Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  Militäranwärter
  nicht  aus-Bezeichnung


der  Behörden,  an  welche  die

schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zu  richten  sind,

wenn  es  nicht  die  Behörde

Stellen,  in  welchem  belbst  ist,  bei  welcher  die  An-Umfange

  dieselben
vorbehalten  find.

 

stellung  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

*?.

73.

o  S  „.

der  Pedellen  bezw.  Boten  bei  dem
Ministerium,  dem  Konsistorium,  dem
Gymnasium,  den  Landrathsämtern
und  der  Gerichtsdiener,

der  Gefangenwärter  und  Gefangenaufseher,


der  Wegebauaufseher,

des  Kaserneninspektors,

der  Gerichtsvollzieher.

 

mindestens  zur  Hälfte.

Sämmtliche  Bewerbungen
  sind  ausschließlich
  an  das  Fürstliche
Ministerium  in
Bückeburg  zu  richten,
welches  zugleich  die  Anstellungsbehörde
  ist.

XXI.  Fürstenthum  Cippe.

Hülfsschreiber  in  der  Regierungs=  und

Konsistorial-Expedition,  bei  der  Kataster-Inspektion,
  bei  den  Kassenverwaltungen,
  bei  den  Verwaltungsämtern,
  den  Gerichten  und  der  Staatsanwaltschaft,


.Pedelle  der  Regierung,  des  Konsistoriums,

  der  Katasterverwaltung,  der
Kassenverwaltungen,  der  Gerichte,
der  Gymnasien  zu  Detmold  und  Lemgo,
Kastellan  des  Landgerichtsgebäudes,
des  Kassengebäudes  und  des  Museums,
der  Hausmeister  des  Seminargebäudes,


Gefangenwärter  bei  den  Gerichten

und  Verwaltungsämtern,

.  Der  Oberaufseher  und  die  Aufseher

in  der  Strafanstalt,

u  Der  Aufseher  in  der  Badeanstalt,
u  Wärter  in  der  Heil=  und  Pflegeanstalt

Lindenhaus  bei  Brake  und  im  Landkrankenhause
  zu  Detmold,
Oberwegaufseher  und  Wegausseher,
sowie  der  Krippmeister  zu  Erder,

Oberwachtmeister  und  Gendarmen,
.  Bauerrichter  und  sonstige  Untererheber

der  Staatssteuern,

Katastergehülfe,
.Kontroleur  der  Landessparkasse,
.Gerichtsvollzieher  und  Gerichtsvollziehergehülfen.



 

 

mindestens  zur

Hälfte.

Fürstliche  Regierung  zu
Detmold.