Die otlomannische Psarlt. (März 3.) 463
die anderen der Sosenkichm Negierung zugehörigen Etgenstinde zu verfügen,
welche in den schon s Waffenstillstandes vom 19./31. Jannar ge-
räumten cen ichon U 1 in den befestigten Plätzen iöä und Varna
sich noch vorfinden sollten. Bis gur vollständigen Vildung einer Eingeborenen-
Miliz, die zur Aufrechthaltung der Ordnung, Sicherheit und Ruhe genügt
und deren Stärke späterhin durch eine Verständigung zwischen der osmani-
schen Regierung und dem kaiserlich russischen Cabinet bestimmt werden soll,
werden russische Truppen das Land besetzt halten und dem Commissär im
Nothfalle starke Hand leihen. Diese Besetzung wird gleichfalls auf eine Frist
von annähernd zwei Jahren beschränkt. Der wirkliche Besland des lrusüschen
Besatzungscorps, welches, aus sechs Infanterie-und zwei Cavallerie-Divisionen
bestehend, in der Bulgarei bleiben wird, nachdem die kaiserliche Armee die
Türkei geräumt hat, wird nicht über 50, 000 Mann hinausgehen. Die Unter-
haltung geschieht auf Kosten des beseczten Laudes. Die Besahungstruppen
Rußlands in der Bulgarei werden ihre Verbindung mit Nußland nicht nur
durch Rumänien, sondern auch durch die Häsen des Schwarzen Meeres, Varna
und Burgas offen halten, wo sie für die Dauer der Besehung die nothwen-
digen Magazine sich einrichten können. Art. 9. Der Betrag des jährlichen
Tributs, welchen die Bulgarei an den “i Hof entrichten wird
arch Einnahtung au eine Bank, welche die Hohe Pforte später bezeichnen
vird, soll durch eine Verständigung wwischen Nußland, der bnnisen Re-
Nerin und den andern Cabineten am Ende des erslen Jahres der Wirk-
samkeit der neuen Organisation bestimmt werden. Dieser Tribut wird er-
hoben von dem mittlern Einkommen aus dem ganzen Gebiet des Fürsten-
thums. Die Bulgarei wird an Stelle der osmanischen Regierung treten in
Bezug auf die Schulden und Berpflichtungen gegen die Gesellschaft der Eisen-
bahn von Rustschuk, nach Uebereinkunft zwischen der Hohen Pforte, der Ne-
gierung des Fürstenthums und der Direction der Gesellschaft. Die Negu-
lirung bezüglich der audern Eisenbahnen, welche das Fürstenthum durch-
schneiden, wird gleichfalls einem Uebereinkommen Fwischen der Hohen Pforte,
der in Bulgarien eingesetzten Regierung und der Verwaltung der daraun be-
theiligten Gesellschaften vorbehallen bleiben. Art. 10. Die Hohe Pforte be-
hält das Necht, sich zur Veförderung von Truppen, Munition und Vorräthen
nach den jenseits des Fürstenthums gelegenen Provingen und in umgekehrter
Nichtung bestimmter Arahen, der Bulgarei zu bedienen. Um Unregelmäßig-
keiten und Mißverständnisse in der Ausübung dieses Nechtes zu vermeiden,
aber zugleich die militärischen Bedürfnisse der Hohen Pforte sicherzustellen,
wird ein besonderes Reglement die Bedingungen dafür innerhalb dreier Mo-
nate nach der Natification des gegenwärtigen Actes durch Uebereinkommen
zwischen der Hohen Pforte und der Verwaltung der Bulgarei feststellen. Es
ist wohlverstanden, daß dieses Recht sich uur auf die regnlären ozmanischen
Truppen erstreckt und daß die irregulären, die Baschibozuks und die Tscher-
kessen, davon ganz und gar ausgeschlossen sind. Die Hohe Pforte behält sich
auch das Recht vor, ihre Posten durch das Fürstenthum zu führen und da-
selbst eine Telegraphenlinie zu erhalten. Diese beiden Angelegenheiten wer-
den ebenfalls in der oben angegebenen Weise und Zeit geregelt werden.
Art. 11. Die mohamedanischen Grundbesitzer oder Andere, welche ihren per-
sönlichen Wohnort außerhalb des Fürstenkhums nehmen würden, können in
demselben ihr unbewegliches Eigenthm behalten, indem sie es von Anderen
pachten oder verwalten lassen Art. 12. Alle Festungen au der Donau
werden geschleift werden; es sollen in Zukunft an den Ufern dieses „Flusses
keine festen Plätze mehr existiren; auch dürfen in den Gewässern der Fürsten-
thunen Rumänien, Serbien und Bulgarien keine Kriegsschiffe sich aushalten;
ausgenommen sind nur die üblichen Stationsschiffe und die leichten Fahr-