Full text: Europäischer Geschichtskalender. Einundzwanzigster Jahrgang. 1880. (21)

Die Oeßterreichisch-Angarische Monarchie. (April 22 27.) 297 
lzu eine utraquistische umzuwandeln, und zu Gunsten der Polen eine 
weitere Resolution, welche die Vervollständigung der Lemberger Uni- 
versität durch die Errichtung einer medicinischen Facultät begehrt. 
Dagegen wird eine Resolution wegen Einführung der rumänischen 
Sprache an der theologischen Facultät in Czernowitz vorerst an den 
Ausschuß zurückgewiesen. 
22. April. (Oesterreich.) Abg.-Haus: Die Regierung legt 
demselben eine Novelle zum Wehrgesetz und ein Landsturmgesetz vor. 
Die Novelle zum Wehrgesek bestimmt, daß, während die Dienst- 
pflicht im Landheere 12 Jahre beträgt, sie in der Marine nur 9 Jahre, 
nämlich 4 Jahre in der Linie und 5 Jahre in der Reserve beträgt. Fortan 
werden auch der Landwehr Einjährig-Freiwillige zugewiesen, welche den ein- 
jährig-freiwilligen Dienst in der Landwehr zu erfüllen haben. Theologen, 
welche assentirt werden, können zur Fortsehung ihrer Studien beurlaubt 
werden und werden nach Erhalt der priesterlichen Weihe, beziehungsweise 
nach erfolgter Anstellung in der Seelsorge, in die Listen der Heeres= oder 
Landwehrseelsorger ausgenommen. Im Allgemeinen sind die ausgeweihten 
Priester und Seelsorger, während ihrer Dienstpflicht, vom Militärdienste 
enthoben. Lehramtscandidaten und Lehrer sind bloß durch acht Wochen 
militärisch ausnbilden und dann zu entlassen. Das Landsturmgeseß, 
welches für Tirol und Vorarlberg nicht gilt, bestimmt, daß der Landsturm 
aus Freiwilligen, welche dem stehenden Heere. der Kriegsmarine und Land- 
wehr nicht angehören, gebildet wird. Die Einberufung und Organisirung 
des Landsturms geschieht auf Befehl des Kaisers in jenem Maße und inso- 
weit, als das Land durch einen feindlichen Einfall unmittelbar bedroht ist. 
Die Landsturm- Compagnien wählen ihre Officiere selbst. Officiere und 
Mannschaften des Landsturms behalten ihre gewöhnliche Kleidung. Als ge- 
meinsames Abzeichen für alle Landsturmpersonen gilt eine am linken Ober- 
arm zu tragende schwarzgelbe Binde. 
26. April — 11. Mai. (Oesterreich.) Abg.-Haus: Zweite 
Lesung und Annahme des Gesetzentwurfs über die Einführung einer 
Militärtaxe (Militärpflichtersatz). 
In seiner nunmehrigen Form enthält das Geseh die Bestimmung, 
daß aus den Erträgnissen der Mllitärtaxe nun ein von beiden Reichshälften 
jährlich mit zwei Millionen zu dotirender Fonds gebildet wird, zu welchem 
Oesterreich nach dem Verhältnisse des Recrutencontingents in jedem Jahr 
1,142,530 Gulden beizusteuern hat. Was die Militärtaxe über diese Summe 
hinaus trägt, wird als Staatzeinnahme. behandelt. Aus dem gemeinsam 
mit Ungarn zu bildenden Fonds wird die Aufbesserung der Militär-Ruhe- 
ehalte, ferner die Versorgung der Wittwen und Waijen der vor dem Feinde 
Fesalleren erfolgen. Mährend die Modalitäten bezüglich der Aufbesserung 
d Muhegehalte schon in diesem Gesetze geregelt werden, enthält dasselbe 
bezüglich der Versorgung der Wittwen und Waisen der vor dem Feinde Ge- 
fallenen keine Detailbeslimmungen. Dieselben sollen durch ein besonderes, 
vom Reichsrath erst später zu beschließendes Geset festgestellt werden. Da- 
gegen regelt das angenommene Geset in allen Einzelheiten die den hilfsbe- 
dürftigen Familien der Mobilisirten zu gewährende Unterstütung. 
27. April. (Oesterreich.) Graf Taaffe als Minister des 
Innern und der Justizminister v. Stremayr erlassen eine Verord- 
  
 
	        
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