180 III. Kreisordnung.
(5 86) gehören; 3. durch diejenigen Gewerbetreibenden
und Bergwerksbesitzer, welche wegen ihrer auf dem platten
Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen
Unternehmungen in der Klasse A 1 der Gewerbesteuer
unter dem Mittelsatz veranlagt sind. Auf die in den
Nummern 2 und 3 erwähnten Wahlberechtigten finden
die Bestimmungen der §§ 95 bis 97 Anwendung.
6 99. Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder
mehrere Güter (§ 98 Nr. 2), deren jedes zu weniger als
60 Mark Grund= und Gebäudesteuer veranlagt ist, so
werden die Besitzer derselben nach Anordnung des Kreisausschusses
dergestalt zu Gesammt- (Kollektiv.) Stimmen
vereinigt, daß auf jede Stimme, soweit möglich, ein
Grund= und Gebäudesteuerbetrag von 60 Mark entfällt.
Der Kreisausschuß regelt die Art, in welcher das Kollektivstimmrecht
ausgeübt wird 110) »
8 100. Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt
bei Gemeinden von weniger als 400 Einwohnern durch
einen Wahlmann, von 400 und weniger als 800 Einwohnern
durch zwei, von 800 und weniger als 1200 Einwohnern
durch drei, von 1200 und weniger als 2000
Einwohnern durch vier, von 2000 und weniger als 3000
Einwohnern durch fünf Wahlmänner, und für jede fernere
Vollzahl von 1000 Seelen durch einen ferneren Wahlmann.
Die Wahlmänner der Landgemeinden werden
von der Gemeindeversammlung, in denjenigen Landge-110)
Der Landrath kann den Beschluß beanstanden und
der Ausschuß auf Aufhebung der Beanstandung klagen.