Full text : Europäischer Geschichtskalender. Fünfzehnter Jahrgang. 1874. (15)

456  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  3  Nr.  9.

Bevorzugung  der  Hypothekenzinsen  noch  die  weitere
bei,  daß  es  das  Verfahren  dem  Einzelnrichter  überwies
  und  so  die  gewährte  summarische  Rechtshülfe
noch  leichter  zugänglich  machte.  "

Aus  dem  Zwecke  und  der  Natur  dieser  Bestimmungen
  über  das  Verfahren  und  die  Kompetenz,
wodurch  jede  Verzögerung,  jeder  Aufenthalt  beseitigt
werden  soll,  ergibt  sich  von  selbst,  daß  der  Litispendenz
  hier  jene  Wirkung  nicht  beigelegt  werden  kann,
welche  ihr  außerdem  zukommt.  So  wenig  es  angehen
  kann,  der  Zinsenforderung  nach  §F.  52  des
Hyp.-Ges.  einen  bloßen  Widerspruch  oder  unerwiesene
  Einreden  entgegenzusetzen,  ebensowenig  kann  es
angehen,  das  erwähnte  Verfahren  durch  einfache  Hinweisung
  auf  einen  bereits  erhobenen  Widerspruch
oder  auf  eine  illiquide  Klage  oder  Einrede  zu  beseitigen.
  Weder  aus  dem  Wortlaute  und  noch  weniger
  aus  dem  Geiste  des  Gesetzes  läßt  sich  entnehmen,
  daß  der  Hypothekgläubiger  durch  Geltendmachung
  des  Kapitales  oder  des  Kapitales  und  der
Zinsverbindlichkeit  seines  Schuldners  als  auf  die
gesonderte  privilegirte  Geltendmachung  der  rückständigen
  zweijährigen  Hypothekzinsen  verzichtend  anzusehen
  sei,  was  doch  angenommen  werden  müßte,
wenn  der  Schuldner  durch  die  bloße  Einrede  der
Litispendenz  sich  gegen  die  Zinsenklage  zu  schützen
vermöchte.  Die  Gestattung  der  Einrede  der  Litispendenz
  hätte  für  den  Gläubiger  aber  auch  noch
die  sehr  gefährliche  Folge,  daß  es  dem  Schuldner
immer  unbenommen  bliebe,  dem  Gläubiger  durch
Stellung  einer  Klage  auf  Löschung  des  Kapitales
  zuvorzukommen  und  so  dessen  Rechte  zu  paralysiren.


Deßhalb  behaupten  denn  auch  Lehner  im
Lehrb.  des  Hyp.-Rechtes  §.  97  S.  138  und  Seuffert
  im  Komm.  ü.  d.  GO.  Bd.  II  S.  74  Note  4
(II.  Aufl.)  mit  Recht:  Der  Umstand,  daß  der