Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

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Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 
1. März. (Elsaß-Lothringen.) Ein Gesetz regelt die Einsetzung außer- 
ordentlicher Commissäre zur Verwaltung einzelner Gemeinden: 
1. Wenn in einer Gemeinde die Stelle des Maire oder eines Beigeord- 
neten erledigt und ein zu ihrer Ausübung geeignetes und bereites Mitglied 
des Municipalrathes nicht vorhanden ist, so ist der Bezirkspräsident befugt, 
mitlels motivirten Beschlusses die Verwaltung der Stelle einem außerordent- 
lichen Commissar zu übertragen. 2. Der außerordentliche Commissar hat 
alle Rechte und Pflichten des Maire, beziehungsweise Beigeordneten. Der 
Bezirkspräsident ist befugt, mit Genehmigung des Oberpräsidenten eine Re- 
muneration aus Gemeindemitteln für ihn festzusetzen. 3. Der Bezirkspräsident 
kann jederzeit den außerordentlichen Commissar abberufen und durch einen 
ordentlich bestellten Maire, beziehungsweise Beigcordneten oder neuen Com- 
missar ersetzen. Soll die commissarische Verwaltung länger als fünf Jahre 
dauern, so ist hierzu eine motivirte Entscheidung des Oberpräsidenten noth- 
wendig. 4. Im Falle der Suspension oder Auflösung eines Municipalrathes 
ist der Bezirkspräsident befugt, mittels motivirten Beschlusses die Ausübung 
aller Rechte und Pflichten des Municipalrathes dem Maire oder dem denselben 
ersetzenden außerordentlichen Commissar zu Übertragen. Soll diese Uebertragung 
länger als fünf Jahre dauern, so ist hierzu eine motivirte Entscheidung des 
Oberpräsidenten nöthig. 5. Die im Falle der §§ 1 und 4 zur Anwendung 
kommenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Constituirung eines 
Municipalrathes durch Wahlenthaltung vereitelt ist. 
„ (Deutsches Reich.) Die Nachricht von den Entschließungen des 
Kaisers über die Vertheilung der vom Neichstage bewilligten Dotation 
geht den Betheiligten an diesem Tage, dem Jahrestage des Friedens- 
schlusses mit Frankreich zu. 
„ (Baden.) II. Kammer: Aus der Mitte derselben werden drei 
verschiedene Anträge gegen die fortgesetzte Lehrthätigkeit religiöser Orden 
im Großherzogthum gestellt: 
1) Von den Abg. Schmidt und Genossen: „Der § 109 des Gesetzes vom 
8. März 1868, den Elementarunterricht betr., erhält solgenden Zusatz: Mit- 
gliedern eines religiösen Ordens, oder einer sog. religiösen Bruderschaft ist 
jede öffentliche Lehrwirksamkeit im Großherzogthum untersagt.“ 2) Von den 
Abg. Intlekofer und Genossen: „Art. I. Die Abhaltung von Missionen und 
die Aushilfe in der Seelsorge durch Mitglieder religiöser Orden, welche im 
Großherzogthum nicht nach Maßgabe des § 11 des Gesetzes vom 9. Sep- 
tember 1860, die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im 
Staate betr., mit Staatsgenehmigung eingeführt sind, ist verboten. Art. II. 
Die Uebertretung dieses Verbots wird mit Haft nicht unter 14 Tagen bestraft. 
3) Von den Abg. Schmidt, Intlekofer und Gen.: „Großh. Regierung wolle 
eine genaue Untersuchung des gegenwärtigen Zustandes sämmtlicher unter dem 
Regulativ vom 26. September 1811 stehenden weiblichen Lehr= und Er- 
ziehungsinstitute zur Abstellung aller Ueberschreitungen, welche die Einführung 
klösterlicher Einrichtungen bezwecken, anordnen — ebenso eine genaue Unter- 
suchung aller im Lande in den verschiedensten Formen entstandenen klösterlichen 
Anstalten und Einrichtungen veranlassen, und sofern solche ohne staatliche Ge- 
nehmigung eingeführt wurden, oder die bei der Genehmigung angegebenen 
Zwecke als unrichtig oder blos als Nebenzwecke sich herausstellen sollten, sofort 
in geeigneter Weise einschreiten, und sodann über das Ergebniß dieser Unter- 
suchung an die nächste Ständeversammlung weitere Vorlage gelangen lassen.“ 
„ (Preußen.) Der Divisionspfarrer Lünemann in Köln gehorcht 
der Weisung des Gouverneurs Gen.-Lieut. v. Franckenberg, und hält 
  
 
	        
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