urstoffen  und  Waaren,  die  im  Inlande  lagern  und  dem  Verderben
  nicht  unterworfen  sind;

b)  von  inländischen  Staats-,  Kommunal=  oder  anderen  unter  Autorität
  des  Staats  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen
  geldwerthen,  auf  den  Inhaber  lautenden  Papieren,  sowie
von  Wechseln  auf  Plätze  des  Auslandes,  desgleichen  von  ungemünztem
  oder  gemunztem  Gold  und  Silber.  Inländische  Papiere,
die  auf  den  Namen  lamen,  dürfen  in  der  Regel  nicht  beliehen
werden.  Ausnahmen  besiimmt  die  Geschäftsinstruktion  für  die
Direktion.

Der  Widerspruch  des  Kommissars  des  Staates  gegen  die
Beleihung  von  Papieren  dieser  Art  ist  für  die  Gesellschaft  maaßgebend.


Die  Beleihung  der  eigenen  Aktien  oder  der  Abtien  anderer
Privatbanken  ist  der  Gesellschaft  unbedingt  untersagt;

3)  Effekten  der  vorstehend  sul#  Litt.  b.  bezeichneten  Art,  sowie  edele  Metalle
  oder  fremde  Münzen  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.  Jedoch  darf  der
Ankauf  von  inländischen  Staats-,  Kommunal=  oder  anderen,  unter  Autorität
  des  Staats  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen,
auf  den  Inhaber  lautenden  geldwerthen  Papieren  nur  bis  zu  dem  durch
die  Geschäftsinstruktion  fesigesetzten  Betrage  siattfinden,  und  der  Bestand
von  dergleichen  Effekten  ein  Drittel  des  eingezahlten  Stammmkapitals  niemals
  überschreiten;

4)  das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen,  Rechnungen  und  Effekten,
  die  in  der  Provinz  Preußen  zahlbar  sind,  zu  besorgen;  unverzinsbare
  Kapitalien  ohne  Verbriefung,  jedoch  gegen  Empfangsbescheinigungen,
die  nur  auf  den  Namen  des  Einzahlenden  lauten  dürfen,  anzunehmen
und  mit  den  Eigenthümern  der  solchergestalt  einkassirten  oder  angenommenen
  Gelder  und  Effekten  in  Giroverkehr  zu  treten;

5)  Noten  nach  näherer  Vorschrift  der  G.  15.  bis  18.  auszugeben  und  einzuziehen.


Andere  als  die  vorstehend  bezeichneten  Geschäfte  sind  der  Bank  nicht  gessattet;
  besonders  darf  sie  keine  Kapitalien  auf  Hypotheken  unterbringen.  Auch
hat  dieselbe  die  ihr  gestatteten  Geschäfte  auf  die  Provinz  Preußen  zu  beschränken.


g.  14.