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Die Schweiz.
der Gesetzgebung überlafsen, die Befugnisse festzustellen, die dem Gericht „nach
Erlassung der im § 55 (neu) vorgesehenen eidgenössischen Gesetze behufs ein-
heitlicher Anwendung derselben zu übertragen sind“ [A 111 neul. Die „ver-
schiedenen Bestimmungen (sc. Über die Bundesbehörden) (§J 108—110 alt,
112—114 neu)j betreffend den Sitz der Bundesbehörden (der Gesetzgebung zu-
gewiesen), die drei Nationalspraochen des Bundes und die Verantwortlichkeit der
eidgenössischen Beamten, blieben unverändert. ·
Den dritten Abschnitt, „die Revision der Bundesverfassung“, von welchem
formell das Schicksal der letzten Revision abhieng, geben wir im alten, fort-
bestehenden Wortlaut: „Die Bundesverfassung kann jederzeit revidirt werden“
111 alt, 115 neul. „Die Nevision geschieht auf dem Wege der Bundes-
gesetzgebung“ [S 112 alt, 116 neul. „Wenn eine Abtheilung der Bundesver-
sammlung die Revision beschließt, und die andere nicht zustimmt, oder wenn
50,000 stimmberechtigte Schweizer-Bürger die Revision verlangen, so muß im
einen wie im andern Fall die Frage: ob eine Revision stattfinden soll oder
nicht, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werden. Sofern
in einem dieser Fälle die Mehrheit der stimmenden Schweizer -Bürger über
die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Räthe neu zu wählen, um
die Revision zur Hand zu nehmen" 18§ 113 alt, 117 neuf). „Die revidirte
Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der stimmenden
Schweizer-Bürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen ist“ 114
alt, 118 neul. Der neue Entwurf erhielt hier (§ 118 neu] den Zusatz: „Bei
Ausmittlung der Mehrheit der Kantone wird die Stimme eines Halbkantons
als halbe Stimme gezählt. Das Ergebniß der Volksabstimmung in jedem
Kanton gilt als Standesstimme desselben.“ (Letzterer Modus wurde in den
letzten Jahren von einer Reihe von Kantonen freiwillig eingeführt.) — Die
„Uebergangsbestimmungen“ der alten Verfassung haben nur noch historischen
Werth. Von denjenigen des neuen Entwurfs heben wir bloß die des § 1
hervor, „daß denjenigen Kantonen, für welche die in den §§ 20 (Militär=
organisation), 28 (Zollwesen) und 34 (Postentschädigungen) herbeigeführten
Veränderungen im Gesammtergebniß eine fiscalische Einbuße zur Folge haben,
diese Einbuße nicht auf einmal in ihrem vollen Umfang, sondern allmählich
während einer Uebergangsperiode von einigen Jahren erwachse"“, diejenige des
4: „Den Kantonen wird zur Einführung der Unentgeltlichkeit des öffent-
lichen Primärunterrichts [§ 251 eine Frist von fünf Jahren eingeräumt"“, und
endlich den § 5, wonach Personen von wissenschaftlicher Berufsart, „die von
einem Kanton den Ausweis der Befähigung erlangt haben“, bis zum Erlaß
der einschlägigen Bundesgesetze (§ 30] befugt sind, „ihren Beruf in der ganzen
Eidgenossenschaft auszullben“.
1. Mai. (Basel.) Conflict der Schweizer Centralbahn mit der franz.
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Ostbahngesellschaft.
Die letztere will ihre durch den Verlust des Elsasses isolirte Eisenbahnstrecke
Basel-St. Louis sammt ihrem Rechte an dem Centralbahnhofe in Basel nicht
an die Centralbahn, sondern an die Jurabahngesellschaft abtreten, obgleich die
Elsässer-Eisenbahn-Commission erklärt hat, daß sie nur mit der Centralbahn
unterhandeln werde und diese eine Unterbrechung der Verbindung mit dem
Elsaß unmöglich dulden kann und sich dabei auf die Concessionsbestimmungen
stützt. Die Centralbahn muß schließlich von ihrem Hausrecht im Centralbahn-
hof Gebrauch machen und wird dabei von der Baseler Regierung unterstützt.
Der Gr. Rath von Basel aber billigt das Vorgehen der Negierung und er-
klärt die Concession der franz. Ostbahn mit 92 gegen 8 Stimmen= für er-
loschen.
„ Allgemeine Volksabstimmung über die revidirte Bundesverfassung
in globo. Dieselbe wird mit 261,096 gegen 255,585, also mit