Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

92 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 
7. März. (Deutsches Reich.) Eine kais. Cabinetsordre befiehlt die Grün- 
dung einer Marine-Akademie in Kiel. 
„ (Deutsches Reich.) Die Cidilproceßcommission schließt ihre 
am 7. Sept. v. J. begonnene Berathung. Der aus derselben her- 
vorgegangene Entwurf, wie er in dritter Lesung festgestellt worden ist, 
wird dem Reichskanzler am folgenden Tage überreicht. 
„ „ (Bayern.) II. Kammer: bringt erst nach dreitägiger Debatte 
den Justizetat zu Ende, indem dabei das Princip der Gehaltsver- 
besserung der Beamten überhaupt entschieden werden mußte. 
„ „ (Coburg-Gotha.) Die Versuche zu Ermöglichung einer Union 
beider Landestheile sind abermals gescheitert. 
Vom gemeinschaftlichen Landtage war die Verfassungskommission beauftragt 
worden, mit der Regierung Behufs endlicher Erledigung der Vereinigungs- 
frage in Unterhandlung zu treten, und die Kommission hatte darauf nach 
mehreren erfolglosen Besprechungen mit den Regierungskommissarien zur Ge- 
währ einer finanziellen Garantie für die Herzogthümer einen die Regelung 
der Domänenverhältnisse bezweckenden Vorschlag gemacht. Danach sollte eine 
Revision des Domänenabkommens in der Weise eintreten, daß ein ähnliches 
Verhältniß wie in Meiningen hergestellt, also für den Fall, daß das herzog- 
liche Haus zu regieren aufhörte, dem Lande eine Quote des Domänenver= 
mögens als Provinzialfonds zugewiesen würde. Die Regierung hat aber, 
nachdem sie von diesem Vorschlag Kenntniß erhalten, die definitive Erklärung 
abgegeben, daß sie nicht in der Lage sei, auf Grund desselben in Unterhand- 
lung zu treten. 
„ (Elsaß-Lothringen.) Entschließung des Oberpräsidenten über 
das den Einwohnern nach dem Frieden mit Frankreich zugesicherte 
Recht zur Option der Nationalität. Dieselbe läßt in Bezug auf Klar- 
heit nichts zu wünschen übrig. Die hauptsächlichsten Bestimmungen 
lauten: 
I. Alle dispositionsfähigen Angehörigen Elsaß-Lothringens, welche früher 
französische Staatsangehörige waren, und welche entweder 1) in Elsaß-Lothringen 
geboren sind, und am 2. März 1871 daselbst ihren Wohnsitz hatten, oder 
2) zwar nicht in Elsaß-Lothringen geboren sind, aber daselbst am 2. März 
1871 ihren Wohnsitz hatten, 3) zwar nicht in Elsaß-Lothringen am 2. März 
1871 ihren Wohnsitz hatten, aber daselbst geboren find, können in der vor- 
geschriebenen Weise (II. und III.) und in den festgesetzten Fristen (IV.) sich 
für die französische Nationalität entscheiden. Wer von diesem Rechte Gebrauch 
macht, dem ist die Aufnahme in Frankreich ohne neuen Erwerb der franzö- 
sischen Nationalität und die Freiheit des Abzuges aus Deutschland ohne Rück- 
sicht auf die Militärpflicht gesichert. II. Das Optionsrecht wird in folgender 
Weise ausgelbt: 1) Die zur Classe 1 1 gehörigen Personen müssen ihren 
Wohnsitz nach Frankreich verlegen, und eine ausdrückliche Erklärung abgeben, 
daß sie ihre inzwischen suspendirte französische Nationalität beibehalten wollen: 
2) die zur Classe 2 I gehörigen Personen müssen ihren Wohnsitz nach Frank- 
reich verlegen, dagegen bedarf es bei ihnen der oben gedachten ausdrücklichen 
Erklärung nicht; 3) die zur Classe 3 I gehörigen Personen mülssen die vor- 
gedachte ausdrückliche Erklärung abgeben, dagegen bedarf es bei ihnen der 
Verlegung ihres Wohnsitzes nach Frankreich nicht, es sei denn, daß sie seit 
dem 2. März 1871 und vor Ablauf der Optionsfristen ihren Wohnsitz in 
Elsaß-Lothringen genommen haben. III. Die ausdrückliche Erklärung für die 
französische Nationalität, soweit dieselbe nach II erforderlich ist, erfolgt: 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.