Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

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Die Schweiz. 
der Gesetzgebung überlafsen, die Befugnisse festzustellen, die dem Gericht „nach 
Erlassung der im § 55 (neu) vorgesehenen eidgenössischen Gesetze behufs ein- 
heitlicher Anwendung derselben zu übertragen sind“ [A 111 neul. Die „ver- 
schiedenen Bestimmungen (sc. Über die Bundesbehörden) (§J 108—110 alt, 
112—114 neu)j betreffend den Sitz der Bundesbehörden (der Gesetzgebung zu- 
gewiesen), die drei Nationalspraochen des Bundes und die Verantwortlichkeit der 
eidgenössischen Beamten, blieben unverändert. · 
Den dritten Abschnitt, „die Revision der Bundesverfassung“, von welchem 
formell das Schicksal der letzten Revision abhieng, geben wir im alten, fort- 
bestehenden Wortlaut: „Die Bundesverfassung kann jederzeit revidirt werden“ 
111 alt, 115 neul. „Die Nevision geschieht auf dem Wege der Bundes- 
gesetzgebung“ [S 112 alt, 116 neul. „Wenn eine Abtheilung der Bundesver- 
sammlung die Revision beschließt, und die andere nicht zustimmt, oder wenn 
50,000 stimmberechtigte Schweizer-Bürger die Revision verlangen, so muß im 
einen wie im andern Fall die Frage: ob eine Revision stattfinden soll oder 
nicht, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werden. Sofern 
in einem dieser Fälle die Mehrheit der stimmenden Schweizer -Bürger über 
die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Räthe neu zu wählen, um 
die Revision zur Hand zu nehmen" 18§ 113 alt, 117 neuf). „Die revidirte 
Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der stimmenden 
Schweizer-Bürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen ist“ 114 
alt, 118 neul. Der neue Entwurf erhielt hier (§ 118 neu] den Zusatz: „Bei 
Ausmittlung der Mehrheit der Kantone wird die Stimme eines Halbkantons 
als halbe Stimme gezählt. Das Ergebniß der Volksabstimmung in jedem 
Kanton gilt als Standesstimme desselben.“ (Letzterer Modus wurde in den 
letzten Jahren von einer Reihe von Kantonen freiwillig eingeführt.) — Die 
„Uebergangsbestimmungen“ der alten Verfassung haben nur noch historischen 
Werth. Von denjenigen des neuen Entwurfs heben wir bloß die des § 1 
hervor, „daß denjenigen Kantonen, für welche die in den §§ 20 (Militär= 
organisation), 28 (Zollwesen) und 34 (Postentschädigungen) herbeigeführten 
Veränderungen im Gesammtergebniß eine fiscalische Einbuße zur Folge haben, 
diese Einbuße nicht auf einmal in ihrem vollen Umfang, sondern allmählich 
während einer Uebergangsperiode von einigen Jahren erwachse"“, diejenige des 
&# 4: „Den Kantonen wird zur Einführung der Unentgeltlichkeit des öffent- 
lichen Primärunterrichts [§ 251 eine Frist von fünf Jahren eingeräumt"“, und 
endlich den § 5, wonach Personen von wissenschaftlicher Berufsart, „die von 
einem Kanton den Ausweis der Befähigung erlangt haben“, bis zum Erlaß 
der einschlägigen Bundesgesetze (§ 30] befugt sind, „ihren Beruf in der ganzen 
Eidgenossenschaft auszullben“. 
  
  
1. Mai. (Basel.) Conflict der Schweizer Centralbahn mit der franz. 
12. 
Ostbahngesellschaft. 
Die letztere will ihre durch den Verlust des Elsasses isolirte Eisenbahnstrecke 
Basel-St. Louis sammt ihrem Rechte an dem Centralbahnhofe in Basel nicht 
an die Centralbahn, sondern an die Jurabahngesellschaft abtreten, obgleich die 
Elsässer-Eisenbahn-Commission erklärt hat, daß sie nur mit der Centralbahn 
unterhandeln werde und diese eine Unterbrechung der Verbindung mit dem 
Elsaß unmöglich dulden kann und sich dabei auf die Concessionsbestimmungen 
stützt. Die Centralbahn muß schließlich von ihrem Hausrecht im Centralbahn- 
hof Gebrauch machen und wird dabei von der Baseler Regierung unterstützt. 
Der Gr. Rath von Basel aber billigt das Vorgehen der Negierung und er- 
klärt die Concession der franz. Ostbahn mit 92 gegen 8 Stimmen= für er- 
loschen. 
„ Allgemeine Volksabstimmung über die revidirte Bundesverfassung 
in globo. Dieselbe wird mit 261,096 gegen 255,585, also mit
	        
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