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lich beigestimmt, gleichen beide die noch bestehenden kleinen Diffe-
renzen über die Frage aus.
2. September. Eine Conferenz der Gotthard-Kantone einigt
sich über die Vertheilung der nach den Beschlüssen der Bundesver-
sammlung von ihnen aufzubringenden 2 Mill. Fr. Nachsubvention
für die Gotthard-Bahn.
Der Kanton Tessin wird dabei nicht in Mitleidenschaft gezogen, weil
er schon so au die Monte-Cenere-Linie, welche doch mit zum Gotthardbahn-
nebe gehört, noch 2 Millionen zu- leisien hat, und ebenso die Kantone Zug
und Uri nicht, ersterer weil er in Folge der beschlossenen Abänderung der
Linie von der Gotthardbahn abgeschnitten, und letzterer weil er an derselben
bereits mit 66 Fr. 50 Cent. per Kopf seiner Beöllerung betheiligt, und
dieß jür diesen armen Kanton Prreigeela genug ist. Mit der Bewilligung
der neuen Subvention ist natürlich auch die Zahlung des Restes der alten
zugestanden.
5. September. (Genf.) Gr. Rath: beschließt eine partielle
Revision der Verfassung. Dieselbe soll der allgemeinen Abstimmung
des Volkes unterstellt werden, aber nicht nach einzelnen Artikeln,
wie die Opposition verlangt, sondern in globo.
12. September. (Vern.) Gr. Rath: weist, gemäß dem An-
trag des Regierungsrathes, die Gesuche der jurassischen Ultramon-
tanen um Zurückgabe der Kirchengüter und Ertheilung von Cor-
poralionsrechten einstimmig ab, ertheilt dagegen ebenso einstimmig
den wegen Widerspenstigkeit (in Sache des abgesetzten Vischofs Lachat)
von den Gerichten abgesetzten Geistlichen Amnestie, so daß dieselben
jetzt wieder wählbar sind.
Dieser Act der Beilegung des jurassischen Kirchenstreites ist für den
Kanlon Bern und für die ganze Schweig von hoher Bedeutung. Der Streit
zwischen Staat und Kirche ist damit natürlich nicht zu Ende, aber der Rampf
im Jura kann jelzt mit normalen Mitteln geführt werden. Durch Ab-
weisung der Pelilionen der Ultramontanen wird das in denfelben enthaltene
Begehren der Trennung der Kirche vom Staat abgewiesen, das von ultra-
montaner Seite bisher heftig zurückgewiesene Kirchengeset in seinem großen
Umfange vrrbinsdlich erklärt und durch die Amnestirung der widerspenstigen
Geistlichen den jurassischen Gemeinden die Freiheit wieder gegeben, die Männer
ihres Herzens zu Predigern und Seelsorgern zu bestellen. Mit der Erklärung
der Wiederwählbarleit der abgesetzten Geistlichen und in ihrer Bestätigung
Seitens des Staates nach erfolgter Wahl liegt unzweifelhaft die Anerken=
nung des Kirchengesehes durch die Ultramontanen, dem sie sich bisher nicht
gefügt hatten. Zu diesem friedlichen Ende des Streites trug einerseits bei
die Euergie der Regierung, welche die Rechte des Staates hochhielt, anderer-
seits die bellagenswerthe Thatsache, daß viele Gemeinden ohne Prediger oder
ohne *il ihres Vertrauens waren.
September. Eine internationale Conferenz unterzeichnet
in Ben einen Vertrag bez. gemeinsamer Maßregeln gegen die sog.
Neblaus.