612 Spezieller Teil.
dem Bertrage vor Antritt des Dienstes aus eben den
Gründen abgehen, aus welchen sie berechtigt sein würde, 1) das
Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit wieder zu entlassen.s) Auch
ist sie dazu berechtigt, wenn das Gesinde zuerst den Dienst anzutreten
sich geweigert hat. In beiderlei Fällen kann die
Herrschaft das gegebene Mietsgeld zurückfordern.s2) Weigert
sich das Gesinde den Dienst anzutreten, so muß es dazu
von der Ortspolizeibehörde durch Zwangsmittel“) angehalten
werden.5) Bleiben diese fruchtlos, und ist die Herrschaft deshalb
genötigt, einen andern Dienstboten zu mieten, so muß das
Gesinde nicht allein den Schaden, welcher der Herrschaft hierdurch
erwächst, ersetzen und das Mietsgeld zurückgeben, sondern
es verfällt noch überdies in eine Strafe, die nach Maßgabe der
Verschuldung auf 6 bis 30 Mk. oder bei Unvermögenden auf
verhältnismäßige Haft festzusetzen ist.s) Die Polizeibehörde hat
zunächst zu prüfen, ob der Dienstvertrag zu Recht besteht oder
ob das Gesinde nicht etwa einen rechtlichen Grund hat, den
Dienstantritt zu verweigern.') Ist dies der Fall, so hat sie
ihre Mitwirkung zu versagen.s) Erst wenn die Zwangsmaßregeln
sämtlich erfolglos geblieben sind, ist die Einleitung des
Strafverfahrens zulässig. Der 8 51 GesO. ist durch das Gesetz
vom 24. April 1854 ) nicht berührt, da dieses nur das Versagen
und Verlassen eines bereits angetretenen Dienstverhältnisses
betrifft.0) Kann jedoch das Gesinde nachweisen, daß die Herrschaft
im letztverflossenen Dienstjahre sich solche Handlungen
habe zu Schulden kommen lassen, wodurch es nach den g8 136
bis 140 der Ges O. zum Verlassen des Dienstes ohne Aufkündigung
berechtigt werden würde, so kann dasselbe zum Antritt des
Dienstes nicht gezwungen werden, sondern ist nur gehalten, das
Mietsgeld zurückzuzahlen.11) Wird das Gesinde durch Zufall
ohne seine Schuld den Dienst anzutreten verhindert, so steht
demselben frei, eine andere taugliche Person zur Vertretung
1) & 117 ff. GesO. e) § 51 GesO.
2) § 48 GesO. 7) §52 GesO. und § 320 BG.
2) 88 49 und 50 Ges. 8) Erk. d. OVG. vom 21. Juni
, 132 20. 1891, Entsch. 21 418.
6) Erk. d. OVG. vom 14. März ) GS. S. 214.
1877, Entsch. 2 388 und vom 10) Erk. d. KG. vom 16. Oktober
28. Januar 1902, Pr WBl. 24 218, 1890, Entsch. 11 255.
v. Kptz Rspr. 2. Erg. Bd. 580. ii) § 52 GesO.