Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

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Die Schweiz. 
des Gerichtswesens und der Verwaltung [§ 71. Der Bund allein darf Krieg 
erklären, Frieden schließen, Bündnisse und Staatsverträge mit dem Auslande 
eingehen [§S 81. Ausnahmsweise dürfen die Kantone über Gegenstände der 
Staatswirthschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Aus- 
lande Verträge abschließen [§ 91. Der amtliche Verkehr mit letzierem ge- 
schieht allein durch den Bundesrath [/T 101|. Militärkapitulationen sind unter- 
sagt [§ 111. — Zu 9 12, der den Mitgliedern der Bundesbehörden und den 
eidgenössischen Beamten jeder Kategorie die Annahme von Pensionen, Gehalten, 
Titeln, Geschenken oder Orden untersagt, wurde hinzugefügt: daß im schwei- 
zerischen Heere weder Orden getragen, noch vom Auslande verliehene Titel 
geltend gemacht werden dürfen, und daß das Annehmen solcher Auszeichnungen 
Offizieren und Soldaten untersagt sei [S 121. Unverändert blieben dann 
wieder die Bestimmungen, daß der Bund keine stehenden Truppen und kein 
Kanton deren mehr als 300 Mann halten dürfe (§ 131; daß bei interkanto- 
nalen Streitigkeiten keine Selbstgehilfe gestattet, sondern die Entscheidung des 
Bundes anzurufen sei [§ 141. Droht einem Kanton vom Auslande plötzlich 
Gefahr, so soll er andere Kantone zur Hilfe mahnen, unter gleichzeitiger An- 
zeige an die Bundesbehörden und unvorgreiflich den späteren Verfügungen 
dieser letzteren /§ 15]. Bei gestörter Ordnung im Innern oder wenn von 
einem andern Kanton Gefahr droht, hat der bedrohte Kanton dem Bundes- 
rathe Kenntniß zu geben, der das Erforderliche verfügen wird. Ist die Kan- 
tonsregierung außer Stande, Hilfe anzusprechen, so kann, und wenn die Sicher- 
heit der Schweiz dabei gefährdet wird, so soll die Bundesbehörde von sich 
aus einschreiten [§ 161. — Die drei folgenden Artikel betreffen die Miliz- 
verfassung. Die alte Verfassung bestimmt, daß „jeder Schweizer wehr- 
pflichtig“ sei (#& 181; die neue fügte hier den humanen Zusatz bei: „Wehr- 
männer, die in Folge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren 
oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, haben für sich oder ihre 
Familien, im Falle des Bedürfnisses, Anspruch auf Unterstützung des Bundes.“ 
Der alte & 19 bestimmt, daß das Bundesheer, aus den Contingenten der 
Kantone gebildet, aus dem „Auszug", wozu jeder Kanton auf 100 Seelen 
3 Mann zu stellen habe, und aus der Reserve bestehe, deren Bestand die 
Hälfte des Auszugs beträgt; daß ferner in Zeiten der Gefahr der Bund auch 
Über die Landwehr der Kantone verfügen könne. Die neue Verfassung schaffte 
dagegen das Contingentsystem ab und ließ das Bundesheer aus der „gesamm- 
ten dienstpflichtigen Mannschaft“ bestehen, die Kantone jedoch über die Wehr- 
kraft ihres Gebietes unter Vorbehalt allfälliger Anordnungen des Bundes ver- 
fügen. Bei dem Contingentsystem waren besondere Bestimmungen nöthig zur 
Erzielung der Gleichmäßigkeit und Dienstfähigkeit. Danach sollte ein Bundes- 
gesetz die Organisation des Heeres feststellen und der Bund den Unterricht des 
Genie's, der Artillerie und Cavallerie, die Bildung der Instruktoren und den 
höhern Unterricht für alle Waffen, sowie die Lieferung eines Theiles des 
Kriegsmaterials übernehmen. Auch sollte die Centralisation des Militärunter- 
richts nöthigen Falls durch die Bundesgesetzgebung weiter entwickelt werden 
können. Endlich überwacht der Bund den Unterricht der Infanterie und der 
Scharsschützen, sowie den Bau und Unterhalt des Kriegszeuges, und die Mi- 
litärverordnungen unterliegen der Genehmigung des Bundes /§ 20. Diesen 
Bestimmungen gegenüber ließ nun zwar der neue Entwurf die taktischen Ein- 
heiten aus der Mannschaft desselben Kantons bestehen, jedoch mit der Ein- 
schränkung: „soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen“: dagegen üÜber- 
band derselbe die Kosten des Unterrichts, der Bewaffnung, Bekleidung und 
Ausrüstung des Bundesheeres dem Bunde, ließ als Gegenleistung das Kriegs- 
material der Kantone auf jenen Übergehen und berechtigte denselben, deren 
Waffenplätze und Militärgebäude zur Benützung oder als Eigenthum zu über- 
nehmen. Auch die Bestimmung, daß die Ausführung des Militärgesetzes in 
den Kantonen durch deren Behörden in den Grenzen der Bundezgesetze (also
	        
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