Has deulsche Reich und seine eintelnen Glieder. (Juli 13.) 117
W durch die kaiserlich russischen Truppen wird auf neun Monate vom
Tage der Auswechselung der Ratifikationen dieses Vertrages an festgesett.
Die russische Regierung verpflichtet sich, in einem weiteren Zeitraume von
drei Monaten den Durchzug ihrer Truppen durch Rumänien und die voll-
ständige Näumung dieses Fürstenthums zu bewerkstelligen.
23. Die hohe Pforte verpflichtet sich, auf der Insel Kreta
das orgurhies Reglement von 1868 gewissenhaft zur Anwendung zu bringen
und dabei die billig gefundenen Modisikationen anzuwenden. Aehuliche den
lokalen Bedürfnissen angepaßte Reglements, ausgenommen soweit dieselben die
Kreta bewilligten Stenerexemtionen betreffen, werden ebenfalls in den übrigen
Provinzen der enropöischen . ürkei, für welche durch den gegenwärtigen
Vertrag eine besondere Organisation nicht vorgesehen worden ist, eingeführt
werden. Die hohe Pforte wird Spezialkommissionen damit beauftragen, in
deren Schooße das eingeborene Element zahlreich vertreten sein soll ie De-
tails dieser neuen Reglements für jede Provinz auszuarbeiten. Die Organi-
sationsentwürfe, welche aus diesen Arbeiten hervorgehen, sollen der Unter-
suchung durch die hohe Pforte unterworfen sein, welche vor Erlaß der Ver-
ordnungen, welche dieselben in Kraft seben sollen, die Miicht der für Ost-
Rumelien eingesehten europäischen Kommissionen einholen muß.
Ark. 24. Im Falle, daß die hohe Piort 64 10 Vriechenland nicht
dazu kommen“ sollten, sich über die im 13. Protokoll des Berliner Congresses
aegebee Rektifikation der Grenglinie zu rgero hhe sich Deutschland,
Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Großbritannien, Italien und Rußland vor,
beiden #h Theilen ihre Vermittlung anzubieten, um die Unterhandlungen zu er-
eichtern.
Art. 25. Die Provinzen Bosnien und Herzegowina sollen von
Oesterreich-Ungarn besebt und verwaltet werden. Da die österreichisch- zunga-
aiche Negierung nicht wünscht, sich mit der Verwaltung des Sandschaks von
Novibazar zu befassen, welches sich zwischen Serbien und Montenegro in
südöstlicher Richtung bis jenseits Mitrovita erstreckt, wird die ottomanische
Regierung fortfahren, dort zu funktioniren. Nichts destoweniger behält sich
Oesterreich-Ungarn, um die Aufrechterhaltung des neuen politischen Zustandes
ebenso wie die Freiheit und Sicherheit der Communikationswege zu sichern,
das Recht vor, im ganzen Umfange dieses Theiles des ehemaligen Vilajets
Voznien Garnison eu halten und militärische und Handelsstraßen zu haben.
Zu diesem Zweche kehalten sich die Regierungen von Oesterreich- Ungarn und
der Türkei vor, über die Details sich in's Einverständniß zu setzen.
Art. 20. Die Unabhängigkeit Montenegro's wird von der hohen
Pforte und von allen den hohen kontrahirenden Parteien anerkannt, welche
sie bis jetzt noch nicht zugelassen hakten. Art. 27. Die hohen kontrahiren=
den Parteien sind über die folgenden Bedingungen einverstanden: In Monte-
negro darf der Unterschied des Glaubens und der Confession Niemanden als
ein Grund der Ausschließung oder der Unfähigkeit entgegengestellt werden,
insosern es den Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte, die Zulassung
zu öffentlichen Aemtern, Funktionen und Ehrenstellen oder die Ausübung der
verschiedenen Gewerbe und Industrien betrifft, an welchem Orte es auch sei.
Die Freiheit und öffentliche Ansübung aller Culte werden allen Einh#imi.
schen Montenegro's ebenso wie auch den Fremden gesichert, und kein Hin-
derniß darf der hierarchischen Organisation der verschiedenen Glaubensgemein=
schaften oder deren Beziehung en zu ihren geistlichen Oberhäuptern entgegen-
gestellt werden. Art. 28. Die neuen Grenzen Montenegro's sind wie folgt
festgestellt worden: Die Linie, welche von dem Ilinobrdo, nördlich von
Klobuk ausgeht, steigt zur Trebinjtschia in der Richtung von Grantscharewo
zu hinab, welches bei der Herzegowina bleibt, folgt dann dem Laufe dieses