Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

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Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 
in Paris eine Zusatzconvention, welche den stipulirten Zahlungsmodus 
der vierten Halbmilliarde dahin regelt, daß gegen 5 Proz. Disconto 
die noch fälligen 410 Mill. am 6. März l. JIs. bezahlt werden. 
28. Febr. (Preußen.) Abg.-Haus: erledigt sämmtliche noch unerledigte 
29. 
Anträge der Budgetcommission betreffend Aufbesserung der Beamten- 
gehalte und nimmt den Etat für 1872 im wesentlichen nach den Be- 
schlüssen der Vorberathung an. 
„ (Preußen.) In Schlesien und Posen werden die ausländischen 
d. h. nicht im deutschen Reiche heimatberechtigten Jesuiten und sonstigen 
ausländischen Ordensgeistlichen auf Anordnung des Ministers des 
Innern ausgewiesen. 
„ (Preußen.) Herrenhaus: Bürgermeister Becker von Dortmund, 
in dasselbe berufen, legt sein Mandat als Mitglied des Abg.-Hauses 
nieder, nachdem seine Präsentation (des früheren sog. „rothen Beckers“) 
von der Krone ohne Anstand genehmigt worden ist. 
Abg.-Haus: bewilligt die von der Regierung für die Schulaufsicht 
geforderten 20,000 Thlr., obgleich das Herrenhaus das Schulaufsichts- 
gesetz noch nicht genchmigt hat. 
„ (Preußen.) Zunächst in Folge der Braunsberger Verhältnisse 
erläßt der Cultusminister Falk eine Verordnung bezüglich Dispen- 
sation vom Religionsunterrichte an den höhern Lehranstalten: 
„Das Gebiet des höheren Unterrichtswesens hat von den kirchlichen Be- 
wegungen der Gegenwart nicht unberührt bleiben können. Die verschiedenen 
für die Schulverwaltung dadurch angeregten Fragen werden ihre definitive 
Erledigung erst im Zusammenhange des in Aussicht genommenen Unterrichts- 
gesetzes finden. Hinsichtlich des Religionsunterrichts selbst ist jedoch zur Ver- 
meidung drückender Uebelstände schon jetzt eine Aenderung der bestehenden 
Vorschriften geboten. Demgemäß bestimme ich folgendes: 1) In den öffent- 
lichen höheren Lehranstalten ist hinfort die Dispensation vom Religionsunter- 
richt zulässig, sofern ein genlgender Ersatz dafür nachgewiesen wird. 2) Die 
Eltern und Vormünder, welche die Dispensation für ihre Kinder resp. Pflege- 
befohlenen wünschen, haben in dieser Beziehung ihre Anträge mit Angabe, 
von wem der Religionsunterricht außerhalb der Schule ertheilt werden soll, 
an das königliche Provinzial-Schulcollegium oder die königliche Regierung zu 
richten, unter deren Ausfsicht die betreffende Anstalt steht. 3) Die genannten 
Aussichtsbehörden haben darlber zu befinden, ob der für den Religionsunter- 
richt der Schule nachgewiesene Ersatz genlgend ist. Ein von einem ordinirten 
Geistlichen oder qualifizirten Lehrer ertheilter, der Confession entprechender 
Unterricht wird in der Regel dafür angesehen werden können. 4) Während 
der Zeit ihres kirchlichen Katechumen= oder Confirmandenunterrichts sind die 
Schüler höherer Lehranstalten nicht genöthigt, an dem daneben bestehenden 
Religionsunterricht derselben theilzunehmen. An der Zugehörigkeit der reli- 
giösen Unterweisung zu der gesammten Aufgabe der höheren Lehranstalten 
sowie an dem Lehrziel des Religionsunterrichts derselben wird durch vorstehende 
Bestimmungen nichts geändert. Diejenigen Schller, welchen die Dispensation 
zugestanden worden ist, habeu deßhalb, wenn sie sich der Abiturientenprlfung 
unterziehen, auch in dieser Hinsicht den allgemeinen Anforderungen zu genügen: 
es finden darin die für die Extraner bei der Prllfung geltenden Bestim- 
mungen auf sie Anwendung. In den jährlichen gedruckten Schulnachrichten 
ist gehörigen Orts die Zahl der Schüler anzugeben, welche in den verschiedenen
	        
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