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Art. 6.
Zur Untersuchung und Bestrafung des im Art. 2, Abs. 1 bezeichneten Vergehens sind
die Bezirksgerichte zuständig.
Unsere Minister der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes
beauftragt. «
Gegeben, Stuttgart den 12. Februar 1862.
Wilhelm.
Der Justiz-Minister:
Wächter-Spittler.
Der Minister des Innern:
Linden. Auf Befehl des Königs,
Der Chef des Geheimen-Cabinets:
Maucler.
II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Bekanntmachung, betreffend die Kinderrettungsanstalt: Wilhelmohilfe zu Göppingen.
Seine Königliche Majestät baben vermöge pböchster Entschließung vom 7. dieses
Monats der Kinderrettungsanstalt: Wilhelmsbilfe in Göppingen auf den Grund der vorgelegten
Statuten, unter Vorbehalt der Rechte Dritter, die juristische Persönlichkeit gnddigst
verliehen, was biemit öffentlich bekannt gemacht wird.
Stuttgart, den 10. Februar 1862. Linden.
Gedruc bei G. Hasselbrink.