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Namen Anderer verrichten zu duͤrfen, vorausgehen,
und uͤberhaupt die Tauglichkeit zu
diesen Geschaͤften erforschen. Die zweite
oder Anstellungs-Pruͤfung soll vor der
wirklichen Anstellung im Pfarramte Statt finden,
und über die Würdigkeic zur Bekleidung
einer geistlichen Amtsstelle entscheiden.
III. Beide Prüfungen sollen theils in
der Untersuchung der vorzulegenden Zeugnisse
des Eraminanden über seine vorschriftmässige
Bildung zum Lehramte, und über sein moralisches
Verhalten, theils in schriftlicher
und mündlicher Erforschung seiner Fähigkeiten,
Kenntnisse und Geschicklichkeit bestehen.
IV. Nach dem Erfolge dieser Prüfungen
soll über die Qualisikation des Kandidaten
entschieden, und ihm seine Befähigungs-Note,
im Verhältnisse zu anderen gleichzeitigen
Kandidaten, oder zu den übrigen Kompetenten
um eine erledigte Pfarrstelle, zugetheilt werden.
V. Nach der Beschaffenheit dieser Befihigungs-Note
soll alsdann sowohl die frühere
und bessere Anstellung, als die künftige
weitere Beförderung, nicht blos auf immediate
Pfarrstellen, sondern auch auf Patro-=nats-Pfarreien
sich richten.
Zweiter Abschnitt.
Erste oder Aufnahms-Prufung vor
der Aufnahme unter die Zahl der
Marramts-Kandidaten.
(Examen pro licen’ia concionandi ct Sacrz 2dministrandi
vicario nominc.)
Errichtung einer Prüfungs-Kommission.
a) Die erste Prüfung der protestantischen
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theologischen Seudirenden, welche sich dem
christlichen Lehramte gewidmet haben, soll in
der Naͤhe der Universitaͤt, worauf dieselbe
ihre theologischen Studien zu vollenden haben,
Statt finden.
h) Es wird zu dieser Absicht eine eigene
Prüfungs-Kommission in Nürnbe rg errichtet,
welche unmittelbar unter der Aufsicht des
General-Konsistoriums steht, und deren ordentliche
und ausserordentliche Mitglieder besonders
dazu ernannt werden sollen.
Das General-Kreis-Kommissariat har
dieser Prüfungs-Kommisston einen Kreis
rath beizuordnen, dann einen Sekretär, eis
nen Kanzlisten, und einen Boten, zu den
nöthigen Geschäften der Aufsicht bei der
schriftlichen, und der Protokoll Führung bei
der mündlichen Prüfung, so wie zur Besorhung
der Expedirionen, zu überlassen; auch
das bensthigte Schreibmaterial in Rechnung
zu bringen, und das erfoderliche Lokal, welches
in einem Zimmer zur mündlichen und
schriftlichen Prüsung, und einem Wartzimmer
bestehen sell, anzuweisen.
d) Die Erpeditionen der Prüfungs-Kom:
mission werden von sännlichen Mitgliedern
derselben, von welchen der erste ordenrliche
Kommittirte die Geschäfte des Vorstandes
besorgt, umerzeichnet, vom Sekretär kontrasignire,
und mit einem eigenen Siegel, welches
das königliche Wappen mit der Unschrift:
„königliche Kommission zur
#theologischen Prüfung= enthäle, besiegelt.