Has deulsche Reich und feine einjelnen Slieder. (Juli 15—17.) 153
exorbitante Forderungen stellt und wohl am besten beweist, wie noth-
wendig seine Entfernung von einem bischöflichen Stuhle in Deutsch-
land und im 19. Jahrhundert war:
1) Die Katholiken sind von der Verpflichtung zu entbinden, ihre Kin-
der in die Steatsschulen zusZ icken, falls diese confessionsloe sind; deßgleichen
von der Verpflichtung, für die Unterhaltung solcher Schulen Steuern zu
zahlen; den Asschofen ist zu gestatten, eigene Lehr= und Erziehungsanstalten
zu errchten (S. 15, 16). 2) Die Bischöfe dürfen Processionen, Wallfobrten
und *8 Feste lonordnen, und dürfen in dieser Bezie hung durch Gesetze
und Polizeim abregeln nicht beschränkt werden (S. 17). Der Staat darf
kirchliche Vereine, wie den Gesellenverein, den Vorromzus-Verein K., nicht
unterdrücken oder hemmen (S. 24). 4) Der Staat darf das Recht der Kirche,
Vermögen zu erwerben, nicht durch Gesetze über die r7 Hand“ beschrän-
ken, er darf das Kirchengut nicht besteuern und hat die Verwallung und
Verwendung besselben ausschließlich den kirchlichen Behörden zu üÜberlassen
(S. 28). 5) Die Mitglieder der Kirchenworständ- sind vom Bischof zu er-
nennen; wenn sie von der Gemeinde gewählt werden, müssen sie vom Bis- .
besiötia werden (S. 30). 6) Der Staat darf von den Geistlichen ohne
nehmigung des päpstlichen Stuhles keine Steuern und Abgaben erseben
Ohne Genehmigung des päpstlichen Stuhles dürfen Geistliche auch in bür-
gerlichen Civilsachen und Criminalsachen nicht vor weltliche Gerichte gestellt
werden (S. 51, 134, 135, 210). Bischöfe gefangen zu nehmen oder von
ihren Sitzen zu vertreiben, ist bei Strafe der Excommunikation verboten
(S. 134). 3 Der Staat darf nicht anordnen, daß die Leichen von Katho-
liken nur auf den Communal-Kirchhöfen begraben werden dürfen, hat viel-
mehr den Katholiken besondere Theile dieser Kirchhöfe ein= für allemal zu-
zuweisen, oder ihnen zu erlauben, eigene Kichöhfe anzulegen (S. 193).
15. Juli. (Preußen.) Der Kaifer versagt als oberster Landes-
bischof der lutherischen Kirche im ehemaligen Königreich Hannover
einem von der hannover'schen Landessynode beschlofssenen Gesetzentwurf
über die kirchliche Trauung seine Sanktion und begründet seine Wei-
gerung eingehend in einem an die Synode gerichteten Erlaß.
15. Juli. (Bayern.) Wahl der Wahlmänner für die Wahlen
zum Landtag in ganz Bayern. Die Erfolge der Ultramontanen blei-
ben weit hinter ihren Erwartungen und noch weiter hinter ihren Hoff-
nungen zurück. Es ist schon jetzt ziemlich sicher, daß die neue Kammer
aus 79 Ultramontanen und 77 Liberalen bestehen wird.
15. Juli. (Hessen.) Die Ergänzungswahlen zur II. Kammer
ergeben eine Vermehrung der kleinen ultramontanen Minderheit um
2 Stimmen. Diese Minderheit wird aber auch künftig nur 5 Mit-
glieder von 50 Landtagsabgeordneten im Ganzen betragen.
17.—22. Juli. (Bayern.) Der Domcapitular Hohn in Würz-
burg, der am 15. d. M. bei den Wahlmännerwahlen für die Land-
tagswahlen den Muth gehabt hat, seiner politischen Ueberzeugung
getreu, seine Stimme für die liberalen Wahlmänner abzugeben, wird
x