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der österreichischen Reichshälfte erreicht. In Ungarn ist man indeß
in den weitesten Kreisen damit sehr wenig zufrieden, in Oesterreich
findet man dagegen vielfach schon das zu viel. Beide Regierungen
beschließen, das Erreichte gegenüber ihren Vertretungskörpern soli-
darisch zu vertreten.
e wesentlichsten Punkte der Vereinbarung find: 1) Das Zoll- und
Honbelzienrt wird auf 10 Jahre (wesentlich in der gegenwärtigen Fas-
sung) erneuert; eine Kündigung desselben vor dem neunten Jahre ist aus-
geschlossen. 2) In Ansehung des allgemeinen Zolltarifs einigte man fi
dahin: a) für einige Industrieartikel, insbesondere zum Schutze der Textil=
Industrie, die Zollsätze in einem den wirklichen Bedürf nissen der Industrie ent-
sprechenden Verhältnisse zu erhöhen; b) bei einigen Artikeln der landwirth-
schaftlichen Production theils die bestehenden Zollsäte beizubehalten, theils die-
selben zu erhöhen; c) den Ausfuhrzoll auf Hadern beizubehalten; d) auf eine
keihe von Consumtionsartikeln, insbesondere Kaffee, Sübdsrüchte, Petroleum,
Wein 2c. im Interesse der Vermehrung der gemeinsamen Zolleinnahmen höhere
Heuizte zu legen. 3) arn Betreff der derspenesae einigte man sich da-
„ Verhoand handlungen über die nothwendige Reform der bestehenden
9 e über die Zucker- und Branntweinsteuer ehestens zum Abschluß ge-
t und hiebei den landwirthschaftlichen Brennereien entsprechende —2
nstigungen zugewendet werden sollen. 4) In Ansehung ver Beitrags=
Hein stung zu den gemeinfamen Angelegenheiten wurde sowohl das bisherige
Quotenverhältniß als der Abzug der Steuerrestitutionen von dem gemein-
jamen Zollerträgniß beibehalten, mit der Modification jedoch, daß die bei-
den Reichshälften an der Restitution für exportirten Zucker. Branntwein
und Bier in dem Verhältniß theilnehmen, in welchem Jahr für Jahr die
Bruttoerträgnisse der Steuern für diese einzelnen Artikel in beiden Länder-
gebieten zu einander stehen. 5) Das Recht zur Errichtung einer selbständi-
en Fettelbant wurde von beiden Regierungen sich gegenseitig zuerkannt.
ie nächsten 10 Jahre jedoch soll unter principieller Anerkennung der
Füruu der Note und ihrer Bedeckung in den beiden Ländergebieten zur
ausschließlichen Ausgabe von Banknoten nur Eine Vanrfesell chaft mit zwei
coordinirten, in Wien und Pesth zu errichtenden Bankanstalten und mit
einem paritätisch zusammengeseßten Eentralorgane ermächtigt werden, dessen
Attribute auf jene Agenden 5 sein sollen, die aus der Einheit der
Note und der Verwaltung des kvermögens mit Nothwendigkeit folgen.
Von der statutenmäßig emittir Notenmenge sollen der Bankanstalt in
Wien 70 Prorent und der in nn t in Pesih 30 Prozent zur ausschließ-
lichen Verwendung im Bankgeschäfte zur Verfügung gestellt werden. Zu-
gleich haben beide Regierungen ein Programm zur Ausführung dieser prin-
cipiellen kbmachuneen aufgestellt, welches fie, vorbehaltlich der nothwendig
erscheinenden technischen Aenderungen, in den Verhandlungen mit der betref-
senden Bankgesellschaft in seinen Grundzügen zur Geltung zu bringen be-
strebt sein werden. Dieses Programm enthält insbesondere Punktationen
über die Organisation der beiden Bankdirectiomen, sowie des leitenden Cen-
tralorganes der Unternehmung, dessen Wirkungskreis in den wichtigsten Be-
ziehungen festgesetzt wurde, über die örtliche Aufbewahrung des einheitlichen
slatnemmhigen Metallschatzes der Bank, über welchen nur das Erntralorgn
der dee verfügen hat, sowie über die Bildung eines außerhalb
e henden Controlorganes zur Ueberwachung des Bestandes des
d fee
6. Mai. (Ungarn.) Tisza erläutert in einer Conferenz