Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neunzehnter Jahrgang. 1878. (19)

Has deulsche Reich und seine eintelnen Glieder. (Juli 13.) 117 
W durch die kaiserlich russischen Truppen wird auf neun Monate vom 
Tage der Auswechselung der Ratifikationen dieses Vertrages an festgesett. 
Die russische Regierung verpflichtet sich, in einem weiteren Zeitraume von 
drei Monaten den Durchzug ihrer Truppen durch Rumänien und die voll- 
ständige Näumung dieses Fürstenthums zu bewerkstelligen. 
23. Die hohe Pforte verpflichtet sich, auf der Insel Kreta 
das orgurhies Reglement von 1868 gewissenhaft zur Anwendung zu bringen 
und dabei die billig gefundenen Modisikationen anzuwenden. Aehuliche den 
lokalen Bedürfnissen angepaßte Reglements, ausgenommen soweit dieselben die 
Kreta bewilligten Stenerexemtionen betreffen, werden ebenfalls in den übrigen 
Provinzen der enropöischen . ürkei, für welche durch den gegenwärtigen 
Vertrag eine besondere Organisation nicht vorgesehen worden ist, eingeführt 
werden. Die hohe Pforte wird Spezialkommissionen damit beauftragen, in 
deren Schooße das eingeborene Element zahlreich vertreten sein soll ie De- 
tails dieser neuen Reglements für jede Provinz auszuarbeiten. Die Organi- 
sationsentwürfe, welche aus diesen Arbeiten hervorgehen, sollen der Unter- 
suchung durch die hohe Pforte unterworfen sein, welche vor Erlaß der Ver- 
ordnungen, welche dieselben in Kraft seben sollen, die Miicht der für Ost- 
Rumelien eingesehten europäischen Kommissionen einholen muß. 
Ark. 24. Im Falle, daß die hohe Piort 64 10 Vriechenland nicht 
dazu kommen“ sollten, sich über die im 13. Protokoll des Berliner Congresses 
aegebee Rektifikation der Grenglinie zu rgero hhe sich Deutschland, 
Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Großbritannien, Italien und Rußland vor, 
beiden #h Theilen ihre Vermittlung anzubieten, um die Unterhandlungen zu er- 
eichtern. 
Art. 25. Die Provinzen Bosnien und Herzegowina sollen von 
Oesterreich-Ungarn besebt und verwaltet werden. Da die österreichisch- zunga- 
aiche Negierung nicht wünscht, sich mit der Verwaltung des Sandschaks von 
Novibazar zu befassen, welches sich zwischen Serbien und Montenegro in 
südöstlicher Richtung bis jenseits Mitrovita erstreckt, wird die ottomanische 
Regierung fortfahren, dort zu funktioniren. Nichts destoweniger behält sich 
Oesterreich-Ungarn, um die Aufrechterhaltung des neuen politischen Zustandes 
ebenso wie die Freiheit und Sicherheit der Communikationswege zu sichern, 
das Recht vor, im ganzen Umfange dieses Theiles des ehemaligen Vilajets 
Voznien Garnison eu halten und militärische und Handelsstraßen zu haben. 
Zu diesem Zweche kehalten sich die Regierungen von Oesterreich- Ungarn und 
der Türkei vor, über die Details sich in's Einverständniß zu setzen. 
Art. 20. Die Unabhängigkeit Montenegro's wird von der hohen 
Pforte und von allen den hohen kontrahirenden Parteien anerkannt, welche 
sie bis jetzt noch nicht zugelassen hakten. Art. 27. Die hohen kontrahiren= 
den Parteien sind über die folgenden Bedingungen einverstanden: In Monte- 
negro darf der Unterschied des Glaubens und der Confession Niemanden als 
ein Grund der Ausschließung oder der Unfähigkeit entgegengestellt werden, 
insosern es den Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte, die Zulassung 
zu öffentlichen Aemtern, Funktionen und Ehrenstellen oder die Ausübung der 
verschiedenen Gewerbe und Industrien betrifft, an welchem Orte es auch sei. 
Die Freiheit und öffentliche Ansübung aller Culte werden allen Einh#imi. 
schen Montenegro's ebenso wie auch den Fremden gesichert, und kein Hin- 
derniß darf der hierarchischen Organisation der verschiedenen Glaubensgemein= 
schaften oder deren Beziehung en zu ihren geistlichen Oberhäuptern entgegen- 
gestellt werden. Art. 28. Die neuen Grenzen Montenegro's sind wie folgt 
festgestellt worden: Die Linie, welche von dem Ilinobrdo, nördlich von 
Klobuk ausgeht, steigt zur Trebinjtschia in der Richtung von Grantscharewo 
zu hinab, welches bei der Herzegowina bleibt, folgt dann dem Laufe dieses 
 
	        
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