Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Art.  6.
Zur  Untersuchung  und  Bestrafung  des  im  Art.  2,  Abs.  1  bezeichneten  Vergehens  sind
die  Bezirksgerichte  zuständig.
Unsere  Minister  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes
beauftragt.  «

Gegeben,  Stuttgart  den  12.  Februar  1862.

Wilhelm.
Der  Justiz-Minister:
Wächter-Spittler.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:

Maucler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Kinderrettungsanstalt:  Wilhelmohilfe  zu  Göppingen.
Seine  Königliche  Majestät  baben  vermöge  pböchster  Entschließung  vom  7.  dieses
Monats  der  Kinderrettungsanstalt:  Wilhelmsbilfe  in  Göppingen  auf  den  Grund  der  vorgelegten

  Statuten,  unter  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,  die  juristische  Persönlichkeit  gnddigst
  verliehen,  was  biemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  10.  Februar  1862.  Linden.

Gedruc  bei  G.  Hasselbrink.