456 Gerichtsverf.-Ges. Art. 3 Nr. 9.
Bevorzugung der Hypothekenzinsen noch die weitere
bei, daß es das Verfahren dem Einzelnrichter überwies
und so die gewährte summarische Rechtshülfe
noch leichter zugänglich machte. "
Aus dem Zwecke und der Natur dieser Bestimmungen
über das Verfahren und die Kompetenz,
wodurch jede Verzögerung, jeder Aufenthalt beseitigt
werden soll, ergibt sich von selbst, daß der Litispendenz
hier jene Wirkung nicht beigelegt werden kann,
welche ihr außerdem zukommt. So wenig es angehen
kann, der Zinsenforderung nach §F. 52 des
Hyp.-Ges. einen bloßen Widerspruch oder unerwiesene
Einreden entgegenzusetzen, ebensowenig kann es
angehen, das erwähnte Verfahren durch einfache Hinweisung
auf einen bereits erhobenen Widerspruch
oder auf eine illiquide Klage oder Einrede zu beseitigen.
Weder aus dem Wortlaute und noch weniger
aus dem Geiste des Gesetzes läßt sich entnehmen,
daß der Hypothekgläubiger durch Geltendmachung
des Kapitales oder des Kapitales und der
Zinsverbindlichkeit seines Schuldners als auf die
gesonderte privilegirte Geltendmachung der rückständigen
zweijährigen Hypothekzinsen verzichtend anzusehen
sei, was doch angenommen werden müßte,
wenn der Schuldner durch die bloße Einrede der
Litispendenz sich gegen die Zinsenklage zu schützen
vermöchte. Die Gestattung der Einrede der Litispendenz
hätte für den Gläubiger aber auch noch
die sehr gefährliche Folge, daß es dem Schuldner
immer unbenommen bliebe, dem Gläubiger durch
Stellung einer Klage auf Löschung des Kapitales
zuvorzukommen und so dessen Rechte zu paralysiren.
Deßhalb behaupten denn auch Lehner im
Lehrb. des Hyp.-Rechtes §. 97 S. 138 und Seuffert
im Komm. ü. d. GO. Bd. II S. 74 Note 4
(II. Aufl.) mit Recht: Der Umstand, daß der