Full text: Europäischer Geschichtskalender. Siebzehnter Jahrgang. 1876. (17)

406 Bie Schweif. (März. 9—17.) 
auf dem Gesetzgebungswege nicht geboten, und daher in den hierüber vom 
Bundesrathe vorgelegten Gesetzentwurf vom 26. November 1875 nicht ein- 
zutreten. Die Minderheit der Commission, bestehend aus Segesser und 
Weck, stellte dagegen den Antrag, es sei auf den Gesetzentwurf des Bundes- 
zaibe einzutreten. Der Nationalrath tritt der Commissionsmehrheit bei und 
der Erlaß eines Bundesgesetzes, betreffend die Erhebung von Steuern zu 
Cultuszwecken bleibt demnach bis auf weileres verschoben. 
9. März. Ständerath: genehmigt ein allg. eidgenöfsisches 
Forstgesetz, das namentlich für den Schutz der Waldungen im Hoch- 
gebirge von eingreifender Bedentung ist. 
Der erste Abschnitt enthält darüber folgende Hauptbestimmungen: 
.Der Bund hat das Oberaufsichtsrecht über die Forstpolizei am Hochgebirg. 
Die Oberaussicht erstreckt sich 1) auf das Gesammtgebiet der Cantone Uri, 
wyz, Unterwalden ob und nid dem Wald, alän, Appenzell, Inner= 
Außerrhoden, Graubünden, Tessin und Wallis; 2) auf dem gebirgigen 
“ des Gebiets der Cantone Zürich, Bern, 1 Zug, Freiburg, St. 
en und MWaadt. Der Bundesrath wird die Gränzen der unter eidgenös- 
süche Oberaussicht zu stellenden Gebirgsgegenden in den leßlgenannten Can- 
nen im Einverständniß mit den betreffenden Negirrung festsetzen. In 
Hörn, wo der Bundesrath und eine Cantonsregierung sich über die forstliche 
bgränzung nicht vereinigen können, entscheidet die Bundesversammlung. 
Innerhalb des eidgenössischen Forstgebietes fallen sämmtliche öffentliche Wal- 
dungen, sowie sämmtliche Privatwaldungen, welche als Schutzwaldungen zu 
betrachten sind Unter Schutzwaldungen sind alle diejenigen Waldun 
verstanden, welche verge ihrer Lage zum Schute gegen schädliche Miimish= 
Einflüsse, Windschäden, Lavinen u. ##w. 
12. März. (Solothurn.) 26 oallgemeinen Erneuerungs- 
wahlen des Großen Rathes ergeben ein glänzendes Resultat zu Gun- 
sten der Liberalen: es werden 105 Liberale und nur 9 Ultramontane 
gewählt. Der fast ganz katholische Canton ist dem Ultramontanis- 
mus definitiv verloren. 
15. März. Nationalrath: Berathung des Forstgesetzes. Die 
vorberathende Commission will entschieden weiter gehen, als der 
Entwurf des Bundesrathes und als die Beschlüsse des Ständerathes. 
Namentlich spricht sie sich auch dafür aus, daß sämmtliche Waldungen 
innerhalb der eidgenössischen Zone, mögen sie nun öffentliches oder Privat: 
Aethum, sein, der eidgenössischen Oberaussicht zu unterstellen seien. Der 
d, meint sie unter anderen, könne schon aus privatrechtlichen Gründen 
mit einem offenen Grundstück nicht auf die gleiche Linie gestellt werden, 
weil seine unrichtige Behandlung den benachbarten Wald immer im höchsten 
Grade gefährde; n noch viel weniger könne er aus Rücksichten des öffentlichen 
Rechts eine cleiche Stellung beanspruchen, denn der Wald sei der große Re- 
7 der klimatischen Verhältnisse eines Landes, und beherrsche insbe- 
ondere die Gewässer in dem Sinne, daß sie zum Segen oder Verderben ge- 
en. Es handle sich hier um eine große, gemeinsame, eidgenössische, vater- 
un ische Angelegenheit, und ein bloßer cantonaler Standpunkt sei daher 
unzulässig. # 
17. März. Beide Räthe der Bundesversammlung beschließen 
übereinstimmend: den Bundesrath einzuladen, entsprechend dem Re-
	        
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