Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Am 2. Juli 1885 genehmigte der Bundesrat den mit dem Norddeutschen 
Lloyd in Bremen über die einzurichtenden Postdampferlinien abgeschlossenen 
Vertrag.) 
Der Bundesratsbevollmächtigte für Hamburg gab bei der Beschlußfassung 
über den Vertrag die Erklärung ab, „daß er beauftragt sei, bei der Frage 
über die Genehmigung des vorliegenden Vertrages sich der Stimme zu ent- 
halten, zugleich aber die Erwartung auszusprechen, daß eine zur Heranziehung 
der aus Deutschland zu versendenden Ladungsgüter nach den deutschen Häfen 
etwa zu bewirkende Ermäßigung der Eisenbahntarife nicht zu einer differentiellen 
Begünstigung der subventionirten Postdampfer und deren Abgangshafen führen, 
sondern auch für die bestehenden Frachtdampferlinien nach Ostasien und 
Australien, deren Abgangshafen Hamburg ist, in gleicher Weise eintreten werde“". 
Postsparkassen. Die Vorlage des Reichskanzlers vom Oktober 1884, 
betreffend den Entwurf eines Postsparkassengesetzes,?) veranlaßte lebhafte 
Ausschußberatungen 3) Von den 48 Paragraphen, welche der Entwurf 
umfaßte, wurden zu 21 Abänderungen von den Ausschüssen beantragt. § 1, 
welcher lautete: „Das Reich übernimmt die Annahme, Verzinsung und Rück- 
zahlung von Spareinlagen unter Vermittlung der Postverwaltung nach Maß- 
gabe dieses Gesetzes“, gelangte mit Stimmenmehrheit zur Annahme. Die 
Minderheit beanstandete einerseits die Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung, 
andrerseits das Vorhandensein eines dringenden Bedürfnisses. Der Bevollmächtigte 
des Königreichs Sachsen kündigte für das Plenum folgenden Antrag an: 
1. den § 1 abzulehnen, dagegen 2. den Herrn Reichskanzler um Aufstellung 
eines Gesetzentwurfs zur Regelung einer Mitwirkung der Reichspostanstalten 
bei Annahme und Auszahlung sowie Uebertragung von Spareinlagen für die 
Landes= und Kommunalsparkassen zu ersuchen. Hierbei erläuterte derselbe die 
Worte „Landes= und Kommunalsparkassen“ dahin, daß hierunter sämtliche 
öffentliche, unter Staatsaufsicht stehende Sparkassen, seien es Landes-, Pro- 
vinzial-, Kreis= oder Gemeindesparkassen, begriffen sein sollen. Es kennzeichnet 
dies den Standpunkt Sachsens zur ganzen Vorlage. Als Schlußbestimmung 
wurde von Bayern beantragt: Vorstehendes Gesetz findet auf Bayern keine 
Anwendung. Württemberg) beantragte eine Erweiterung dieser Bestimmung 
1) Die Detailbestimmungen findet man in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 390 v. 2. 7. 85 und 
Nr. 423 v. 21. 7. 85; in Schultheß Geschichtskalender 1885 S. 115. 
2) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Notizen über die Vorlage „Nordd. Allg. 
Ztg.“ Nr. 504 v. 27. 10. 84; Nr. 505 v. 28. 10. 84; Nr. 506 v. 28. 10. 84 und in 
der „Nat.-Ztg.“ Nr. 593 und Nr. 494 v. 28. 10. 84. 
3) Vergl. die „Post“ Nr. 327 v. 28. 11. 84. 
4) Eine die Materie betreffende Rede des württembergischen Ministerpräsidenten 
v. Mittnacht, welcher zu den Ausschußberatungen nach Berlin gereist war, gehalten in der 
württembergischen zweiten Kammer, findet sich in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 662 v. 4. 12. 84.
	        
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