Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

180  III.  Kreisordnung.

(5  86)  gehören;  3.  durch  diejenigen  Gewerbetreibenden
und  Bergwerksbesitzer,  welche  wegen  ihrer  auf  dem  platten
Lande  innerhalb  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen
Unternehmungen  in  der  Klasse  A  1  der  Gewerbesteuer
unter  dem  Mittelsatz  veranlagt  sind.  Auf  die  in  den
Nummern  2  und  3  erwähnten  Wahlberechtigten  finden
die  Bestimmungen  der  §§  95  bis  97  Anwendung.

6  99.  Befinden  sich  in  einem  Wahlbezirke  zwei  oder
mehrere  Güter  (§  98  Nr.  2),  deren  jedes  zu  weniger  als
60  Mark  Grund=  und  Gebäudesteuer  veranlagt  ist,  so
werden  die  Besitzer  derselben  nach  Anordnung  des  Kreisausschusses
  dergestalt  zu  Gesammt-  (Kollektiv.)  Stimmen
vereinigt,  daß  auf  jede  Stimme,  soweit  möglich,  ein
Grund=  und  Gebäudesteuerbetrag  von  60  Mark  entfällt.
Der  Kreisausschuß  regelt  die  Art,  in  welcher  das  Kollektivstimmrecht
  ausgeübt  wird  110)  »

8  100.  Die  Vertretung  der  Landgemeinden  erfolgt
bei  Gemeinden  von  weniger  als  400  Einwohnern  durch
einen  Wahlmann,  von  400  und  weniger  als  800  Einwohnern
  durch  zwei,  von  800  und  weniger  als  1200  Einwohnern
  durch  drei,  von  1200  und  weniger  als  2000
Einwohnern  durch  vier,  von  2000  und  weniger  als  3000
Einwohnern  durch  fünf  Wahlmänner,  und  für  jede  fernere
Vollzahl  von  1000  Seelen  durch  einen  ferneren  Wahlmann.
  Die  Wahlmänner  der  Landgemeinden  werden
von  der  Gemeindeversammlung,  in  denjenigen  Landge-110)

  Der  Landrath  kann  den  Beschluß  beanstanden  und
der  Ausschuß  auf  Aufhebung  der  Beanstandung  klagen.