Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 115
schränkten Recht, Versammlungen aufzulösen, sich in der preußischen Praxis
die Befugniß ausgebildet hat, aufzulösen, „im Falle Anträge oder Vorschläge
erörtert werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen
enthalten.“ 2) Die Bestimmung, welche den Zeugnißzwang aufhob,
kommt wieder in Wegfall; 2) in Bezug auf öffentliche Plakate verbleibt es
bei der Landesgesetzgebung, in Preußen also bei dem nur in gewissen Ausnahmefällen
erübrigenden Erforderniß polizeilicher Genehmigung; 4) der Redakteur
wird verantwortlich, wenn nicht besondere (statt: „die vorliegenden)
Umstände die Annahme seiner Thäterschaft ausschließen. In den
Staffelparagraphen über die Verantwortlichkeit sällt der Befreiungsgrund
(-wenn nicht nach den vorliegenden Umständen die Annahme einer Vernachlässigung
pflichtmäßiger Sorgfalt ausgeschlossen wird“) fort.
24. April. (Deutsches Reich.) Frankreich verständigt sich mit der römischen
Curie über die Ausscheidung der nunmehr deutschen, bisher elsässischen
und lothringischen Theile französischer Diöcesen nach der betreffenden
Bestimmung des Frankfurter Friedens.
25. „ (Deutsches Reich.) Reichstag: nimmt auch in der dritten
Lesung das sog. Internirungs= und Verbannungsgesetz renitenter Geistlicher
und zwar mit 214 gegen 108 Stimmen an.
„ An die Verhandlungen über das Gesetz zur Verhinderung unbefugter
Ausübung von Kirchenämtern reiht sich gewissermaßen als ein
öffentliches Votum eine (bei Duncker und Humblot in Leipzig erschienene)
Schrift E. Friedberg's: „Der Staat und die Bischofswahlen
in Deutschland. Mit Aktenstücken. 2 Bde.“ an.
Die Schrift ist, wie das schon ihr Umfang erkennen läßt, nicht aus den
Tagesanregungen entstanden, sondern schon 1867 hat der Verfasser die Arbeit
nach offiziellen Aktenstücken begonnen und 1869 trat er für das von Bischof
Ketteler angefochtene Recht der preußischen Regierung durch Veroffentlichung
der einschlägigen Dokumente auf. Die gegenwärtig herausgegebenen beiden
Bände bilden den Schluß des ganzen Werkes und behandeln das neunzehnte
Jahrhundert. Der erste Band betrachtet das Verhältniß zwischen Staat und
Kirche im allgemeinen, gibt daun eine aktenmäßige Geschichte der einzelnen
deutschen Bischofswahlen in diesem Jahrhundert, bei denen sich fortwährend
ein Wachsen der kurialen Ansprüche und ein Zurückweichen des Staates ergab.
Aus den gegebenen Mittheilungen sucht der Verfasser endlich das geltende
Recht selbst darzustellen und da das Aktenmaterial selbst ein wichtiger
Bestandtheil dieser Arbeit ist, so geschieht dessen Mittheilung im zweiten
Bande, der 107 Aktenstücke von (1807) Dalbergs Bemerkungen zum badischen
Concordatsentwurf bis zum Collationsbreve des jetzigen Papstes vom 24.
Juli 1808 an den Feldbischof Namszanowski enthält. In Prüfung der bestehenden
Wahlübungen findet Friedberg, daß infolge der langen Erziehungsweise
der Geistlichen die Wahlen nener Bischöfe oder Capitelsvicare kein güntigeres
Resultat als bisher geben werden; bessere verheiße nur eine wissenschaftliche
und nationale Ausbildung der jungen Geistlichen und die Sicherung
der Unabhängigkeit des niedern Klerus vor hierarchischer Verfolgung. Eine
Trennung von Kirche und Staat kann er nicht gutheißen, dieselbe wäre der
Untergang der Sonveränität des Staates, denn die Kirche würde alsdann,
auch staallich nicht anerkannt, einen Staat im Staate bilden und den Geist
der Nation zu umspannen wissen. Was die gegenwärtigen Verhältnisse anbelangt,
so werde die Kirche andere Auslegungen der diplomatischen Verhandlungen
aufstellen, als der Staat; behaupte nun aber die Kurie, daß die
Berträge einen andern Inhalt hätten, als die Regierungen in dieselbe hineingelegt
wissen wollten, so müssen die Regeln in Anwendung kommen, welche
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