Grohbriltannien. (Juni 13 —.Mitte.) 315
künftiger Zeit ein Versuch von Seiten Rußlands gemacht werden sollte, von
weiteren Gebietstheilen Sr. Kaiserlichen Majestät des Sultaus in Asien, als
sie durch den endgültigen Friedensvertrag sestgesebt worden sind, Belitz zu
ergreifen, so verpflichtet sich Eugland, Sr. Kaiserlichen Majestät dem Sultan
bei Vertheidigung derselben mit Waffengewalt beigustehen. Andererseils
leistet Se. Kaiserliche Majestät der Sultau England das Versprechen, noth-
wendige Neformen, worüber die beiden Mächte sich später zu einigen haben,
in die Regierung und zu dem Schute der christlichen und anderen Unter-
thauen der Pforte in jenen Ländern einzuführen, und zu dem Zwecke, um
England in den Stand zu setzen, die zur Ausführung seiner Verpflichtung
nöthigen Vorkehrungen zu ktressen, verpflichtet sich Se. Kaiserliche Majestät
der Sultan weiter dazu, die Insel Cypern England zur Vesetzung und Ver-
waltung zu überlassen. Art. 2. Gegenwärtige Convention soll ralisizirt und
die Ralificationen sollen innerhalb eines Monats vder wenn möglich früher
ausgewechjell werden. — Anhang zu der Convention eines Schut=
bü nduiises zwischen Groß briktanuien und der Türkei, gezeichnet den 4. Juni
1878. Der sehr ehremverthe Sir A. H. Layard, Grobtren)“ des Bathordens,
und Se. Hoheit Safret Pascha, gegenwärtig Großvezir Sr. Majestät des
Sultaus, haben folgendem Anhang zu der von ihnen als Bevollmächtigle
ihrer beziehentlichen Regierungen am 1. Juni 1878 unterzeichnelen Conwention
ihre Zustimmung ertheilt: Es wird zwischen den beiden hohen Vertrags-
mächten vorausgesetzt, daß England folgenden Bedingungen betreffend die Be-
sepung und Verwaltung der Insel Cypern zustimmt: 1) daß ein muselmän-
nisches religiöses Tribunal (Mehkemei in Sheri) auf der Insel fortbestehen
soll, welches sich ausschließlich mit religiösen Sachen und mit keinen andern,
welche die muselmännische Bevölkerung der Jusel betressen, befassen foll;
2) daß ein muselmännischer Resident Seitens des Amtes für fromme
Stiftungen in der Türkei (Evkaf) ernannt werden soll, welcher im Verein
mit einem von der britischen Behörde zu ernennenden Delegalen die Ver-
waltung des Vermögens, der Fonds und der Ländereien zu überwachen haben
wird, welchen Moscheen, Begräbnißpläße, muselmännische Schulen und audere
religiöse Justilute auf Cypern zu eigen gehören; 3) daß England der Pforte
die Summe bezahlt, welche gegenwärtig den Ueberschuß der Staatseinkünfle
über die Ansgaben der Jusel darstellt; dieser Ueberschuß joll auf Grund des
Durchschnitts der letzten fünf Jahre berechnet und danach bestimmt werden
und wird vorläufig auf 22,93# Bentel (2,0100,800./) angegeben mit dem
Vorbehalt späterer Prüfung und mit Aus sichluß der Domänen und Kron-
länder, welche während jeues Zeitabschuittes verpachlet oder veränßert wur-
den; 4 daß es der hohen Pforte freistehen soll, nach Belieben Ländereien
und andern Besitz in Cypern, welcher der osmanischen Krone und dem Staat
(Arezii Miriys we Emlaki Humaynn) gehört und dessen Erlrag keinen Theil
der unter Artikel 2 angezogenen Einkünfte der Insel bildet, zu verkaufen
oder zu verpachten; 5) daß die englische RNgier#n ermächtig! sein soll, durch
ihre zuständigen Behörden auf dem Zwangswege gegen billige Enlschädigung
Grund und Voden zu erwerben, welcher Zu öffentlichen Verbesserungen oder
zu andern öffentlichen Zwecken gebraucht wird, und ebenso unbebautes Land;
6) daß, sofern Rußland Kars und die übrigen von ihm in Armenien wäh.
rend des letzten Krieges gemachten Eroberungen an die Türkei zurückgibt, die
Insel Cypern von England geräumt wird und die Convention vom 4. Juni
1878 aufhört."
13. Juni. Zusammentritt des Congresses der Großmächte
und der Pforte in Verlin. (Siehe unter Deutschland.)
Mitte Juni. Trot der Herbeiziehung eines indischen Truppen-