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Die Schweiz.
sowie allfällige Tarifirung fremden Geldes ebenfalls [8 36 alt, § 37 neul.
In einem neu eingeschalteten Paragraphen erhielt der Bund das Recht, ge-
setzliche Vorschriften über Ausgebung und Einlösung von Banknoten aufzu-
stellen (§ 38 neul. Die Bestimmung über die Bestreitung der Ausgaben des
Bundes erlitten insofern eine Veränderung, als an die Stelle der „Zinsen des
eidgenössischen Kriegsfonds“ der „Ertrag des Bundesvermögens“ (dos 1848
noch nicht existirte) gesetzt ward, und der „Ertrag der Militärpflicht-Ersatzsteuer"
zu den sonstigen Einnahmen aus den Zöllen [S§S 23. 24 alt] u. s. w. hinzu-
kam /& 39 alt, §& 41 neul. Die 88 42 u. 43 alt (42—47 neuj] behandeln
das Niederlassungswesen. Nach beiden Verfassungen ist jeder Kantons-
bürger als solcher auch Schweizer-Bürger. Nach der alten Verfassung kann
der Niedergelassene in eidgenössischen und in kantonalen Angelegenheiten die
politischen Rechte in seinem Wohnsitz-Kanton nur unter den nänmlichen Be-
dingungen ausüben, wie die Bürger dieses Kantons, in kantonalen aber erst
nach einem längeren Aufenthalt, dessen Dauer durch die kantonale Gesetzgebung
bestimmt wird, jedoch nicht über zwei Jahre ausgedehnt werden darf. Nach
der neuen Verfassung dagegen „genießt derselbe an seinem Wohnsig alle Rechte
der Kantons= und der Gemeinde-Bürger, mit alleiniger Ausnahme des Mit-
antheils an den Bürger= und Corporationsgütern", und in kantonalen wie
Gemeinde-Angelegenheiten erwirbt er das Stimmrecht schon nach drei Monaten
[§S 42 alt und neul. Nach beiden Verfassungen darf ferner kein Kanton Je-
manden des Bürgerrechts für verlustig erklären, und die neue verbietet außer-
dem auch die alte Verbannung, und während die alte Verfassung die Erthei-
lung des Kantonsbürgerrechis an Ausländer an die vorangegangene Entlassung
aus dem früheren Staatsverbande bindet, Überweist die neue diese und ähn-
liche Bestimmungen der Bundeßsgesetzgebung [#K 43 alt und neus. Das Recht
der freien Niederlassung, das in der alten Verfassung an den Besitz eines Hei-
mathscheines, eines Leumundszeugnisses und einer Bescheinigung über Besitz
bürgerlicher Rechte und Ehre gebunden ist (§ 41 alt], wird in der neuen bloß
von dem „Besitz eines Heimathscheines oder einer andern gleichbedeutenden Aus-
weisschrift“ abhängig gemacht und kann ausnahmsweise denen verweigert wer-
den, die entweder durch strafgerichtliches Urtheil ihrer bürgerlichen Rechte und
Ehren verlustig gegangen, oder dauernd der öffentlichen Wohlthätigkeit zur
Last fallen und von ihrer Heimathgemeinde keine angemessene Unterstltzung
empfangen. Während der alte § 41 nur bestimmt, daß den Niedergelassenen
anderer Kantone keine größeren Leistungen an die Gemeindelasten auferlegt
werden dürfen, als den Niedergelassenen des eigenen Kantons, besagt der neue
§ 44; die Gemeinde dürfe ihn „nicht anders besteuern ols den Ortsbürger“,
was für viele Kantone, deren Gemeinden die Niedergekossenen aus dem eigencn
Kanton schwer belasten und daher auch die aus anderen Kantonen gleich be-
handeln dürfen, eine wesentliche Veränderung zu Gunsten der freien Nieder-
lassung nach sich gezogen hätte. § 45 (neu) stellt die Niedergelassenen in Be-
ziehung auf civilrechtliche Verhältnisse „in der Regel unter das Recht und die
Gesetzgebung des Wohnsitzes“ und überträgt „die Anwendung dieses Grund-
satzes, sowie die erforderlichen Bestimmungen gegen Doppelbesteuerung der
Bundesgesetzgebung“. Auch „der Unterschied zwischen Niederlassung und Auf-
enthalt"“ und die „näheren Vorschriften über die politischen und bürgerlichen
Rechte der Aufenthalter“ wird jener vorbehalten [#46 neul, und dieselbe hat
Bestimmungen zu treffen über die „Kosten der Verpflegung und Beerdigung
armer Angehöriger eines Kantons, welche in einem andern Kanton krank wer-
den oder sterben (# 47 neul. Während die alte Verfassung Über Glaubens-
und Gewissensfreiheit schweigt und die Cultusfreiheit nur den „aner-
kannten christlichen Confessionen“ gewährleistet, proklamirt die neue die Unver-
letzlichkeit der Glaubens= und Gewissensfreiheit, und bestimmt ausdrücklich:
„Niemand darf in der Ausübung der bürgerlichen oder politischen Rechte um
der Glaubensansichten willen beschränkt, oder zur Vornahme einer religibsen