Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neunzehnter Jahrgang. 1878. (19)

122 Das beuische Reich und seine rinzelnen Glieder. (Juli 13.) 
suln zwischen der Türkei und Numelien regelt, sollen rumänische Unterthanen, 
welche im ottomanischen Reiche reisen oder wohnen, und ottomanische Unter- 
thanen, welche in Rumänien reisen oder wohnen, die Rechte genießen, welche 
den Unterthauen der übrigen europäischen Mächte garantirt sind. Art. 51. 
Was die Unternehmungen an öffentlichen Arbeiten und anderen derselben 
Art betrifft, wird Rumänien für das ganze abgetretene Terrikorium den 
Rechten und Verpflichtungen der Pforte substitnirk. 
Art. 52. Die hohen kontrahirenden Parteien beschließen, um die der 
freien Schifffahrt auf der Donau, welche als von europäischem Interesse 
auerkannt worden ist, gesicherten Garantien zu steigern, daß alle Festungen 
und Fortisikationen, welche sich im Laufe des Flusses vom eisernen Thor 
bis zur Mündung befinden, geschleist und keine neuen errichtet werden snn 
Kein Kriegsschiff darf unterhalb des eisernen Khores die Donau befahren, 
mit Ausuebh leichter Fahrzeuge, awelche zum Dienste der Flußpolizei und 
der Zollbehörden bestimmt sind. Die an der Mündung der Donau befind- 
lichen Stalionsschiffe der Mächte dürfen indessen bis nach Galab gehen. 
Art. 53. Die europäische Donaucommission, in welcher auch Rumänien 
vertreten sein wird, behält ihre Functionen und wird sie von jetzt an bis 
nach Galatz ansüben, vollständig uabhängig von jeder territorialen Anto- 
rität. Alle Verträge, Uebereinkommen, Acte und Entscheidungen, welche 
sich auf ihre Rechle, Prärogative, Privilegien und Verpflichtungen bepiehen, 
werden bestäligt. Art. 54. Ein Jahr vor dem Ablaufe des für die Daner 
der europäischen Commission bestimmten Termins werden sich die Mächte 
über die Verlängerung ihrer Vollmachten oder über die Modisicationen in 
Einverständniß setzen, welche ie einzuführen für nöthig befinden sollten. 
Art. 55. Reglements für Schifffahrt, Flußpolizei und Aufsicht vom eifernen 
Thor bis Galatz werden von der“ europäischen Commission, der Delegirte 
der Uferstaaten beiwohnen, ausgearbeitet und in Uebereinstimmung mit denen 
gebracht werden, welche für den Lauf unterhalb Galatz gegeben worden sind 
oder noch gegeben werden. Art. 56. Die europäische Donancommission 
wird sich mit dem, der die Verpflichtung hat, den Leuchtthurm zauf der 
Schlangeninsel zu unterhalten, ins Einvernehmen sehen. Art. 57. Die Aus- 
jührung der Arbeiten, welche bestimmt sind, die Hindernisse zu beseitigen, 
welche sich der Schifffahrt am eisernen Thor und den Katarakten entgegen- 
siellen, wird Oesterreich= Ungarn anvertraut. Die Uferstaaten dieses Theiles 
des Flusses werden alle Erleichterungen gewähren, welche im Interesse der 
Arbeiten verlangt werden sollten. Die Bestimmungen des Arlikels 6 des 
Londoner Vertrages vom 13. Märg 1871, welche sich- auf das Recht begiehen, 
eine provisorische Taxe zur Deckung der Kosten dieser Arbeiten zu erheben, 
bleiben zu Gunsten Oesierreich- Ungarns in Kraft. 
Art. 58. Die hohe Pforle tritt dem russischen Reich in Asien die 
Gebiete von Ardahan, Kars und Batum ab mit dem letzteren Hasen, ebenso 
wie alle Territorien zwischen der alten russisch-türlischen Grenze und der 
folgenden Linie: Die nene Grenze geht von dem schwarzen Meer aus conform 
der Linie, welche durch den Vertrag von San Stefano bestimmt ist, bis zu 
einem Puunte nordwestlich von Khorda und südlich von Artwin, erstreckt sich 
in gerader Linie bis zu dem Flusse Tschornkh, überschreitet diesen Fluß und 
geht östlich von Aschmichen vorüber in gerader Linie nach Süden bis zu 
der russischen Grenze, die in dem Vertrage von San Stefano angegeben ist, 
bei einem Punkte südlich von Nariman, indem sie die Stadt Olti Rußland 
läst. Von dem bei Nariman bezeichneten Punkte wendet sich die Grenze 
östlich, geht über Tebreuec, welches bei Rußland bleibt, und dehnt sich bis 
Pennek Eschut aus. Sie folgt diesem Fluß bis Bardug, richtet sich dann 
nach Süden, indem sie Barduz und Jhnköi Rußland überläßt. Von einem 
 
	        
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