Das deuische Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 2—9.) 139
werden müssen. Ich komme dann auf einen anderen Mangel, an dem,
meines Erachtens, die Erhebung unseres Einkommens leidet, und ich muß
mich leider auch da mehr auf die preußischen Verhältnisse beschränken, da
die Verhälknisse im ganzen Reiche zu ungleichartig sind; indessen das, was
für Preußen gültig sein wird, hat mutalis mutundis auch in allen nördlichen
Staaten Geltung, die der preußischen Gesehgebung seit längerer Zeit
parallel gegongen sind, vielleicht auch in den südlichen. Es ist das die un-Hleiche
Vertheilung der Last, wie sie jetzt vorhanden ist, zwischen unbewegichem
und beweglichem Einkommen; der ländliche und der städtische Grundbesitz
sind durch die Art, wie heutzutage die finanziellen Bedürfnisse in
Preußen erhoben werden, wesentlich prägravirt im Vergleich mit dem beweglichen
Besitz. Die Stenern, die ich vorher als nen eingeführte nannte
und zu denen die Grundstener kaum gehört — die Grundsteuer hat mit dem
ahr 1861 für den Staat kaum eine Erhöhung erfahren, sie ist nur anders
verlheilt worden und die Erhöhung wenigstens verhältuißmäßig ganz geringfügig
- diese Stenern treffen ja mit ihrem Haupigewicht den Grundbesih.
In den Reden, die wir arnm la lettre hier über die Fragen gehört haben,
welche uns heute beschästinen, ist sehr viel von der Rthwendigkeit, wohlfeiles
Getreide und wohlfeile ahrung mittel zu haben, die Rede. Ich weiß
nun nicht, ob es gerade ein Mittel gewesen ist, diese Wohlfeilheit herbeizuführen,
wenn man den inländischen Ertuelde, „Prodncenten mit einer Grundsteuer
belegte, die 10 Prorent des Reinertrags — nominell, ich will sagen
in Wirklichkeit nur 5 Prornnk des Reinertrags, aber da, wo eine Verschuldung
auch nur bis zur Hälfte vorhanden, ein Fall, der leider bei uns
sehr häufig ist. sowohl bei großen als bei kleinen Besihungen, doch 10 Procent
beträgt. Derselbe Landwirth, der diese Grundstener bezahlt und sie abrechnen
muß von dem Ertrage des von ihm zu Markt gebrachten Getreides, derselbe
Landwirth hat außerdem noch für die landwirthschaftlichen Gebäude, die er
raucht, eine Gebäudesteuer zu zahlen, in der eine gewisse Schraube liegt,
die alle Jahre wächst und, ich weiß nicht wie hoch, wachsen wird, wenn sie
nicht contingenkirt wird, und wo meiner Er fahrung nach unter Vorwänden,
die ich mich geniren würde anszusprechen, bei dem Rückgang der ganzen
Landwirthschaft fast in jedem Jahr Erhöhungen vorkommen. Die Gebäudesteuer
schlägt also nochmals denselben Rohprodncenten, der durch die Grundsteuer
betroffen ist. Dann kommt die Einkommensteuer, die, ohne Rücksicht
darauf, daß sein Einkommen aus Grund und Boden durch die Grundstener
schon einmal besteuert worden ist, ihm für dieses selbe Einkommen aus den
Gebänden, das zum Theil schon in der. Grundsteuer mit besteuert ist, denn
es sind wesentlich nur die Gebäude, die das Handwerkzeug zur Beuung
des betreffenden Grundes und Vodens sind, eine neue Slener auferlegt.
sindet dort also nicht nur eine doppelte, siondern sogar eine dreifache N
steuerung desselben Einkommens stakt. Die Besteuerung, soweit sie in der
Grundstener liegt, beläuft sich also auf 5 Procent bei einem schuldeufreien,
10 Procent bei einem zur Hälfte verschuldeten Grundstück. Die Gebäudesteuer
beträgt etwas über die Hälfte der Grundsteuer; sie ist auf 21 Mill.
Mark gewachsen. Man kann also annehmen, daß auch sie, wenn nicht ganz
den halben Betrag der Grundsteuer, doch mindestens 2—5 Procent auch von
dem Ertrage des Getreidebaues vorwegnimmt, soweit sie auf landwirthschaftlichen
Gebäuden beruht. Die Einkommensteuer nimmt sicherlich ihre 3 Proc.
davon. Sie haben also, wenn sie dieß addiren, bei einer Minimal-Position,
wie bich die angenommen habe, eine Velalun der inländischen Getreide-Production
von 5, von 2 und von 3, macht 10 Procent für den unverschnldeten“
Crnndtei I#t er zur hiit verschuldet, so steigt diese Belastung
auf etwa 20 Procent; die Verschuldungen aber wollen Sie den