222 Die Gekerreichisch-A#ugerische Mosarchie. (Juli 380 — Aug. 2.)
30. Juli. (Oesterreich.) Der Kaiser entscheidet im Einverständniß
mit dem Ministerium die schon seit längerer Zeit schwebende
Linzer Kirchhofsfrage im Sinne des dortigen Bischofs Rudigier:
Nichtkatholiken dürfen nicht mehr in der Reihenfolge begraben, sondern
es müssen denselben abgesonderte Parzellen angewiesen werden.
Gleichzeitig macht die Regierung der römisch-katholischen Kirche die
weitere Concession, daß der Religionsunterricht in der Volksschule
den staatlichen Schulinspectoren entzogen und geistlichen Schulinspectoren,
welche die Bischöfe ernennen, übertragen wird. Der Clerus
erhält dadurch wieder mehr Einfluß in der Schule.
31. Juli. Der große Ministerrath beschließt unter dem persönlichen
Vorsitze des Kaisers, wenn die Ereignisse den Gang nähmen,
der vorauszusehen sei, zunächst vier Divisionen zu mobilifiren, drei
Divisionen, also ein Armeecorps, gegen Serbien, eine Division in
Dalmatien aufzustellen. Den Zeitpunkt, diese Mobilisirung formell
auszusprechen, wird der Kaiser für gekommen halten, sobald Andrassy
es erklären wird, dem zum voraus die Zustimmung der Minister
gegeben wird, so daß keine Ministerconferenz mehr nöthig sein wird.
Jene vier Divisionen werden nach erfolgter Mobilisirung 30,000 Mann
mehr als jetzt stark sein. Für Andrassy's Politik wird in allen Phasen die
vollständige Billigung des Kaisers und die Zustimmung beider Regierungen
ausgesprochen; die Mobilisirungskosten sollen aus den gemeinsamen Activen
bestritten werden. Der Finanzminister wird sofort mit Geldinstituten in Verbindung
treten, damit das Geld stündlich flüssig sei. Terselbe schließt denn
auch 9 der Ereditanstalt einen Vertrag ab, laut welchem letztere das Erforderniß
für die Mobilisirung, 30 Mill. Gulden, sofort verfügbar halten muß.
Von dem Tage an, wo man sie benöthigen sollte, werden sie verzinst zu einem
Prozentsatz, der sieben um einen kleinen Bruchtheil übersteigt. Außerdem
erhält das Institut die übliche Provision. Dasselbe bleibt vorläufig drei
Monate in obligo. Falls der Finanzminister in Folge der politischen Ereignisse
das Geld nicht benöthigen sollte, ist die Creditanstalt nicht berechtigt,
irgend welche Entschädigung für die vergebliche Bereithaltung des Geldes zu
beanspruchen.
2. August. (Ungarn: Croatien.) Conflict zwischen Ungarn
und Croatien wegen der sog. Grenzeisenbahnfrage. Die ungarische
Regierung legt dem ungarischen Reichstag den Entwurf für die Erbauung
einer Eisenbahn an der croatischen Grenze und aus dem
Gelde des Grenzlandes im Anschluß an die Alfölder-Bahn vor, die
nur Ungarn, nicht aber der Grenze dienen würde. Der Schritt erzeugt
eine gewaltige Aufregung in Croatien. Der Commandirende
in Agram, F.-Z.-M. v. Mollinary, verlangt deßhalb vom Kaiser
seine Entlassung.
Bekanntlich ward die Hälfte der großen Waldungen in der Grenze,