Has deutsche Reich und seine eintelnen Glieder. (Nov. 29.— Ende.) 189
geschoffen, soweit es sich nicht um Munition des Reichsheeres und der kaiser-
ichen Marine handelt, verboten. Von lehterem Verbote werden Gewehr-
patronen nicht betroffen. Ausnahmen von dem Verbote des Waffentragens
finden statt: 1) für Personen, welche kraft ihres Amts oder Berufs zur
Führung von Waffen berechtigt sind, in Betreff der letzteren; 2) für die
Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugniß, Waffen zu •½ beiwohnt,
in dem Umfange dieser Befugniß; 3) für Personen, welche sich im Besitze
eines Jagdscheins befinden, in Betreff der zur Ausübung der Jagd dienenden
Waffen; 4) für Personen, welche einen für sie ausgestellten Waffenschein bei
sich führen, in Betreff der in demselben bezeichneten Waffen. Ueber die Er-
theilung des Waffenscheins beschließt die Landespolizeibehörde. Er wird von
derselben kosten= und stempelfrei ausgestellt und kann zu jeder Zeit wieder
entzogen werden. § 3. Vorstehende Anordnungen treten mit dem 29. November
d. J. in Kraft.“
29. November. (Preußen.) Die Berliner Polizei weist auf
Grund des über Berlin verhängten sog. kleinen Velagerungszustau-
des 40 sozialdemokratische Agitatoren aus der Stadt aus. 24 der
Ausgewiesenen, darunter die eigentlichen Führer der Berliner Sozial-
demokratie, erlassen mittels Placats einen Abschiedsgruß an ihre
Gesinnungsgenossen, dem wir folgende Stelle entnehmen:
„Genossen und Freunde! Ihr wißt, so lange wir unter Euch waren
und durch Wort und Schrift zu Euch sprechen konnten, war unser erstes und
letztes Wort: Keine Gewalkthätigkeiten, achtet die (Gsee, vertheidigt aber
innerhalb des Rahmens derselben Eure Rechte! Diese Worte möchten wir
Ench heute zum Abschied noch einmal zurufen und Euch auffordern, sie jetzt
mehr als je zu befolgen, mag auch die nächste Zukunft bringen, was sie will.
Laßt Euch nicht provociren! Jeder Fehltritt eines Einzigen von uns würde
für Alle die schlimmsten Folgen haben und gäbe der Reaction eine Recht-
fertigung.“ Zum Schluß erinnert das Manifest die Parteigenossen der Aus-
gewiesenen daran, daß sie der Frauen und Kinder der Scheidenden eingedenk
sein möchten; die Ausweisung habe bis jetzt mit Ausnahme eines Einzigen
nur Familienväter getroffen, keiner der Ausgewiesenen vermöge seinen An-
gehörigen mehr als den Unterhalt für die nächsten Tage zurückzulassen.
30. November. (Preußen.) Die Regierung in Oppeln ver-
bietet unter anderen sozialdemokratischen Schriften auch eine durch-
aus wissenschaftliche, bei Perthes in Gotha erschienene Schrift des
Nationalökonomen Schäffle. Die öffentliche Meinung erhebt dagegen
lauten und entschiedenen Protest und die betreffende Regierung sieht
sich veranlaßt, das Verbot als ein irrthümliches alsbald zurückzu-
nehmen.
— November. (Deutsches Reich.) Eine Zusammenstellung
der bis jetzt durch den Staats-Anzeiger veröffentlichten, auf Grund
des Soyzialisten-Gesetzes erlassenen Verbote einerseits, sowie der an
die Reichs-Beschwerde-Commission gerichteten Beschwerden anderer-
seits ergibt,