Das deulsche Reith nud srine einjelnen Glieder. (April 12.) 105
Majoritätsbeschlüsse immer befriedigt werden können. Wenn demnächst in
den Ministerialsitzungen des Monats Jannar über die dem Neichstag zu
machenden Vorlagen und die sonstigen wichtigeren Anträge beschlossen wäre,
so würde sich voraussichtlich während der Neichstagssitzzung zwar die Nützlichkeit
ministerieller Mitwirkung immer, die Nothwendigkeit ministerieller
Bundesrathssitzungen aber vielleicht nur noch einmal, höchstens bei längerer
Session zweimal, während der Reichstagssihung für wenige Tage heransstellen,
vorausgesehzt, daß die Reichstagsbeschlüsse, in Bezug auf Weh. neue
und wichtige Erwägungen des Bundesraths erforderlich sind, nicht vereinzelt,
sondern in einer zu diesem Zweck zu verabredenden Situngsperiode gleichzeitig
oder in schneller Aufeinanderfolge zur Entscheidung des Bundesraths
gebracht werden. Diese zweiten Entschließungen über Fragen, welche im
Bundesrath bereits früher verhandelt wurden, werden durch die Minister
selbst in kurzer Zeit entschieden werden konnen, weil die informatorischen
Vorverhandlungen in der Regel die leberzeugung und die Grenze der etwaigen
Concession für jede Regierung schon früher ins Klare gebracht haben
werden. Ich bin weit entfernt, durch die vorstehenden Andentungen einem
definitiven Entwurf für die Beschlüsse des Bundesraths vorgreifen zu wollen;
ich beabsichtige durch dieselben nur. die Richtung zu bezeichnen, in welcher
meines Erachtens eine Reform der bundesräthlichen Geschäftsordnung nothwendig
wäre, um die Sverfassungzmäßige Thätigkeit dieser hohen Versammlung
von einigen der Schwierigkeiten zu befreien, durch welche ihre Wirksamkeit
gehemmt oder ihr Ansehen beeinträchtigt werden kann. Mein Schlußantrag
wird sich allgemein auf Revision der Geschäftsordnung vom 27. Febr.
1871 richten; und um dieses Revisionsbedürfniß nachzuweisen, gestatte ich
mir einige weitere Bemerkungen über den Inhalt dieser Geschäftsordnung,
abgesehen von den in Vorstehendem dargelegten Gründen für eine Erweiterung
des Inhalts. Der § 2 der Geschäftsordnung vom 27. Febrnuar 1871
lautet dahin, daß jeder stimmführende Bevollmächtigte befugt sei, einen anderen
Bevollmächtigten im substitniren. Eine solche Befugniß läßt sich aus
der Reichsverfassung meines Erachtens nicht herleiten; man kann vielmehr,
wie ich glaube, die versassungsmäßige Zulässigkeit derselben anzweifeln. Der
Art. 6 der Reichsverfassung sagt am Schlusse wörtlich: „Jedes Mitglied des
Bundesralhs kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrath ernennen, wie
es Stimmen hat. Mitglieder des Bundes sind nur die Souveräne, welche
den Bund, der das Nesch bildet, geschlossen haben.“ Nur sie lönnen also
Bevollmächtigte ernennen, sei es directe, sei es substituirte. Daraus würde
folgen, daß für Substitutionen, wenn sie überhaupt zulässig sind, eine eben
solche Vollmacht des Souveräns verfassungsmäßig erforderlich ist, wie für
die Ernennung des unmittelbaren Bevollmächtigten. Jedes Milglied des
Bundes hat das Recht auf Sicherheit dafür, daß die Meinungen und Abstimmungen,
welche im Bundesralh abgegeben werden, der Ausdruck des
Willens desjenigen mitverbündeten Sonveräns sind, welchem die abgegebene
Stimme zusteht; diese Sicherheit geht verloren, wenn einem jeden Bevollmächtigten
die Möglichkeit gegeben ist, ohne Veibringung einer Vollmacht
seines Sonveräus, lediglich noch persönlichem Ermessen, sein Mandat auf
einen andern, mit der landesherrlichen Vollmacht zur Führung der betreffeuden
Stimme nicht versehenen Collegen zu übertragen. Nach dem bisherigen
Uf#us hat die Versammlung nicht einmal die Sicherheit, daß die Uebertragung
einer Stimmführun 3 durch die überkragende Regierung angeordnet ist und
nicht bloß persönlich von dem Bevollmächtigten; es wird in der Regel die
einfache Erictna, substituirt zu sein, für ansreichend zur Erfjllung der
Form gehalten werden. Bei dem ausgiebigen Gebrauch, welcher von diesen
Substitutionen von Jahr zu Jahr in größerer Ausdehnung gemacht worden,