Full text : Europäischer Geschichtskalender. Einundzwanzigster Jahrgang. 1880. (21)

Das  deulsche  Reith  nud  srine  einjelnen  Glieder.  (April  12.)  105

Majoritätsbeschlüsse  immer  befriedigt  werden  können.  Wenn  demnächst  in
den  Ministerialsitzungen  des  Monats  Jannar  über  die  dem  Neichstag  zu
machenden  Vorlagen  und  die  sonstigen  wichtigeren  Anträge  beschlossen  wäre,
so  würde  sich  voraussichtlich  während  der  Neichstagssitzzung  zwar  die  Nützlichkeit
  ministerieller  Mitwirkung  immer,  die  Nothwendigkeit  ministerieller
Bundesrathssitzungen  aber  vielleicht  nur  noch  einmal,  höchstens  bei  längerer
Session  zweimal,  während  der  Reichstagssihung  für  wenige  Tage  heransstellen,
  vorausgesehzt,  daß  die  Reichstagsbeschlüsse,  in  Bezug  auf  Weh.  neue
und  wichtige  Erwägungen  des  Bundesraths  erforderlich  sind,  nicht  vereinzelt,
sondern  in  einer  zu  diesem  Zweck  zu  verabredenden  Situngsperiode  gleichzeitig
  oder  in  schneller  Aufeinanderfolge  zur  Entscheidung  des  Bundesraths
gebracht  werden.  Diese  zweiten  Entschließungen  über  Fragen,  welche  im
Bundesrath  bereits  früher  verhandelt  wurden,  werden  durch  die  Minister
selbst  in  kurzer  Zeit  entschieden  werden  konnen,  weil  die  informatorischen
Vorverhandlungen  in  der  Regel  die  leberzeugung  und  die  Grenze  der  etwaigen
  Concession  für  jede  Regierung  schon  früher  ins  Klare  gebracht  haben
werden.  Ich  bin  weit  entfernt,  durch  die  vorstehenden  Andentungen  einem
definitiven  Entwurf  für  die  Beschlüsse  des  Bundesraths  vorgreifen  zu  wollen;
ich  beabsichtige  durch  dieselben  nur.  die  Richtung  zu  bezeichnen,  in  welcher
meines  Erachtens  eine  Reform  der  bundesräthlichen  Geschäftsordnung  nothwendig
  wäre,  um  die  Sverfassungzmäßige  Thätigkeit  dieser  hohen  Versammlung
  von  einigen  der  Schwierigkeiten  zu  befreien,  durch  welche  ihre  Wirksamkeit
  gehemmt  oder  ihr  Ansehen  beeinträchtigt  werden  kann.  Mein  Schlußantrag
  wird  sich  allgemein  auf  Revision  der  Geschäftsordnung  vom  27.  Febr.
1871  richten;  und  um  dieses  Revisionsbedürfniß  nachzuweisen,  gestatte  ich

mir  einige  weitere  Bemerkungen  über  den  Inhalt  dieser  Geschäftsordnung,
abgesehen  von  den  in  Vorstehendem  dargelegten  Gründen  für  eine  Erweiterung
  des  Inhalts.  Der  §  2  der  Geschäftsordnung  vom  27.  Febrnuar  1871
lautet  dahin,  daß  jeder  stimmführende  Bevollmächtigte  befugt  sei,  einen  anderen
  Bevollmächtigten  im  substitniren.  Eine  solche  Befugniß  läßt  sich  aus
der  Reichsverfassung  meines  Erachtens  nicht  herleiten;  man  kann  vielmehr,
wie  ich  glaube,  die  versassungsmäßige  Zulässigkeit  derselben  anzweifeln.  Der
Art.  6  der  Reichsverfassung  sagt  am  Schlusse  wörtlich:  „Jedes  Mitglied  des
Bundesralhs  kann  so  viel  Bevollmächtigte  zum  Bundesrath  ernennen,  wie
es  Stimmen  hat.  Mitglieder  des  Bundes  sind  nur  die  Souveräne,  welche
den  Bund,  der  das  Nesch  bildet,  geschlossen  haben.“  Nur  sie  lönnen  also
Bevollmächtigte  ernennen,  sei  es  directe,  sei  es  substituirte.  Daraus  würde
folgen,  daß  für  Substitutionen,  wenn  sie  überhaupt  zulässig  sind,  eine  eben
solche  Vollmacht  des  Souveräns  verfassungsmäßig  erforderlich  ist,  wie  für
die  Ernennung  des  unmittelbaren  Bevollmächtigten.  Jedes  Milglied  des
Bundes  hat  das  Recht  auf  Sicherheit  dafür,  daß  die  Meinungen  und  Abstimmungen,
  welche  im  Bundesralh  abgegeben  werden,  der  Ausdruck  des
Willens  desjenigen  mitverbündeten  Sonveräns  sind,  welchem  die  abgegebene
Stimme  zusteht;  diese  Sicherheit  geht  verloren,  wenn  einem  jeden  Bevollmächtigten
  die  Möglichkeit  gegeben  ist,  ohne  Veibringung  einer  Vollmacht
seines  Sonveräus,  lediglich  noch  persönlichem  Ermessen,  sein  Mandat  auf
einen  andern,  mit  der  landesherrlichen  Vollmacht  zur  Führung  der  betreffeuden
  Stimme  nicht  versehenen  Collegen  zu  übertragen.  Nach  dem  bisherigen
Uf#us  hat  die  Versammlung  nicht  einmal  die  Sicherheit,  daß  die  Uebertragung
einer  Stimmführun  3  durch  die  überkragende  Regierung  angeordnet  ist  und
nicht  bloß  persönlich  von  dem  Bevollmächtigten;  es  wird  in  der  Regel  die
einfache  Erictna,  substituirt  zu  sein,  für  ansreichend  zur  Erfjllung  der
Form  gehalten  werden.  Bei  dem  ausgiebigen  Gebrauch,  welcher  von  diesen
Substitutionen  von  Jahr  zu  Jahr  in  größerer  Ausdehnung  gemacht  worden,