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auf dem Gesetzgebungswege nicht geboten, und daher in den hierüber vom
Bundesrathe vorgelegten Gesetzentwurf vom 26. November 1875 nicht ein-
zutreten. Die Minderheit der Commission, bestehend aus Segesser und
Weck, stellte dagegen den Antrag, es sei auf den Gesetzentwurf des Bundes-
zaibe einzutreten. Der Nationalrath tritt der Commissionsmehrheit bei und
der Erlaß eines Bundesgesetzes, betreffend die Erhebung von Steuern zu
Cultuszwecken bleibt demnach bis auf weileres verschoben.
9. März. Ständerath: genehmigt ein allg. eidgenöfsisches
Forstgesetz, das namentlich für den Schutz der Waldungen im Hoch-
gebirge von eingreifender Bedentung ist.
Der erste Abschnitt enthält darüber folgende Hauptbestimmungen:
.Der Bund hat das Oberaufsichtsrecht über die Forstpolizei am Hochgebirg.
Die Oberaussicht erstreckt sich 1) auf das Gesammtgebiet der Cantone Uri,
wyz, Unterwalden ob und nid dem Wald, alän, Appenzell, Inner=
Außerrhoden, Graubünden, Tessin und Wallis; 2) auf dem gebirgigen
“ des Gebiets der Cantone Zürich, Bern, 1 Zug, Freiburg, St.
en und MWaadt. Der Bundesrath wird die Gränzen der unter eidgenös-
süche Oberaussicht zu stellenden Gebirgsgegenden in den leßlgenannten Can-
nen im Einverständniß mit den betreffenden Negirrung festsetzen. In
Hörn, wo der Bundesrath und eine Cantonsregierung sich über die forstliche
bgränzung nicht vereinigen können, entscheidet die Bundesversammlung.
Innerhalb des eidgenössischen Forstgebietes fallen sämmtliche öffentliche Wal-
dungen, sowie sämmtliche Privatwaldungen, welche als Schutzwaldungen zu
betrachten sind Unter Schutzwaldungen sind alle diejenigen Waldun
verstanden, welche verge ihrer Lage zum Schute gegen schädliche Miimish=
Einflüsse, Windschäden, Lavinen u. ##w.
12. März. (Solothurn.) 26 oallgemeinen Erneuerungs-
wahlen des Großen Rathes ergeben ein glänzendes Resultat zu Gun-
sten der Liberalen: es werden 105 Liberale und nur 9 Ultramontane
gewählt. Der fast ganz katholische Canton ist dem Ultramontanis-
mus definitiv verloren.
15. März. Nationalrath: Berathung des Forstgesetzes. Die
vorberathende Commission will entschieden weiter gehen, als der
Entwurf des Bundesrathes und als die Beschlüsse des Ständerathes.
Namentlich spricht sie sich auch dafür aus, daß sämmtliche Waldungen
innerhalb der eidgenössischen Zone, mögen sie nun öffentliches oder Privat:
Aethum, sein, der eidgenössischen Oberaussicht zu unterstellen seien. Der
d, meint sie unter anderen, könne schon aus privatrechtlichen Gründen
mit einem offenen Grundstück nicht auf die gleiche Linie gestellt werden,
weil seine unrichtige Behandlung den benachbarten Wald immer im höchsten
Grade gefährde; n noch viel weniger könne er aus Rücksichten des öffentlichen
Rechts eine cleiche Stellung beanspruchen, denn der Wald sei der große Re-
7 der klimatischen Verhältnisse eines Landes, und beherrsche insbe-
ondere die Gewässer in dem Sinne, daß sie zum Segen oder Verderben ge-
en. Es handle sich hier um eine große, gemeinsame, eidgenössische, vater-
un ische Angelegenheit, und ein bloßer cantonaler Standpunkt sei daher
unzulässig. #
17. März. Beide Räthe der Bundesversammlung beschließen
übereinstimmend: den Bundesrath einzuladen, entsprechend dem Re-