Full text: Europäischer Geschichtskalender. Siebzehnter Jahrgang. 1876. (17)

ELIIIEILIIIILIIIIIII 6.) 245 
der österreichischen Reichshälfte erreicht. In Ungarn ist man indeß 
in den weitesten Kreisen damit sehr wenig zufrieden, in Oesterreich 
findet man dagegen vielfach schon das zu viel. Beide Regierungen 
beschließen, das Erreichte gegenüber ihren Vertretungskörpern soli- 
darisch zu vertreten. 
e wesentlichsten Punkte der Vereinbarung find: 1) Das Zoll- und 
Honbelzienrt wird auf 10 Jahre (wesentlich in der gegenwärtigen Fas- 
sung) erneuert; eine Kündigung desselben vor dem neunten Jahre ist aus- 
geschlossen. 2) In Ansehung des allgemeinen Zolltarifs einigte man fi 
dahin: a) für einige Industrieartikel, insbesondere zum Schutze der Textil= 
Industrie, die Zollsätze in einem den wirklichen Bedürf nissen der Industrie ent- 
sprechenden Verhältnisse zu erhöhen; b) bei einigen Artikeln der landwirth- 
schaftlichen Production theils die bestehenden Zollsäte beizubehalten, theils die- 
selben zu erhöhen; c) den Ausfuhrzoll auf Hadern beizubehalten; d) auf eine 
keihe von Consumtionsartikeln, insbesondere Kaffee, Sübdsrüchte, Petroleum, 
Wein 2c. im Interesse der Vermehrung der gemeinsamen Zolleinnahmen höhere 
Heuizte zu legen. 3) arn Betreff der derspenesae einigte man sich da- 
„ Verhoand handlungen über die nothwendige Reform der bestehenden 
9 e über die Zucker- und Branntweinsteuer ehestens zum Abschluß ge- 
t und hiebei den landwirthschaftlichen Brennereien entsprechende —2 
nstigungen zugewendet werden sollen. 4) In Ansehung ver Beitrags= 
Hein stung zu den gemeinfamen Angelegenheiten wurde sowohl das bisherige 
Quotenverhältniß als der Abzug der Steuerrestitutionen von dem gemein- 
jamen Zollerträgniß beibehalten, mit der Modification jedoch, daß die bei- 
den Reichshälften an der Restitution für exportirten Zucker. Branntwein 
und Bier in dem Verhältniß theilnehmen, in welchem Jahr für Jahr die 
Bruttoerträgnisse der Steuern für diese einzelnen Artikel in beiden Länder- 
gebieten zu einander stehen. 5) Das Recht zur Errichtung einer selbständi- 
en Fettelbant wurde von beiden Regierungen sich gegenseitig zuerkannt. 
ie nächsten 10 Jahre jedoch soll unter principieller Anerkennung der 
Füruu der Note und ihrer Bedeckung in den beiden Ländergebieten zur 
ausschließlichen Ausgabe von Banknoten nur Eine Vanrfesell chaft mit zwei 
coordinirten, in Wien und Pesth zu errichtenden Bankanstalten und mit 
einem paritätisch zusammengeseßten Eentralorgane ermächtigt werden, dessen 
Attribute auf jene Agenden 5 sein sollen, die aus der Einheit der 
Note und der Verwaltung des kvermögens mit Nothwendigkeit folgen. 
Von der statutenmäßig emittir Notenmenge sollen der Bankanstalt in 
Wien 70 Prorent und der in nn t in Pesih 30 Prozent zur ausschließ- 
lichen Verwendung im Bankgeschäfte zur Verfügung gestellt werden. Zu- 
gleich haben beide Regierungen ein Programm zur Ausführung dieser prin- 
cipiellen kbmachuneen aufgestellt, welches fie, vorbehaltlich der nothwendig 
erscheinenden technischen Aenderungen, in den Verhandlungen mit der betref- 
senden Bankgesellschaft in seinen Grundzügen zur Geltung zu bringen be- 
strebt sein werden. Dieses Programm enthält insbesondere Punktationen 
über die Organisation der beiden Bankdirectiomen, sowie des leitenden Cen- 
tralorganes der Unternehmung, dessen Wirkungskreis in den wichtigsten Be- 
ziehungen festgesetzt wurde, über die örtliche Aufbewahrung des einheitlichen 
slatnemmhigen Metallschatzes der Bank, über welchen nur das Erntralorgn 
der dee verfügen hat, sowie über die Bildung eines außerhalb 
e henden Controlorganes zur Ueberwachung des Bestandes des 
d fee 
6. Mai. (Ungarn.) Tisza erläutert in einer Conferenz 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.