144 Pos beulsche Neich und seine einzelnen Glieder. (Mai 8—10.)
Ich hoffe also, er wird seine damalige Rechtsauffassung nicht diffidiren
wollen, denn dieses „vorläufig" ist nachher auch in die amtliche Ein-
gabe übergegangen, die Minister Delbrück hat abfassen lassen, es ist auch in
den Ausschußbericht übergegangen vom 16. Juli 1868, nach Art. 6 des
Vertrages. Es beginnt dieser Bericht vom 8. Juli 1868: „Es soll die freie
Hansestadt Hamburg mit einem dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder
des umliegenden Gebiets vorläufig außerhalb der gemeinschaftlichen Grenze
bleiben.“ Dieser Ausschußbericht ist unterschrieben von den Herren von
Pommer Esche, von Dümmel, von Philipsborn und von Liebe. Diese
Herren haben sich daher zur Anerkennung des provisorischen Characters
dieses Zollausschlusses verstanden. Dieser Ausschußbericht hat den Beschlüssen
des Bundesraths unterlegen und ist verbotenus zum Beschluß erhoben wor-
den mit ausdrücklicher Bezugnahme auf den Wortlaut, also einschließlich
des Wortes „vorläufig“, und der Beschluß lautete damals: „Es wurde
beschlossen: a. die Hereinziehung der in der Vorlage Nr. 58 näher bezeich-
neten Hamburgschen Gebietstheile und der dort liegenden preußischen Enclave
in den Zollverein zu verfügen.“ Da ist gar nicht davon die Rede, beim
Reichstage etwas zu beantragen, und nach meinem langjährigen Zusammen-
arbeiten mit dem Herrn Vorredner weiß ich, daß seine Gewissenhaftigkeit
nach allen Seiten eine sehr große war, nach dem Verfassungsleben hin aber
noch viel größer, als nach einer anderen Richtung, er würde sich nie dazu
verstanden haben, wenn er irgend eine Vermuthung gehabt, daß der Reichs-
tag etwas mitzureden hätte. Gefaßt ist dieser Beschluß unter dem Präsidium
des Herrn Delbrück, unter Mitwirkung der Herren Pommer Esche, Philips-
born, Hennig, bayerischer Vertreter, sächsischer, badischer, hessischer, Mecklen-
burgs, des Großherzogthums Sachsen, Oldenburgs, der sächsischen Herzog-
thümer, Anhalt, Schwarzburgs. Waldecks, von Reuß ältere Linie, Schaum-
burg-Lippe, Lübeck und den Hansestädten Bremen und Hamburg,
für welche zugegen waren Senator Gildemeister und Dr. Kirchenpaur.
Auch die haben durch Beschluß dies „vorläufig" anerkannt und sie haben
anerkannt, daß der Bundesrath hier zu entscheiden hat und kein Zweifel ist
ihnen irgend beigekommen über das Recht des Bundesraths, über diese Aus-
sührungsmaßregeln zu entscheiden. Es ist im Art. 7 der Verfassung Nr. 2
in der allbekannten Fassung ausdrücklich zu verzeichnen und Seine Majestät
der Kaiser kann unmöglich gesonnen sein, dieses Recht des Bundesraths irgend
in Zweifel ziehen zu lassen oder einen Vorbehalt, welcher dasselbe nicht
nur in Zwoel zieht, sondern außer Krast zu seten bestimmt ist, an den
Bundesrath gelangen zu lassen. Wenn dieser Vorbehalt angenommen wird,
muß ich Namens Seiner Majestät des Kaisers erklären, daß damit die Ge-
nehmigung, welche wir für diesen Vertragsentwurf mit Oesterreich vom
Reichskage erbeten haben und ohne welche dieser Vertragsentwurk seine Gil-
tigkeit nicht erlangen kann, versagt ist, und die Sache ist damit also ab-
gekhan und wir werden das weitere zu tragen haben, was daraus folgt,
aber von dem Rechte des Bundesraths, so wie es verfassungsmäßig serlneht,
werden wir nichts nachgeben. — Ich erlaube mir, obschon es nicht erfor-
derlich sein wird, zur Bestätigung meiner Rechtsauffassung noch die Stellen
einiger Staatsrechtslehrer und zwar wesentlich liberaler zu verlesen, die den-
selben Punct behandeln. Laband sagt im ersten Band Seite 265: „Ferner
steht die Aufhebung bestehender Zollausschlüsse dem Bundesrath zu.“ Von
Rönne sagt im zweiten Theil Seite 197: „Darüber, daß der Bundesrath
berechtigt ist, solche Bestimmungen der Zollvereinsverträge, welche lediglich
allgemeine Verwaltungsvorschriften enthalten oder sich bei der Ausführung
der Bestimmungen der gedachten Verträge als mangelhaft herausstellen, auf
Grund der Vorschriften im Artikel 2 Ziffer 2, beziehungsweise Ziffer 3 des