Full text: Europäischer Geschichtskalender. Sechzehnter Jahrgang. 1875. (16)

118 Das deutsthe Reich und seine einjelnen Slieder. (Juni 14.) 
aus Staatsfonds zugefallen sind, sind zunächst: Neubau von chaussirten We- 
en und Unterstühung des Gemeinde= und Kreiswegebaues, Beförderung von 
ndesmeliorationen, des Landarmen= und Korrigendenwesens, Fürsorge und 
Gewährung von Beihilfen für das Irren-, Taubstummen= und Blindenwesen, 
Unterstütung milder Stiftungen, Nettungs., Idioten= und anderer Wohl- 
thätigkeitsanstalten, Leistung von Zuschüssen für Vereine, welche der Kunst 
und Wizeonha dienen, desgleichen für öffentliche Sammlungen, welche diese 
Zwecke verfolgen, Erhaltung und — von Landesbibliotheken, Unter- 
haltung von Denkmälern u. s. w. Außerdem sind den Provincialverbänden die 
Meliorationsfsonds und zwar zu Darlehen für dauernde Bodemverbefserung. 
zu Waldanlagen, zu Berbesserungen des Wirthschaftsbetriebes u. f. w., 
auch die Zuschüsse zur Unterstützung niederer, landwirthschaftlicher hrn 
stalien überwiesen worden. Weiter hat der Provinciallandtag die Wahlen 
zum Provincialausschuß, sowie die Wahlen zu den für Zwecke der allgemeinen 
Landesverwaltung angeordnelen Behörden und Commissionen zu vollziehen. 
Der Provinciallandtag ist endlich befugt, Anträge und Beschwerden, welche 
die Provinz oder einzelne Theile derselben belreffen, an die Staatsregierung 
zu richten. Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Provin- 
cialverbandes wird für jede Provinz ein Provincialausschuß bestent. 
Derselbe besteht aus einem Vorsibenden und einer durch das Provincialstatut 
festzusehenden Zahl von mindestens 7 bis höchstens 13 Mitgliedern. Außer- 
dem ist der Lande sdirektor Mitglied des Provinrialauslchuste. Der Vor- 
sibende und die Mitglieder des Provincialausschusses werden von dem Pro- 
vinciallandtage gewählt. Wählbar ist jeder zum Provinciallandtage wählbare 
Angehörige des deutschen Reiches; ausgeschlossen sind der Oberpräsident, die 
Regierungspräsidenten, sowie sämmtliche Provincialbeamte. Die Geschäfte des 
Provincialausschusses sind folgende: der Provincialausschuß hat die Beschlüße 
es Provinciallandtages vorzubereiten und auszuführen, soweit damit nicht 
besondere Commissionen, Commissarien oder Beamte beauftragt sind. Er hat 
erner die Angelegenheiten des Provincialverbandes, insbesondere das Ver- 
mögen und die Anstalten desselben nach Maßgabe des von Provincialland- 
tage festgestellten Haushaltsetats zu verwalten. hat die Provincialbe- 
amten zu ernennen, soweit die Ernennung nicht dem Provinciallandtage 
vorbehalten ist, und deren Geschäftsführung zu leiten und zu beaussichtigen. 
Endlich hat der Provincialausschuß sein Gutachten über alle Angelegenheiten 
abzugeben, welche ihm von den Ministern oder dem Oberpräsidenten über- 
wiesen werden. Zur Wahrnehmung der Besugnisse und Obliegenheiten der 
Provinzen auf dem Gebiete der allgemeinen Landesverwaltung werden Pro- 
vincial= und Bezirksräthe eingesetzt. Der Provincialrath besteht aus 
dem Oberpräsidenten (oder dessen Stellvertreter) als Vorsihendem, aus einem 
von dem Minister des Innern ernannten höheren Verwaltungsbeamten, wel- 
cher die Befähigung zum Richleramte besitzt (oder dessen Stellvertreter), und 
5 vom Provincialausschusse aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern (oder 
deren Stellvertretern). Der Provincialrath hat vor Allem in höherer Instanz 
bei der Beausichtigung der Communalangelegenheiten der Kreise und Ge- 
meinden, bei der Beaufsichtigung der Schulangelegenheiten und des Wege- 
baues, nach näherer Vorschrift, der Kreis-, Gemeinde-, Schul- und Wegeord- 
nungen, mitzuwirken, ebenso in denjenigen Angelegenheiten der allgemeinen 
Landesverwaltung, welche durch besondere Gesetze dem Provincialrathe über- 
wiesen werden. Bis zum Erlaß des Gesetzes über die Organisation der all- 
gemeinen Lond-sverwaltung wird zu demselben Zwecke für jeden Regierungs- 
ezirk ein Bezirksrath gebildet. Derselbe besteht aus dem Rügierung prüsieen. 
ten (oder dessen Stellvertreter) als Vorsitzendem, aus einem von dem Minister 
des Innern ernannten höheren Verwaltungsbeamten, welcher die Befähigung 
 
	        
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