Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Febr. 13—16.) 50
keit der Papstwahl jederzeit nur die Auctorität der Kirche zu entscheiden hat,
deren Entscheidung jeder Katholik, wie in allen Ländern, so auch in Deutsch-
land rückhaltlos sich unterwerfen wird.“
Unverkennbar liegt in dem Aktenstück ein freilich nur sehr schwacher
Versuch der deutschen Bischöfe, die päpstl. Unfehlbarkeit einzuschränken und
ein ganz verfehlter, die große Bedeutung und Tragweite der Unfehlbarkeit,
im Gegensatz gegen ihre eigenen Schritte auf dem Concil in Rom, abzu-
leugnen.
13. Februar. (Deutsches Reich.) Bundesrath: beschließt, von
der Erwägung ausgehend, daß die Berathungen der Delegirtencon-
ferenz vom Juni v. J. ergebnißlos gewesen und daher eine Entschei-
dung über die Tarifreform zur Zeit unthunlich sei, eine Verlänge-
rung des Interimisticums vom 11. Juni 1874 mit den zugestandenen
Frachtzuschlägen.
14. Februar. (Preußen.) Der Cultminister trifft bezüglich
der Ertheilung des schulplanmäßigen Religionsunterrichts an den
Volksschulen folgende wichtige Enischeidung:
Es ist keine gesetzliche Bestimmung vorhanden, daß der Geistliche selbst-
ständig Unterricht überhaupt oder Religionsunterricht insbesondere in der
Volkschule ertheilen solle und dürfe, oder den Lehrer hierin zu vertreten
habe. Die Ertheilung des Religionsunterrichts als eines obligatorischen Lehr-
gegenstandes der Schule fällt vielmehr dem Lehrer zu, welcher für denselben
speciell vorgebildet und als dazu befähigt durch sein Prüfungszeugniß be-
stätigt ist, wie durch seine Berufung zu der Lehrerstelle zu der Ertheilung
dieses Gegenstandes wie aller schulplanmäßigen Gegenstände die Verpflichtung
und Berechtigung erhalten hat. Die Religions-Gesellschaften und ihre Organe,
die Geistlichkeit in ihrem Auftrage, leiten nur den Religionsunterricht nach
Art. 24 der Verfassungsurkunde, „welcher allein überdies noch nicht formelles
Recht gewährt, aber doch faktisch als Norm gilt." Die Leitung des Reli-
gionsunterrichts ist jedoch von dessen Ertheilung wesentlich verschieden. Gerade
in Bezug auf die Leitung des Religionsunterrichts hat der Minister am 31.
December v. J. entschieden, daß die zuständige Bezirkeregierung nicht minder
befugt als berufen ist, jedem mit der Leitung des Religionsunterrichts in der
Volksschule befasten Geistlichen den Zutritt zu demselben zu versagen, wenn
sein Verhalten diejenigen Zwecke zu gefährden geeignet ist, welche der Staat
mit der Erziehung der Jugend durch die Volksschule verfolgt. Im eintre-
tenden Falle wird der Religionsgesellschaft, beziehungsweise den betreffenden
kirchlichen Oberen zu überlassen sein, für jenen Zweck einen anderen Geist-
lichen zu bestimmen, mit dessen Betheiligung am Schulwesen die Regierung
im staatlichen Interesse sich einverstanden zu erklären vermag.
16.—17. Februar. (Preußen.) Abg.-Haus: Erste Lesung der
Vorlage betr. die Vermögensverwaltung katholischer Kirchgemeinden.
Die Vorlage wird an eine Commission von 21 Gliedern zur Vor-
berathung gewiesen.
Reichensperger und Windthorst-Meppen sprechen in langen
Reden gegen die Vorlage, welche sie für verfassungswidrig und für eine neue
Bedrückung der katholischen Kirche erklären. Der Cultminister Falk ver-
theidigt sie dagegen, da sie lediglich eine Ergänzung der Maigesetze und wie diese