Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

Die Schmweij. 473 
Formen und Fristen dem Volksbegehren und der Volksabstimmung das Er- 
forderliche feststellen“ (§ 90 neuf. Von den Bestimmungen über den Bundes- 
rath [S 83—92 alt, 92—101 neu!], „die oberste vollziehende und leitende 
Behörde der Eidgenossenschaft“, die aus sieben, von der Bundesversammlung 
aus allen in den Nationalrath wählbaren Schweizer-Bürgern auf drei Jahre 
ernannten Mitgliedern besteht [S 83, 84 alt, 92, 93 neul, erwähnen wir des 
weiteren nur, daß nicht mehr als ein Mitglicd aus dem nämlichen Kanton 
gewählt werden darf, daß nach jeder Gesammterneuerung des Nationalraths 
auch eine solche des Vundesraths stattfindet, daß den Vorsitz der „Bundes- 
Präsident“ führt, welcher von den vereinigten Räthen aus den Bundesraths- 
mitgliedern für die Dauer eines Jahres gewählt wird, und für das nächst- 
folgende Jahr weder als Präsident noch als Vicepräsident wählbar ist (§S 86 
alt, 95 neul. Die Befugnisse des Bundesraths [§ 90 alt, 99 neul, die wir 
als bekannt oder aus seiner Stellung als oberste vollziehende und leitende Be- 
hörde sich ergebend nicht näher aufzählen, blieben im neuen Entwurf unver- 
öndert, sofern sie nicht durch die erweiterten Competenzen des Bundesgerichts 
[(§ 110 neuj modificirt wurden. „Unter der besondern Aussicht des Bundes- 
raths steht die Bundeskanzlei“, welcher ein Kanzler vorsteht, der mit seinem 
Stellvertreter auf drei Jahre von der Bundesversammkung gleichzeitig mit 
dem Bundesrath gewählt wird [(§S 93 alt, 102 neul. Das Bundesgericht, 
gewählt von der Bundesversammlung und „aufgestellt zur Uebung der Rechts- 
pflege, soweit dieselbe in den Bereich des Bundes fällt“ [§ 94 alt, 103 neul, 
blieb bezüglich seiner Organisation, seiner Abtheilungen, der Zahl seiner Mit- 
glieder und Ersatzmänner, deren Amtsdauer und Besoldung, was alles in der 
alten Verfassung normirt ist, in dem neuen Entwurf der Gesetzgebung vor- 
behalten. Neu ist die Bestimmung, daß bei dessen Wahl „darauf Bedacht ge- 
nommen werden soll, daß alle drei Nationalsprachen vertrelen seien“ (/S 104 
neul. Während dasselbe nach der alten Verfassung als Civilgericht über nicht- 
staatliche Streitigkeiten zwischen den Kantonen unter sich und zwischen dem 
Bund und einem Kanton nur „nach Ueberweisung durch den Bundesrath“ ur- 
theilen konnte [S 101 altl, fällt diese Beschränkung in der neuen weg [(§ 107 
neul. Ferner wurde demselben die Competenz über Streitigkeiten nicht nur 
wie bisher zwischen dem Bund und Corporationen oder Privaten, sondern 
auch zwischen den Kantonen und Corporationen und Privaten eingeräumt, 
„wenn der Gegenstand von einer durch das Gesetz zu bestimmenden Bedeutung 
ist, und eine Partei es verlangt“. Ebenso die Competenz „Über Anstände be- 
treffend Heimathlosigkeit und über Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemein- 
den verschiedener Kantonen“ zu urtheilen [daselbst!. Die Bestimmungen, nach 
welchen das Bundesgericht in Straffällen über Hochverrath, Aufruhr und 
Gewaltthat gegen die Bundesbehörden, über Verbrechen und Vergehen gegen 
das Völkerrecht, über politische Vergehen, die eine bewaffnete Bundesinterven- 
tion in ihren Ursachen oder Folgen bedingen, sowie wenn von einer Bundes- 
behörde ihre Beamten demselben zur strafrechtlichen Verurtheilung überwiesen 
werden [§ 104 alt, 109 neul, blieben unverändert; dagegen wurden die im 
alten 8 105 aufgestellten Competenzen des Gerichts, wonach dasselbe Über Ver- 
letzung der durch die Bundesversammlung gewährleisteten Rechte — auf Klage 
jener letzteren — urtheilt, im neuen & 110 dahin näher bestimmt und er- 
weitert: daß das Bundesgericht ferner urtheile über Competenzconflicte zwischen 
Bundesbehörden einerseits und kantonalen Behörden andrerseits, über Streitig- 
keiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen, über Beschwerden betr. Ver- 
letzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger, sowie Über solche von Privaten 
wegen Verletzung von Concordaten und Staatsverträgen. Vorbehalten find 
die durch die Bundesgesetzgebung näher sestzustellenden Administrativstreitigkeiten. 
In allen diesen Fällen sind jedoch die von der Bundesversammlung erlassenen 
Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse, sowie die von ihr genehmigten 
Staatsverträge für das Bundesgericht maßgebend.“ Selbstverständlich blieb
	        
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