Full text : Europäischer Geschichtskalender. Fünfzehnter Jahrgang. 1874. (15)

  Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  115

schränkten  Recht,  Versammlungen  aufzulösen,  sich  in  der  preußischen  Praxis
die  Befugniß  ausgebildet  hat,  aufzulösen,  „im  Falle  Anträge  oder  Vorschläge
erörtert  werden,  die  eine  Aufforderung  oder  Anreizung  zu  strafbaren  Handlungen
  enthalten.“  2)  Die  Bestimmung,  welche  den  Zeugnißzwang  aufhob,
kommt  wieder  in  Wegfall;  2)  in  Bezug  auf  öffentliche  Plakate  verbleibt  es
bei  der  Landesgesetzgebung,  in  Preußen  also  bei  dem  nur  in  gewissen  Ausnahmefällen
  erübrigenden  Erforderniß  polizeilicher  Genehmigung;  4)  der  Redakteur
  wird  verantwortlich,  wenn  nicht  besondere  (statt:  „die  vorliegenden)
  Umstände  die  Annahme  seiner  Thäterschaft  ausschließen.  In  den
Staffelparagraphen  über  die  Verantwortlichkeit  sällt  der  Befreiungsgrund
(-wenn  nicht  nach  den  vorliegenden  Umständen  die  Annahme  einer  Vernachlässigung
  pflichtmäßiger  Sorgfalt  ausgeschlossen  wird“)  fort.

24.  April.  (Deutsches  Reich.)  Frankreich  verständigt  sich  mit  der  römischen

  Curie  über  die  Ausscheidung  der  nunmehr  deutschen,  bisher  elsässischen
  und  lothringischen  Theile  französischer  Diöcesen  nach  der  betreffenden
  Bestimmung  des  Frankfurter  Friedens.

25. „  (Deutsches  Reich.)  Reichstag:  nimmt  auch  in  der  dritten
Lesung  das  sog.  Internirungs=  und  Verbannungsgesetz  renitenter  Geistlicher
  und  zwar  mit  214  gegen  108  Stimmen  an.

„  An  die  Verhandlungen  über  das  Gesetz  zur  Verhinderung  unbefugter
  Ausübung  von  Kirchenämtern  reiht  sich  gewissermaßen  als  ein
öffentliches  Votum  eine  (bei  Duncker  und  Humblot  in  Leipzig  erschienene)
  Schrift  E.  Friedberg's:  „Der  Staat  und  die  Bischofswahlen
  in  Deutschland.  Mit  Aktenstücken.  2  Bde.“  an.

Die  Schrift  ist,  wie  das  schon  ihr  Umfang  erkennen  läßt,  nicht  aus  den
Tagesanregungen  entstanden,  sondern  schon  1867  hat  der  Verfasser  die  Arbeit
nach  offiziellen  Aktenstücken  begonnen  und  1869  trat  er  für  das  von  Bischof
Ketteler  angefochtene  Recht  der  preußischen  Regierung  durch  Veroffentlichung
der  einschlägigen  Dokumente  auf.  Die  gegenwärtig  herausgegebenen  beiden
Bände  bilden  den  Schluß  des  ganzen  Werkes  und  behandeln  das  neunzehnte
Jahrhundert.  Der  erste  Band  betrachtet  das  Verhältniß  zwischen  Staat  und
Kirche  im  allgemeinen,  gibt  daun  eine  aktenmäßige  Geschichte  der  einzelnen
deutschen  Bischofswahlen  in  diesem  Jahrhundert,  bei  denen  sich  fortwährend
ein  Wachsen  der  kurialen  Ansprüche  und  ein  Zurückweichen  des  Staates  ergab.
  Aus  den  gegebenen  Mittheilungen  sucht  der  Verfasser  endlich  das  geltende
  Recht  selbst  darzustellen  und  da  das  Aktenmaterial  selbst  ein  wichtiger
Bestandtheil  dieser  Arbeit  ist,  so  geschieht  dessen  Mittheilung  im  zweiten
Bande,  der  107  Aktenstücke  von  (1807)  Dalbergs  Bemerkungen  zum  badischen
Concordatsentwurf  bis  zum  Collationsbreve  des  jetzigen  Papstes  vom  24.
Juli  1808  an  den  Feldbischof  Namszanowski  enthält.  In  Prüfung  der  bestehenden
  Wahlübungen  findet  Friedberg,  daß  infolge  der  langen  Erziehungsweise
  der  Geistlichen  die  Wahlen  nener  Bischöfe  oder  Capitelsvicare  kein  güntigeres
  Resultat  als  bisher  geben  werden;  bessere  verheiße  nur  eine  wissenschaftliche
  und  nationale  Ausbildung  der  jungen  Geistlichen  und  die  Sicherung
der  Unabhängigkeit  des  niedern  Klerus  vor  hierarchischer  Verfolgung.  Eine
Trennung  von  Kirche  und  Staat  kann  er  nicht  gutheißen,  dieselbe  wäre  der
Untergang  der  Sonveränität  des  Staates,  denn  die  Kirche  würde  alsdann,
auch  staallich  nicht  anerkannt,  einen  Staat  im  Staate  bilden  und  den  Geist
der  Nation  zu  umspannen  wissen.  Was  die  gegenwärtigen  Verhältnisse  anbelangt,
  so  werde  die  Kirche  andere  Auslegungen  der  diplomatischen  Verhandlungen
  aufstellen,  als  der  Staat;  behaupte  nun  aber  die  Kurie,  daß  die
Berträge  einen  andern  Inhalt  hätten,  als  die  Regierungen  in  dieselbe  hineingelegt

  wissen  wollten,  so  müssen  die  Regeln  in  Anwendung  kommen,  welche
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