304 Großbritiannien. (April 1.)
päische Handel, der gegenwärtig von Trapezunt nach Persien geht, in Folge
der Gebielsabtretungen in Kurdistan nach Belieben durch die russische Re-
gierung vermittelst der Schutzzollschranken ihres Handelsiystems aufgehalten
werden könnte. Es ist eine Entschädigungsgahlung vorgesehen, deren
Betrag zu leisten offenbar die Fähigkeiten der Türkei übersteigt, selbst wenn
die Thatsache außer Acht gelassen wird, daß alle Ueberschüsse, die aus ihrem
Staatseinkommen erwachsen könnten, schon an andere Gläubiger verpfändet
worden sind. Die Art der Zahlung dieser Entschädigungssumme ist in un-
bestinmter Ausdrucksweise späteren. Verhandlungen zwischen Rußland und
der Pforte vorbehalten worden. Die Zahlung kann sofort verlangt werden,
oder sie darf auch als unabgelöste und unablösbare Schuld biele Jahre
hinansgeschoben werden, um die Unabhängigleit der Pforte auf viele Jahre
niederzudrücken. Die Ablösung dieser Schuld kann in eine noch größere Ge-
bietsabtretung umgewandelt werden, oder # kann die Gestalt besonderer Ver-
lichtungen annehmen, welche in allen 2, ingen die Politik der Türken der-
jenigen Rußlands unterordnen. Es ist nicht anders möglich, als daß diese
Bestimmung als ein Werkzeug von furchtbarer Kraft erscheint, um auf die
osmanische Regierung Zwang auszuüben, sollte die Nothwendigkeit zur An-
wendung desselben sich bielen. — Gegen diese verschiedenen Bestimmungen
lassen sich einzelne Einwendungen erheben; und es können andererseits mög-
licherweise Gründe vorgebracht werden, um nachzuweisen, daß sie nicht, jede
für sich, mit dem höchsten Zweck der gegenwärtigen Verhandlungen, der darin
besteht, den Provinzen der enropäischen und asialischen Türkei dauernden
Frieden und Steligkeit der Verhällnisse zu sichern, unvereinbar seien. Allein
ihre einzelne und gesonderte Wirkung, ob diese sich nun vertheidigen lasse
oder nicht, ist nicht der Gegenstand, der die ernsteste Aufmerksamkeit der Sig-
natarmächte beschäfligen sollte. Ihre vereinigte Wirkung, abgesehen von
ihrer Wirkung auf die griechische Bevölkerung und auf die Wage der Macht
zur See, worauf schon hingewiesen wurde, geht darauf hinaus, daß die po-
litische Unabhängigkeit der Regierung Zu Constantinopel nahezn auf den
Punkt völliger Unterwerfung unter Rußland herabgedrückt wird. Die Landes-
hoheit dieser Regierung erstreckt sich über geographische Punkte, welche unter
allen Umständen für Großbritannien das höchste Interesse besitzen missen.
In der Macht der osmanischen Regierung sieht es, die Meerengen, welche die
natürliche Völkerstraße zwischen“ dem Aegäischen und dem Schwarzen Meer
bilden, zu schließen oder zu öffnen. Jhre Herrichaft wird am Haupte des
Persischen Meerbusens, an den Küsten der Levanle und in der unmittelbaren
Nähe des Sunezeanals anerkaunt. England kann es nur mit äußerster Be-
sorgniß erfüllen, wenn die Regierung, welcher diese Landeshoheit zusteht,
durch die politischen Vorposten einer weit überlegenen Macht so eingesihräukt
wird, daß ihr selbständiges Handeln, ja Bestehen fast zur Unmöglichkeit
wird. Diese Ergebnisse erwachsen nicht so sehr aus den Bestimmungen irgend
eines einrelnen Artikels in dem Vertrage, als aus der Wirkung, welche die
Urkunde als Ganzes hal. Eine Besprechung, welche sich auf solche Artikel
beschränlte, die von einer der Mächte des Congresses ausgewählt würden,
wäre ein trügerisches Heilmiltel für die Gefahren, die aus den Zuständen,
welche der Verlrag schaffen würde, den englischen Duteressen, und dem dauern-
den Frieden Europas erwachsen mühten. — Der Zweck der königl. Regierung
bei der Constantinopeler Conferen; war die Verwirklichung der Politik, die
Türkei unter osmanischer Regierung zu reformiren, wobei wohlbegründete
Uebelstände beseitigl und damit das Reich erhalten werden sollte bis zu der
Zeit, da es im Stande sein würde, der schützenden Bürgschaften zu ent-
behren. Klärlich ließ sich dieser Zweck nur dadurch erreichen, daß die
verschiedenen Völkerstämme soweit mit ihrer Stellung zufrieden gemacht
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