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Die Schweiz.
des Gerichtswesens und der Verwaltung [§ 71. Der Bund allein darf Krieg
erklären, Frieden schließen, Bündnisse und Staatsverträge mit dem Auslande
eingehen [§S 81. Ausnahmsweise dürfen die Kantone über Gegenstände der
Staatswirthschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Aus-
lande Verträge abschließen [§ 91. Der amtliche Verkehr mit letzierem ge-
schieht allein durch den Bundesrath [/T 101|. Militärkapitulationen sind unter-
sagt [§ 111. — Zu 9 12, der den Mitgliedern der Bundesbehörden und den
eidgenössischen Beamten jeder Kategorie die Annahme von Pensionen, Gehalten,
Titeln, Geschenken oder Orden untersagt, wurde hinzugefügt: daß im schwei-
zerischen Heere weder Orden getragen, noch vom Auslande verliehene Titel
geltend gemacht werden dürfen, und daß das Annehmen solcher Auszeichnungen
Offizieren und Soldaten untersagt sei [S 121. Unverändert blieben dann
wieder die Bestimmungen, daß der Bund keine stehenden Truppen und kein
Kanton deren mehr als 300 Mann halten dürfe (§ 131; daß bei interkanto-
nalen Streitigkeiten keine Selbstgehilfe gestattet, sondern die Entscheidung des
Bundes anzurufen sei [§ 141. Droht einem Kanton vom Auslande plötzlich
Gefahr, so soll er andere Kantone zur Hilfe mahnen, unter gleichzeitiger An-
zeige an die Bundesbehörden und unvorgreiflich den späteren Verfügungen
dieser letzteren /§ 15]. Bei gestörter Ordnung im Innern oder wenn von
einem andern Kanton Gefahr droht, hat der bedrohte Kanton dem Bundes-
rathe Kenntniß zu geben, der das Erforderliche verfügen wird. Ist die Kan-
tonsregierung außer Stande, Hilfe anzusprechen, so kann, und wenn die Sicher-
heit der Schweiz dabei gefährdet wird, so soll die Bundesbehörde von sich
aus einschreiten [§ 161. — Die drei folgenden Artikel betreffen die Miliz-
verfassung. Die alte Verfassung bestimmt, daß „jeder Schweizer wehr-
pflichtig“ sei (#& 181; die neue fügte hier den humanen Zusatz bei: „Wehr-
männer, die in Folge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren
oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, haben für sich oder ihre
Familien, im Falle des Bedürfnisses, Anspruch auf Unterstützung des Bundes.“
Der alte & 19 bestimmt, daß das Bundesheer, aus den Contingenten der
Kantone gebildet, aus dem „Auszug", wozu jeder Kanton auf 100 Seelen
3 Mann zu stellen habe, und aus der Reserve bestehe, deren Bestand die
Hälfte des Auszugs beträgt; daß ferner in Zeiten der Gefahr der Bund auch
Über die Landwehr der Kantone verfügen könne. Die neue Verfassung schaffte
dagegen das Contingentsystem ab und ließ das Bundesheer aus der „gesamm-
ten dienstpflichtigen Mannschaft“ bestehen, die Kantone jedoch über die Wehr-
kraft ihres Gebietes unter Vorbehalt allfälliger Anordnungen des Bundes ver-
fügen. Bei dem Contingentsystem waren besondere Bestimmungen nöthig zur
Erzielung der Gleichmäßigkeit und Dienstfähigkeit. Danach sollte ein Bundes-
gesetz die Organisation des Heeres feststellen und der Bund den Unterricht des
Genie's, der Artillerie und Cavallerie, die Bildung der Instruktoren und den
höhern Unterricht für alle Waffen, sowie die Lieferung eines Theiles des
Kriegsmaterials übernehmen. Auch sollte die Centralisation des Militärunter-
richts nöthigen Falls durch die Bundesgesetzgebung weiter entwickelt werden
können. Endlich überwacht der Bund den Unterricht der Infanterie und der
Scharsschützen, sowie den Bau und Unterhalt des Kriegszeuges, und die Mi-
litärverordnungen unterliegen der Genehmigung des Bundes /§ 20. Diesen
Bestimmungen gegenüber ließ nun zwar der neue Entwurf die taktischen Ein-
heiten aus der Mannschaft desselben Kantons bestehen, jedoch mit der Ein-
schränkung: „soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen“: dagegen üÜber-
band derselbe die Kosten des Unterrichts, der Bewaffnung, Bekleidung und
Ausrüstung des Bundesheeres dem Bunde, ließ als Gegenleistung das Kriegs-
material der Kantone auf jenen Übergehen und berechtigte denselben, deren
Waffenplätze und Militärgebäude zur Benützung oder als Eigenthum zu über-
nehmen. Auch die Bestimmung, daß die Ausführung des Militärgesetzes in
den Kantonen durch deren Behörden in den Grenzen der Bundezgesetze (also