Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neunzehnter Jahrgang. 1878. (19)

Die ollomannische Pfortr. (März 3.) 465 
Einverständniß mit dem Wunsche Sr. Maj. des Sultans ist der Kaiser von 
Rußland zufrieden, als Zahlung für den größten Theil der oben ausgezähllen 
Summen die, folgenden Gebietsabtretungen anzunehmen: a) das Sandjak von 
Tultscha, d. h. die Bezirke (Cazas) von Kilia, Sulina, Mahmudie, Isaktscha 
Tultsch mluene Babadagh, Hirsowa, Küstnndsche und Medschidie, somde 
die Injeln des Deltas und die Schlangeninsel. Da Rußland diese Gebiele 
und die Inseln des Deltas nicht annektiren will, behall es sich das Recht 
vor, sie gegen den Theil Bessarabiens auszutauschen, den es durch den Ver- 
trag von 1856 verloren und der im Süden durch den Thalweg des Kilia- 
Armes und die Mündung des Stary-Stambul begrenzt ist. Die Frage der 
Theilung der Gewässer und der Fischereien wird durch eine russisch- rumanische 
Commission in dem Zeitranm eines Jahres nach der Natification des Frie- 
densvertrags geregelt werden; b) Ardahan, Kars, Batum, Bajasid und das 
Gebiet bis zum Soghanly) D0) die in den Paragraphen und b er- 
wähnten Gebiete werden an NRuhland abgetreten als Aequivalent für die 
Sume von 1100 Mill. RNubel; was den Rest der Entschädigung, ausgenommen 
die 10 Mill. Rubel, die als Entschädigung für die russischen Unterthanen und 
v5 1, Mil. 2 in der Türkei gezahlt werden müssen, betrifft, 300 Millionen 
also, so wird die Art der Zahlung dieser Summe und die dafür zu slellende 
Bürgschaft durch ein Uebereinkommen zwischen der kaiserlich russischen Re- 
gierung und der Sr. Maj. des Sultaus geregelt werden; d) die 10 Mill. 
Nubel, welche als Enkschädigung für die russischen ünterthanen und Ein- 
richtungen in der Türkei gefordert sind, werden gezahlt werden in der Reihen- 
folge, in der die Reclamationen der Interessirten durch die russische Gesandt- 
schaft in Gonstantnopel geprüft und der Hohen Pforte übermittelt worden 
sind 23. Alle Verträge, Conventionen und Uebereinkünfte, die 
füher zuichet den zwei hohen Vertragsmächten abgeschlossen worden sind, 
die auf Handel, Nechtiprechung und die Stellung der russischen Unterthanen 
in der Türkei Bezug haben und durch den Kriegszustand aufgehoben worden 
waren, treten wieder in Kraft. Anßer denjenigen Clanfelu, welche etwa 
durch den vorliegenden Act abgeschafft worden sein solllen, werden die beiden 
Regierungen in Bezug auf ihre Verpflichtungen, Handels= und anderen Be- 
ziehungen einander gegenüber wieder in dasselbe Verhältniß treten, in dem 
sie sich vor der Kriegserklärung befanden. Art. 24. Der Bosporus und 
die Dardauellen werden in Kriegs= und Friedenszeit den Handelsschiffen 
neutraler Staaten, die von russischen Häsen kommen oder dorthin bestimmt 
sind, offen bleiben. Die hohe Pforte verpflichtet sich demgemäß, fernerhin 
vor den Häfen des Schwarzen und Asow'schen Meeres keine sictine Blocade 
mehr herzustellen, die dem Geiste der am 14./16. April 1856 Zu Paris unter- 
zeichneten Declaralion widersprechen würde. un 25. Die vollständige 
Räumung der europäischen Türkei mit Ausnahme der Bulgarei durch 
das russische Heer wird in dem Zeitraume von drei Monalen nach dem Ab- 
schluß des endgültigen Friedens zwischen Sr. Maj. dem Kaiser von Nuß- 
land und Sr. Maj. dem Sultan statlfinden. Um Zeit zu gewinnen und die 
Verlängerung der Unterhaltung russischer Truppen in der Türlei und Ru- 
mänien zu vermeiden, kann ein Theil der kaiserlichen Armee nach den Häfen 
des Schwarzen und Marmara-Meeres dirigirt werden, um dort auf der rus- 
sischen Regierung gehörigen Fahrzeugen oder solchen, die zu diesem Ende ge- 
chartert worden find, eingeschisst zu werden. Die Näumung der asiatischen 
Türkei wird sich im Verlauf von sechs Monaken, vom Ab bschluß des end- 
gültigen Friedeus an gerechnet, vollziehen, und die russischen Truppen wer- 
den das Recht haben, sich in Trapezunt einzuschisfen, um über den Kankasus 
oder die Krim zurückzukehren. Die RNänmung muß sofort nach dem Aus- 
tausch der Natifications-Urkunden beginnen.. Art. 29. Der vorliegende 
Schulthess. Europ. Geschichtslalender. XIX. Ad. 30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.