Full text: Europäischer Geschichtskalender. Einundzwanzigster Jahrgang. 1880. (21)

Das denische Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 20.) 173 
öffentlichten diplomatischen ctensune mit denen, welche in ersteren wohl 
angehenket und erwähnt, aber nicht berästntic. worden sind. Diese letz- 
teren sind in Klammern geingeich ossen. 24. Februar 1880. Päpstliches 
Breve an den Erzbischof von Köl . März. (Bericht des Prinzen Reuß 
über eine Unterredung in M#tlefHt bes wöpsllichen Beros 4. Märg. Er- 
laß des Reichskanzlers auf diesen Bericht. 14. März. Bericht des Prinzen 
über eine Unterredung in Betreff des Breves. 17. März. Staats- 
ministerialbeschluß vom 17. Febrnar. 23. Märg. (Depesche des Cardinals 
Nina über die Bedingungen der Anzeige.) 29. März. (Bericht des Prinzen 
Reuß über die Depesche des Cardinals Nina.) 4. April. Erlaß an den 
Geschäftsträger Grafen v. Berchem in Betreff der Schritte der Regierung 
auf das päpstliche Breve. 15. April. Bericht des Prinzen Reuß über die 
Aufnahme des Staatsministerialbeschlusses vom 17. März bei dem h. Stuhle. 
16. April. Nachtrag zu dem vorstehenden Bericht. 20. April. Erlaß des 
Reichskanzlers auf die Berichte vom 15. und 16. April. 22. April. (Be- 
richt des Prinzen Reuß über die Unterredung mit dem Cardinal „Jacobini.) 
30. April. (Bericht des Prinzen Reuß über die Abweisung der Forderung, 
daß der Papst das Centrum berinflussen solle.) 5. Mai. Erlaß des Reichs- 
kanzlers auf diesen Bericht. 14. Mai 1. Erlaß des Reichskanzlers auf die 
Berichte vom 15. und 22. April. Mai. (Depesche des Cardinals 
Nina betr. die die diserehionäre bir und die Concession des Breves an 
den Erzbischof von Köln.) 17. Mai. (Bericht des Prinzen Reuß.) 18. Mai. 
(Bericht des Prinzen Reuß. *7½ Mai. Erlaß des Reichskanglers in Be- 
bosfed der Depesche des Cardinals Nina. Die Erlasse des Reichskanzlers vom 
April, 5. Mai und 14. Mai beschäftigen sich namentlich mit der Cen- 
2orm p. 
Ueber mehr als einen Punct wird durch diese Veröffentlichung volle 
Klarheit verbreitet. Der Erlaß Bismarcks an Pring Reuß vom 20. April 
(Nr. VI), offenbar eine Rückäußerung auf die Bemerkungen des päpstlichen 
Unterhändlers bei Empfangnahme des Staatsministerial-Beschlusses vom 
17. März, legt den Standpunct des Reichskanglers sehr rückhalllos dar, die 
weiter publicirten Berichte des Prinzen Reuß zeigen uns Gang und Schick- 
sal der Verhandlungen und sind, da für die Beurtheilung des Verhaltens 
beider Theile gerade darauf Alles ankommt, von nicht minderem Werth, 
wie die Bismarck'sche Note. Zunzhst stellt sich aus diesen Enthüllungen 
über den thorsechrichen s Verlauf der Dinge Folgendes dar: Im 
Laufe der Vahandlungen hatte die Regierung sich zu Modifikationen der 
Maigesetze bereit erklärk, aber den ersten Schrikt dazu vom Entgegenkommen 
der Curie aohig gemacht. Der Papst erließ hierauf jenes Breve an den 
Ergbischof Melchers, das ein solches Entgegenkommen in der Erklärung, die 
Curie wolle es dulden, daß der geseblichen Anzeigepflicht der Geistlichen 
genügt werde, zu bieten schien. Die Staatsregierung antwortete darauf mit 
dem Beschluß vom 17. März, der zwar die päpstliche Concession dankend 
quittirte, aber erklärte, man wolle, ehe man die Landesvertretung um Voll- 
machten bezüglich der Handhabung der Maigesehe angehe, doch erst „den 
sichtlichen in Thatsachen ausgedrückten Beweis“ für das Erigepenkommen- der 
Cnurie abwarten. Wie die Re HHierg der Curie, so traute diese auch jener 
nicht. Der beiderseitige Mangel an Vertrauen und Ueberfluß des Gegentheils 
zieht sich durch alle weiteren Verhandlungen und ist der wesentliche Grund 
dafür, an sie resultatlos bleiben, oder — wie die Motive zur Vorlage vom 
19. Mai sich ausdrücken — stets zu den Anfängen unausgeglichener Gegen- 
sähe zurückführen. — Am 29. März erklärt sich die Curie in einer Depesche 
bereit, den verlangten sichtlichen und in Thatsachen ausgedrückten Beweis 
ihrer Nachgiebigleit in Form einer die Anzeigepflicht regelnden Instruktion 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.