Dänemark. 505
Versammlungen und den Anträgen auf ein gemeinsames Münzsystem seinen
Ausdruck gefunden habe. Der Tod des Königs von Schweden sei dem Könige
und dem dänischen Volke schmerzlich gewesen; die Regierung vertraue aber auf
die Fortdauer und Befestigung der herzlichen Beziehungen unter der Regie-
rung des Königs Oskar. Die Beziehungen zu den anderen auswärtigen Mächten
seien unverändert. Die schleswig'sche Frage schwebe noch: die Regierung hege
jedoch die seste Hofsnung, eine befriedigende Lösung herbeigeführt zu sehen.
Als Gesetzvorlagen werden bezeichnet: die Revision des Gesetzes über die Lan-
desvertheidigung, welche die Regierung den Landeskräften entsprechend möglichst
stark organisiren wolle, sowie die Vervollständigung des Gesetzes Über den Un-
terricht an den Volks= und Mittelschulen.
2. Dec. Wiederzusammentritt des Neichstags. Verhältniß der Parteien:
Im Landsthing hat das Ministerium nun die Moajorität, indem die Guts-
besitzer (die Rechte) eine feste Allianz mit der Mittelpartei gegen die nicht
zahlreiche -Linke“ bilden. Im Folkething dagegen ist die Parteistellung fol-
gende; die“ „antiministerielle vereinigte Linke“ zählt 49 Mitglieder, die Mittel-
partei 15 Mitglieder, die national-liberale Partei 15 Mitglieder und die na-
tionale Uebergangsgruppe 9 Mitglieder.
9.— 12. Dec. Folkething: Debatte über das Budget für 1873. Erstes
Scharmützel der Linken gegen das Ministerium und das Budget.
Die Linke betont, daß die Regierung, so wie die Situation jetzt sei, die
Alleingewalt habe, indem sie sich bald auf die eine, bald auf die andere Partei
im Folkething stützen könne. Wenn der Zustand bestehen bleibe, daß eine Re-
gierung sich so lange an ihrem Platz halten könne, als sie das Vertrauen
des Königs genieße, ohne Rücksicht darauf, daß sie seitens der Kammer, die
aus dem ganzen Volke hervorgegangen, einem decidirten Mißtrauen begegne,
werde eine ruhige Entwicklung unmöglich sein.
19. „ Die Münzconvention mit Schweden und Norwegen in Betreff des
Uebergangs zur Goldwährung wird in Stockholm unterzeichnet. Der
Ratifikation hat indeß erst die Genehmigung durch die Volksvertretun-
gen aller drei Länder voranzugehen.