Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neunzehnter Jahrgang. 1878. (19)

Eroßbrillannien. (Juni 15.) 317 
folgendermaßen, zu beziffern: Ande mit 528 Kanonen, 15,000 Mann Infau- 
32410 Mann Cavallerie, Seindia mit 210 Kanonen, 16,050 Mann 
ri und (7) Cavallerie, Nizam mit 725 Kanonen, 36.890 Mann In= 
fanterie und 8202 Mann Cavallerie. Allerdings sind die fast sämmtlichen 
Geschütze dieser Fürsten von aller Construction; aber ihre Artilleristen wissen 
gut und wirksam mit ihnen umzugehen, namentlich in Befestigungen. „Was 
die Infanterie betrifft, 46 sind die Nizams“ — wie die Naval and Military 
Gazette sagt — „so gut, daß sie uns unbequem werden können, selbst. wenn 
sie von den loyalsten unserer Tribntärfürsten commandirt werden. 
15. Juni. Der „Globe“ veröffentlicht nunmehr auch den 
Mortlaut der Vereinbarung vom 30. Mai zwischen England und 
Rußland bez. des Friedens von St. Stefano: 
„A. Eutwurf des Memorandums, welches die Punkte angibt, über 
welche eine Verständigung zwischen den Regierungen Rußlands und Groß- 
brittanniens bewertstelligt ist, und welches die russischen und englischen Be- 
vollmächtigten auf dem Congresse gegenseitig verpflichten soll. 8 1. England 
verwirft die Läugstheilung der Bulgarei, jedoch behält sich der Vertreter 
Nußlands das Recht vor, die Vortheile derselben auf dem Congreß gellend 
zu machen, verspricht jedoch Ingleich, auf derselben einer endgiltigen Meinung 
Englands gegenüber nicht zu bestehen. § 2. Die südliche Grenze der Bul- 
garei wird dahin abgeändert, daß sie sich in * Nate von dem Meere enl- 
fernt, wie die südliche Begrenzung der bulgarischen Provinzen von der Con- 
feren) von Constantinopel vorgeschlagen ist. Tieß betrifft die Greuzfrage 
nur insoweit, als sie sich auf die Ausschliehung des Küstenstrichs am ägäischen 
Meere, d. h. westlich von Lagos, begieht. Die Erörterung der Grenze von 
diesem Punkte bis zum schwarzen Meere bleibt vorbehalten. § 3. Die wesl- 
lichen Grenjzen der Bulgarei werden nach den Nationalitäten berichtigt wer- 
den, und zwar so, daß die nichtbulgarische Bevölkerung von dieser Provinz 
aus geschlofsen wird. Tie Westgrenzen der Bulgarei dürfen im Wesentlichen 
eine ungefähr von Novibazar nach dem Rurschabaltan gezogene Linie nicht 
überschreiten. § 4. Die in oben (§§ 2 und 3) bezeichneter Weise begrenzte 
Bulgarei wird in zwei Provinzen getheilt, d. h. die eine nördlich vom Balkan 
wird politische Selbständigkeit unter der Regierung eines Fürsten erhallen, 
die zweite südlich vom Balkan eine ausgedehnte administralive Selbständig- 
leit (nach Art derjenigen, die in den englischen Colonien besteht) unter einem 
christlichen Gonverneur, der mit Zustimmung Europa's für 5—10 Jahre er- 
nannt wird. § 5. Der Kaiser von Nußland legt dem Rückzuge der türkischen 
Truppen aus der südlichen Bulgarei eine ganz besondere Wichtigkeit bei. 
Seine Majestät würde keine Sicherheit noch Bürgschaft jür die Zukunst der 
bulgarischen Bevölkerung haben, wenn die osmanischen Truppen i in derselben 
verblieben. Lord Salisbury gesleht den Rückzug der türkischen Truppen aus 
der südlichen Bulgarei zu; Rußland wird sich aber dem nicht widersehen, 
was der Congreß über die Art und den Fall beschließt, in welchen es den 
lürkischen Truppen gestattet fein wird, in die südliche Provinz einzurücken, 
um einem Aufstand oder einem Angriffe von Außen, der entweder ausgeführt 
oder augedroht wird, entgegenzutreten. Leeberhaupt behält England sieh das 
Necht vor, auf dem Congreß für das Recht des Sultans einzutreten, seine 
Truppen an die Grenzen der südlichen Bulgarei zu verlegen. Der russische 
Vertreter behält sich andererseits auf dem Congreise völlige Freiheit in der 
Besprechung dieses letzten Vorschlages des Lord Salisbury vor. § 6. Die 
brilische Regierung verlangt, daß die höheren Befehlshaber der Miliz der 
südlichen Bulgarei von der Pforte mit Zustimmung Europa's ernaunt werden.
	        
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