Das derische Reih und seine einjelnen Glieber. (Nov. 21.) 177
in der Interpellation des Abg. Richler geforderten Nachweisungen einzugehen.
Hänel beantragt eine Besprechung der Interpellation. Dieser vom Centrum
und der Fortschrittspartei unterstützte Antrag wird angenommen. Hänel
hält die Beantwortung der Interpellation für unzureichend. Birchow beantragt
die sofortige Herbeirufung der Minister auf Grund des Art. 60 der
Verfassung. Präsident v. Bennigsen erklärt dies bei Interpellationen für
unzulässig. Dieser Ansicht setzt Windthorst (Meppen) Widerspruch entgegen.
Lasker stellt anheim, in dieser Angelegenheit einen Antrag zu stellen, diesen
in der nächsten Sitzung zu discutiren und dann, wozu ja die gesetzliche Berechtigung
vorhanden, die Gegenwart der Minister zu verlangen. v. Schorlemer-Alst
und Windthorst erblicken darin eine Verletzung der Ehre un
Würde des Hauses. Seitens des Regierungscommissärs wird dies bestritten;
das Verfahren des Ministeriums sei correct. v. Schorlemer beantragt namentlich
Abstimmung über den Antrag Birchow's auf Citirung der Minister, welcher
so mit 200 gegen 151 Stimmen abgelehnt wird.
21. November. (Preußen.) Der Oberkirchenrath richtet an
den Vorstand der vereinigten Berliner Kreissynoden ein Schreiben,
worin das Vorgehen dieser kirchlichen Repräsentation auf ihrer neulichen
Versammlung, als den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechend,
gerügt und Vorsorge getroffen wird, die von jener Versammlung
beabsichtigten weiteren Schritte zur Wahrung der Interessen
der protestantischen Gemeinden Berlins zu verhindern.
Die Verfügung des Oberkirchenraths behauptet: die Vereinigung der
Kreissynoden einer Stadt sei auf einen ganz bestimmten engen Kreis gemeinsamer
geschäftlicher Angelegenheiten begrenzt, der noch geringer sei als derjeuige
der einzelnen Kreisfynoden; ein Eingreifen in den Wirkungskreis der
Provinzial= oder Generalsynode sei rechtlich nicht gestattet. Diese maßgebenden
Gesichtspunkte für die Competenz der vereinigten Kreissynoden habe sich
die erste Versammlung derselben, trotz des in der Eröffnungsrede des Vorsibenden
(Generalsuperintendenten Prof. Dr. Brückner) enthaltenen Hinweises,
nicht gegenwärtig zu erhalten vermocht. Am meisten sei dies hervorgetreten
durch den Beschluß, welcher den Vorstand der vereinigten Kreissynoden veranlassen
sollte, zu prüfen, ob der Beschluß der Kreissynode Berlin-Köln, betr.
die anderweitige Regelung der agendarischen Ordnung und den obligatorischen
Gebrauch des apostolischen Glanbensbekenntnisses, auf die Tagesordnung der
nächsten Sitzung zu stellen sei, und im Bejahungsfalle dies zu thun. Zu
Schaffung einer besonderen Abgende für die Stadt Berlin biete die Ordnung
der preußischen Landeskirche keinen Raum. Eine einfache Ueberlegung aber
reiche hin, zu erkennen, daß die landeskirchliche Agende keine kirchliche Angelegenheit
der Stadt Berlin sei, und dah die Vereinigung der Berliner
Rreissynoden, wenn sie hierüber verhandeln wolle, sich außerhalb des geseßlichen
Bodens stelle. Derartige Auoschreitungen zu verhindern, sei um ß
mehr Pflicht des Kirchenregiments, wenn dieselben gleich im Beginn der Entwicklung
einer neugeschaffenen Institution hervortreten und so die Gefahr
herbeiführen, die Wirksamkeit derselben von vornherein in falsche Bahnen zu
führen und dadurch unfruchtbar zu machen. Der Oberkirchenrath macht es
eem Synodalvorstande zur Pflicht, keinerlei Competenzüberschreitungen zuzulassen,
und hat das Consistorium angewiesen, die Geschäftsordnung für die
vereinigte Synode interimistisch zu regeln. — Man sieht aus dem Erlasse,
daß die selbständige Haltung der Berliner Kirchenvertretung in den leitenden
Kreisen das höchste Mißfallen erregt hat; doch scheint es kaum möglich zu
Schulihess, Gurop. Geschichtskalender. XVIII. Bod. 12