Full text : Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)

Das  deuische  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Mai  2—9.)  139

werden  müssen.  Ich  komme  dann  auf  einen  anderen  Mangel,  an  dem,
meines  Erachtens,  die  Erhebung  unseres  Einkommens  leidet,  und  ich  muß
mich  leider  auch  da  mehr  auf  die  preußischen  Verhältnisse  beschränken,  da
die  Verhälknisse  im  ganzen  Reiche  zu  ungleichartig  sind;  indessen  das,  was
für  Preußen  gültig  sein  wird,  hat  mutalis  mutundis  auch  in  allen  nördlichen
  Staaten  Geltung,  die  der  preußischen  Gesehgebung  seit  längerer  Zeit
parallel  gegongen  sind,  vielleicht  auch  in  den  südlichen.  Es  ist  das  die  un-Hleiche
  Vertheilung  der  Last,  wie  sie  jetzt  vorhanden  ist,  zwischen  unbewegichem
  und  beweglichem  Einkommen;  der  ländliche  und  der  städtische  Grundbesitz
  sind  durch  die  Art,  wie  heutzutage  die  finanziellen  Bedürfnisse  in
Preußen  erhoben  werden,  wesentlich  prägravirt  im  Vergleich  mit  dem  beweglichen
  Besitz.  Die  Stenern,  die  ich  vorher  als  nen  eingeführte  nannte
und  zu  denen  die  Grundstener  kaum  gehört  —  die  Grundsteuer  hat  mit  dem
ahr  1861  für  den  Staat  kaum  eine  Erhöhung  erfahren,  sie  ist  nur  anders
verlheilt  worden  und  die  Erhöhung  wenigstens  verhältuißmäßig  ganz  geringfügig
  -  diese  Stenern  treffen  ja  mit  ihrem  Haupigewicht  den  Grundbesih.
In  den  Reden,  die  wir  arnm  la  lettre  hier  über  die  Fragen  gehört  haben,
welche  uns  heute  beschästinen,  ist  sehr  viel  von  der  Rthwendigkeit,  wohlfeiles
  Getreide  und  wohlfeile  ahrung  mittel  zu  haben,  die  Rede.  Ich  weiß
nun  nicht,  ob  es  gerade  ein  Mittel  gewesen  ist,  diese  Wohlfeilheit  herbeizuführen,
  wenn  man  den  inländischen  Ertuelde,  „Prodncenten  mit  einer  Grundsteuer
  belegte,  die  10  Prorent  des  Reinertrags  —  nominell,  ich  will  sagen
in  Wirklichkeit  nur  5  Prornnk  des  Reinertrags,  aber  da,  wo  eine  Verschuldung
  auch  nur  bis  zur  Hälfte  vorhanden,  ein  Fall,  der  leider  bei  uns
sehr  häufig  ist.  sowohl  bei  großen  als  bei  kleinen  Besihungen,  doch  10  Procent
beträgt.  Derselbe  Landwirth,  der  diese  Grundstener  bezahlt  und  sie  abrechnen
muß  von  dem  Ertrage  des  von  ihm  zu  Markt  gebrachten  Getreides,  derselbe
Landwirth  hat  außerdem  noch  für  die  landwirthschaftlichen  Gebäude,  die  er
raucht,  eine  Gebäudesteuer  zu  zahlen,  in  der  eine  gewisse  Schraube  liegt,
die  alle  Jahre  wächst  und,  ich  weiß  nicht  wie  hoch,  wachsen  wird,  wenn  sie
nicht  contingenkirt  wird,  und  wo  meiner  Er  fahrung  nach  unter  Vorwänden,
die  ich  mich  geniren  würde  anszusprechen,  bei  dem  Rückgang  der  ganzen
Landwirthschaft  fast  in  jedem  Jahr  Erhöhungen  vorkommen.  Die  Gebäudesteuer
  schlägt  also  nochmals  denselben  Rohprodncenten,  der  durch  die  Grundsteuer
  betroffen  ist.  Dann  kommt  die  Einkommensteuer,  die,  ohne  Rücksicht
darauf,  daß  sein  Einkommen  aus  Grund  und  Boden  durch  die  Grundstener
schon  einmal  besteuert  worden  ist,  ihm  für  dieses  selbe  Einkommen  aus  den
Gebänden,  das  zum  Theil  schon  in  der.  Grundsteuer  mit  besteuert  ist,  denn
es  sind  wesentlich  nur  die  Gebäude,  die  das  Handwerkzeug  zur  Beuung
des  betreffenden  Grundes  und  Vodens  sind,  eine  neue  Slener  auferlegt.
sindet  dort  also  nicht  nur  eine  doppelte,  siondern  sogar  eine  dreifache  N
steuerung  desselben  Einkommens  stakt.  Die  Besteuerung,  soweit  sie  in  der
Grundstener  liegt,  beläuft  sich  also  auf  5  Procent  bei  einem  schuldeufreien,
10  Procent  bei  einem  zur  Hälfte  verschuldeten  Grundstück.  Die  Gebäudesteuer
  beträgt  etwas  über  die  Hälfte  der  Grundsteuer;  sie  ist  auf  21  Mill.
Mark  gewachsen.  Man  kann  also  annehmen,  daß  auch  sie,  wenn  nicht  ganz
den  halben  Betrag  der  Grundsteuer,  doch  mindestens  2—5  Procent  auch  von
dem  Ertrage  des  Getreidebaues  vorwegnimmt,  soweit  sie  auf  landwirthschaftlichen
  Gebäuden  beruht.  Die  Einkommensteuer  nimmt  sicherlich  ihre  3  Proc.
davon.  Sie  haben  also,  wenn  sie  dieß  addiren,  bei  einer  Minimal-Position,
wie  bich  die  angenommen  habe,  eine  Velalun  der  inländischen  Getreide-Production
  von  5,  von  2  und  von  3,  macht  10  Procent  für  den  unverschnldeten“
  Crnndtei  I#t  er  zur  hiit  verschuldet,  so  steigt  diese  Belastung
  auf  etwa  20  Procent;  die  Verschuldungen  aber  wollen  Sie  den