DHas denische Keich und seine einzelnen Glieder. (Mai 8—10.) 141
zu geben, daß es mir aus Gesundheitsrücksichten nicht vergönnt gewesen ist,
den Verhandlungen des Reichstags früher und andauernd beizuwohnen.
enn ich heute von der mir vorgsschriröenen Zurückhaltung eine Ausnahme
gemacht habe, so bewegt mich dazu nicht die ungewöhnliche Bedentung der
Vorlage, die uns beschäftigt und über die wir das Referat soeben gehört
haben. Die revidirte Elbschifffahrtsacte ist seit sechs Jahren, seit 1874, in
Vorbereitung, in Verhandlung, in Superrevision. Sie ist ursprünglich, so
viel ich weiß, entworfen von dem Herrn Abgeordneten, der soeben die Tri-
büne verläßt, in der Zeit, wie er Minister war, in ihrem ganzen ausnahms-=
losen Inhalt. Wir haben diese sechs Jahre hindurch über die Frage, ob
sie ins Leben zu führen sei, berathen, — wir können auch noch sechs Iore
darüber berathen: es kommt dadurch nichts aus der Lage in Deutschland
und in unseren Beziehungen zu Oesterreich. Die alte Elbschifffahrtsacte von
1821, die nunmehr 60 Jahre in Wirksamkeit gewesen ist, mit den Modifi=
cationen, die sie durch die Herstellung bes deutschen Reichs, durch Vermin-
derung der Elbuferstaaten von etwa 10 auf 2, nämlich Oesterreich und
Deutschland, erlitten hat, durch die n“l“lssrs welche die entgegen-
stehende Landesgesetzgebung feitdem ausgehoben hat, ist ein mollus vivendi
geworden, mit dem wir bisher ohne Schwierigkeiten gelebt haben. Es ist
eben für uns keine Lebensfrage. — Wenn ich sage, für uns, so muß ich er-
wähnen, daß ich im Namen Seiner Majestät des Kaisers spreche; es handelt
nicht um eine Gesehvorlage, die Ihnen auf Grund von Vundesraths-
Kübküs Vemacht wird, sondern um das Recht des Kaisers, Verträge zu
schließen, und um die — Herbeiführung der Genehmigung des Reichstags, die
zur Giltigteit eines solchen Vertrags erforderlich ist, nachdem 8 Zustim-
mung des (Bundezraths zu demselben durch frühere Verhandlungen gesichert
ist. Ich kann also hier ausnahmsweise sagen, die Reichsregierung würde
ohne Bewilligung dieser Elbschifffahrtsacte ihre Functionen ungestört fort-
seben können und befindet sich durchaus nicht in einer Nothwendigkeit, bei
Gelegenheit der Annahme derselben sich Bedingungen auferlegen zu lassen,
die das Verfassungsrecht ihr nicht ohnehin schon auferlegt. Auch der Vor-
behalt, von welchem die Mehrheit Ihrer Commission die Annahme abhängig
bemacht. hat für mich nicht die Bedeutung, auf seine Annahme oder Ab-
ehnung erhebliches Gewicht zu legen. Entweder haben die Herren Recht,
die beehaudten, der Antrag beanspruche nur giltiges Recht, dann ist er über-
flüssig r er hat die Kendenh neues Recht zu machen, dann, meine Herrn,
Kalig a diese Absicht die Machtvollkommenheit, die dem Reichstag durch
die Neichspersassung beigelegt ist. Der Reichstag kann allein für sich nicht
neues Recht machen, am allerwenigsten sollte er es meines Erachtens ver-
suchen im Wege von Bedingungen, die er der Reichsregierung stellt, in dem
Augenblick, wo sie von ihm die Genehmigung eines an und für sich, wie
der Herr Vorredner anerkannt hat, unbedenklichen Vertrags verlangt. Das
ist eine Art Pression, die auf die Regierung geübt werden soll, damit sie in
die Anerkennung einer Auslegung des Verfassungsrechts willige, eine Pref-
lion, welche erhebliche Zweifel an der Sicherheit, mit welcher die Auslegung
e anderer Seite für richtig gehalten wird, au lamme saßt geine Pression,
en sich de Reichsregierung in keinem Fall t.Ich bitte also, wenn
dieser Vorbehalt angenommen wird, nicht zu glauhen, daß bet, an unserer
Verfassung etwas geändert würde; die Reichsgesebe sind vollkommen klar und
lassen keine Zweifel übrig. — Der Herr Vorredner hat einen längeren Theil
seiner Rede darauf verwendet, um das angebliche Vorhandensein von Landes-
gelet den zu beweisen. Wenn es Kandsgriege überhaupt gäbe, welche den
eichsgesetzen eutge egenstehen, so tritt die bekannte Wirkung der Reichsgesetze
ein, daß sie den
mdesgesetzen derogiren, am allermeisten aber die Wirkung