Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Namen  Anderer  verrichten  zu  duͤrfen,  vorausgehen,
  und  uͤberhaupt  die  Tauglichkeit  zu
diesen  Geschaͤften  erforschen.  Die  zweite
oder  Anstellungs-Pruͤfung  soll  vor  der
wirklichen  Anstellung  im  Pfarramte  Statt  finden,
  und  über  die  Würdigkeic  zur  Bekleidung
  einer  geistlichen  Amtsstelle  entscheiden.
III.  Beide  Prüfungen  sollen  theils  in
der  Untersuchung  der  vorzulegenden  Zeugnisse
des  Eraminanden  über  seine  vorschriftmässige
Bildung  zum  Lehramte,  und  über  sein  moralisches
  Verhalten,  theils  in  schriftlicher
und  mündlicher  Erforschung  seiner  Fähigkeiten,
  Kenntnisse  und  Geschicklichkeit  bestehen.
IV.  Nach  dem  Erfolge  dieser  Prüfungen
soll  über  die  Qualisikation  des  Kandidaten
entschieden,  und  ihm  seine  Befähigungs-Note,
  im  Verhältnisse  zu  anderen  gleichzeitigen
Kandidaten,  oder  zu  den  übrigen  Kompetenten
um  eine  erledigte  Pfarrstelle,  zugetheilt  werden.
V.  Nach  der  Beschaffenheit  dieser  Befihigungs-Note
  soll  alsdann  sowohl  die  frühere
  und  bessere  Anstellung,  als  die  künftige
weitere  Beförderung,  nicht  blos  auf  immediate
  Pfarrstellen,  sondern  auch  auf  Patro-=nats-Pfarreien
  sich  richten.
Zweiter  Abschnitt.
Erste  oder  Aufnahms-Prufung  vor
der  Aufnahme  unter  die  Zahl  der
Marramts-Kandidaten.

(Examen  pro  licen’ia  concionandi  ct  Sacrz  2dministrandi
  vicario  nominc.)

Errichtung  einer  Prüfungs-Kommission.


a)  Die  erste  Prüfung  der  protestantischen

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theologischen  Seudirenden,  welche  sich  dem
christlichen  Lehramte  gewidmet  haben,  soll  in
der  Naͤhe  der  Universitaͤt,  worauf  dieselbe
ihre  theologischen  Studien  zu  vollenden  haben,
  Statt  finden.

h)  Es  wird  zu  dieser  Absicht  eine  eigene
Prüfungs-Kommission  in  Nürnbe  rg  errichtet,
  welche  unmittelbar  unter  der  Aufsicht  des
General-Konsistoriums  steht,  und  deren  ordentliche
  und  ausserordentliche  Mitglieder  besonders
  dazu  ernannt  werden  sollen.

Das  General-Kreis-Kommissariat  har
dieser  Prüfungs-Kommisston  einen  Kreis
rath  beizuordnen,  dann  einen  Sekretär,  eis
nen  Kanzlisten,  und  einen  Boten,  zu  den
nöthigen  Geschäften  der  Aufsicht  bei  der
schriftlichen,  und  der  Protokoll  Führung  bei
der  mündlichen  Prüfung,  so  wie  zur  Besorhung
  der  Expedirionen,  zu  überlassen;  auch
das  bensthigte  Schreibmaterial  in  Rechnung
zu  bringen,  und  das  erfoderliche  Lokal,  welches
  in  einem  Zimmer  zur  mündlichen  und
schriftlichen  Prüsung,  und  einem  Wartzimmer
  bestehen  sell,  anzuweisen.

d)  Die  Erpeditionen  der  Prüfungs-Kom:
mission  werden  von  sännlichen  Mitgliedern
derselben,  von  welchen  der  erste  ordenrliche
Kommittirte  die  Geschäfte  des  Vorstandes
besorgt,  umerzeichnet,  vom  Sekretär  kontrasignire,
  und  mit  einem  eigenen  Siegel,  welches
  das  königliche  Wappen  mit  der  Unschrift:
  „königliche  Kommission  zur
#theologischen  Prüfung=  enthäle,  besiegelt.