Ichweden und Norwegen. 507
„Das jetzt versammelte Storthing wird Über mehrere Angelegenheiten zu
verhandeln haben, bezüglich deren ich dem vorigen Storthing Vorschläge machte,
welche aber damals keine Erledigung fanden. Eine sorgfältige Erwägung der
Bestimmungen des Grundgesetzes hat mich zu der Annahme geführt, daß die
Behandlung dieser Angelegenheiten auf dem gegenwärtigen Storthing durch
die Einbringung neuer königlicher Propositionen eingeleitet werden muß, und
demgemäß wird denn auch verfahren werden. Zum Zweck des Vertheidigungs-
wesens habe ich mich in die Nothwendigkeit versetzt gesehen, größere Bewillig--
ungen im ordentlichen Budget zu beantragen und daneben den Antrag auf
außerordentliche Bewilligung zu wiederholen, welche für gewisse Befesligungs-
arbeiten und zur ferneren Anschaffung zeitgemäßer Wassen verwendet werden
und im Falle der Annahme durch eine Anleihe gedeckt werden sollen. Bei
Stellung des Antrags ist jede finanzielle Rücksicht genommen worden, welche
ich mit den durch die Verhältnisse gebotenen Ansprüchen vereinbar hielt.“"
29. Febr. (Schweden.) I. Kammer: lehnt den Antrag der Regierung
auf Herabsetzung der Kopfsteuer auf die Hälfte des gegenwärtigen
Betrags (43/ Sgr. für Männer und 2 ¼ Sgr. für Frauen) mit
77 gegen 17 Stimmen ab.
Gegen diesen Antrag wird besonders geltend gemacht, daß man durch die
augenblickliche günstige Finanzlage sich nicht zu der Aufhebung von Steuern
verleiten lassen dürfe, deren Ausfall in den Zeiten der Noth schwer zu ersetzen
sein werde, zumal wenn es sich um eine Abgabe handle, welche, wie die vor-
liegende, selbst für den Mindestbegüterten keineswegs drückend sei. Die An-
hänger des Regierungsentwurfs dagegen heben hervor, daß zur Verbesserung
der Lage der arl####enden Classen alles mögliche geschehen müsse, damit die
sociale Bewegung, welche Überall in Europa die Fundamente der Staaten zu
erschüttern drohe, von Schweden fern gehalten werde; für den Arbeiter aber
sei schon die geringste Abgabe eine drückende Last, für deren Verminderung
er dankbar sein werde.
4. März. (Norwegen.) Storthing: beschließt, daß den Staatsräthen
das Recht (resp. die Pflicht) eingeräumt werden soll, bei den Sitzungen
des Storthings zugegen zu sein. Der König lehnt die Sanction
dieses Beschlusses ab und die Staatsräthe Irgens und Bloch bieten
in Folge davon dem König ihre Entlassung an.
8. „ (Schweden.) II. Kammer: spricht sich mit großer Mehrheit für
weltliche Schulaufsicht, statt der bisherigen geistlichen, aus.
Der bäuerliche Abgeordnete Per Nilsson aus dem Län Christanstad in
Schoonen hatte einen Vorschlag zu neuer Regelung der Besetzung der Inspek-
torate für die Landschulen an die Kammer gebracht, der, wohl motivirt, dar-
auf hinausgieng, es solle durch Verordnung bestimmt werden, daß die Prä-
sentation der Volksschul-Inspektoren, die bisher durch die Consistorien erfolgte,
diesen entzogen und den Landsthingen, d. h. den Bezirksvertretungen der länd-
lichen Bevölkerung Übertragen werden solle. Ferner sollten die Berichte, welche
die Inspektoren der Volksschulen Über ihre Thätigkeit zu erstatten haben,
künftig nicht mehr dem Consistorium, sondern ebenfalls dem Landsthing des
bezüglichen Bezirks eingereicht werden. Die Commission, welche den Vorschlag
zu prüfen hatte, sprach sich gegen denselben aus. Das Plenum des Abgeord-
netenhauses ist aber anderer Meinung und erklärt sich, zumal auch der Cultus-
minister Winneborg den Antrag als wohlbegründet bezeichnet und enischieden
empfiehlt, mit großer Stimmenmehrheit für die Maßregel.
15. „ (Schweden.) II. Kammer: Der Constitutions-Ausschuß bringt